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23. Dezember 2010

ccss.lu

Krankenkasse und Sozialversicherung
in Luxemburg



Wenn Sie einen Arzt im Ausland in Anspruch nehmen

Wenn Sie im Urlaub krank werden


Ihr Europäischer Sozialversicherungsausweis



Patientenvertretung



Wo können Sie sich medizinisch behandeln lassen?

Der Grenzgänger kann sich entweder in seinem Wohnland oder in Luxemburg behandeln lassen, aber auch in jedem anderen Land, in dem die Urteile „Decker / Kohll“ Anwendung finden.

Im Rahmen der genannten Urteile des Europäischen Gerichtshofs können sich der Versicherte und seine Familienangehörigen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und in der Schweiz behandeln lassen, sofern sie sich strikt an die Bestimmungen halten, die im Großherzogtum Luxemburg gelten.

Die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der geltenden luxemburgischen Gesetze.

Der versicherte Grenzgänger und seine Familienangehörigen können unter den gleichen Bedingungen Leistungen im Großherzogtum Luxemburg bekommen, wie sie für Personen gelten, die im Großherzogtum ansässig sind.

Für die Bestimmung, ob es sich um einen Familienangehörigen handelt, der Anspruch auf Leistungen hat, ist nur die Gesetzgebung maßgeblich, die von der Krankenkasse des Wohnorts angewendet wird.

Zu diesem Zweck stellt die Krankenkasse des Wohnlandes eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die Familienangehörigen Mitversicherte des Versicherten sind, der in Luxemburg krankenversichert ist.


Die Erstattung von Betreuungsleistungen aus anderen Ländern als dem Wohnland

Die ordnungsgemäß bezahlten Honoraraufstellungen und Rechnungen für Behandlungen, die dem Versicherten in einem anderen Land als dem Wohnland geleistet worden sind, sind an die Krankenkasse einzusenden.

Um eine schnelle Erstattung zu garantieren, wird der Versicherte gebeten, die Kennziffer der behandelten Person und eine Kontonummer bei einem Finanzinstitut seiner Wahl anzugeben (IBAN-Nummer und BIC-Code /SWIFT).


Weitere Informationen

Die CMEP und die Grenzgänger (Broschüre).

Rs. C-120/95 "Decker"
Inanspruchnahme von Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
Europarecht. Literaturauswertung – 1999

Alle weiteren Informationen bezüglich der Urteile „Decker / Kohll“ finden Sie auf der Internetseite http://www.europa.eu.int/eur-lex, wo die genannten Urteile unter den Nummern C-120/95 (DECKER) und C-158/96 (KOHLL) in 15 Sprachen zur Verfügung stehen.


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