Wo
können
Sie sich medizinisch behandeln
lassen?
Der
Grenzgänger
kann
sich
entweder
in
seinem
Wohnland oder in Luxemburg behandeln lassen,
aber
auch in jedem anderen Land, in dem die Urteile „Decker / Kohll“
Anwendung finden.
Im
Rahmen
der
genannten
Urteile
des
Europäischen
Gerichtshofs können sich der Versicherte und
seine
Familienangehörigen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union, des
Europäischen Wirtschaftsraums und in der Schweiz behandeln lassen,
sofern sie
sich strikt an die Bestimmungen halten, die im Großherzogtum
Luxemburg gelten.
Die
Erstattung
erfolgt
auf
der
Grundlage der geltenden luxemburgischen
Gesetze.
Der
versicherte
Grenzgänger
und
seine
Familienangehörigen
können
unter den gleichen
Bedingungen Leistungen im
Großherzogtum Luxemburg bekommen, wie sie für Personen
gelten, die im
Großherzogtum ansässig sind.
Für
die
Bestimmung,
ob
es
sich
um
einen Familienangehörigen handelt, der Anspruch auf Leistungen
hat, ist nur die
Gesetzgebung maßgeblich, die von der Krankenkasse des Wohnorts
angewendet wird.
Zu
diesem
Zweck stellt die
Krankenkasse des Wohnlandes eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht,
dass
die Familienangehörigen Mitversicherte des Versicherten sind, der
in Luxemburg
krankenversichert ist.
Die
Erstattung von
Betreuungsleistungen aus anderen Ländern als dem Wohnland
Die
ordnungsgemäß
bezahlten
Honoraraufstellungen
und
Rechnungen
für Behandlungen, die dem
Versicherten in
einem anderen Land als dem Wohnland geleistet worden sind, sind an die
Krankenkasse einzusenden.
Um
eine
schnelle
Erstattung
zu
garantieren,
wird der Versicherte gebeten, die Kennziffer der
behandelten Person
und eine Kontonummer bei einem Finanzinstitut seiner Wahl anzugeben
(IBAN-Nummer und BIC-Code /SWIFT).
Weitere
Informationen
Die
CMEP und
die Grenzgänger (Broschüre).
Rs.
C-120/95
"Decker"
Inanspruchnahme
von
Leistungen
in
einem
anderen EU-Mitgliedsstaat
Europarecht.
Literaturauswertung
–
1999
Alle weiteren
Informationen
bezüglich der Urteile „Decker / Kohll“ finden Sie auf der
Internetseite http://www.europa.eu.int/eur-lex,
wo
die
genannten
Urteile
unter den Nummern C-120/95 (DECKER) und
C-158/96
(KOHLL) in 15 Sprachen zur Verfügung stehen.
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