Was
beweist ein ärztliches Attest?
Die
Pflichten
des
Beschäftigten
Der
Beschäftigte,
der
aufgrund
Krankheit
oder
Unfall
arbeitsunfähig ist, ist
verpflichtet,
am selben
Tage, an dem die Verhinderung eintritt, den Arbeitgeber bzw. dessen
Vertreter
persönlich oder durch andere Personen, mündlich oder
schriftlich davon in
Kenntnis zu setzen.
(Artikel
35
des
abgeänderten
Gesetzes
vom
24.
Mai
1989 über den Arbeitsvertrag)
Spätestens
am
3.
Tage
der
Abwesenheit
ist
der
Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber ein
ärztliches
Attest vorzulegen, das die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt sowie
Angaben macht
über die voraussichtliche Dauer derselben.
Der
Kündigungsschutz
im
Krankheitsfall
Dieser
Kündigungsschutz
beginnt
in
dem
Augenblick,
in
dem der Beschäftigte seinen Arbeitgeber oder
dessen
Vertreter von seiner Krankheit in Kenntnis gesetzt hat. Wenn jedoch bis
zum 3.
Tage der Abwesenheit das ärztliche Attest nicht vorliegt, tritt
auch der
Kündigungsschutz nicht in Kraft!
Immer
wieder
wird
auch
die
Frage
gestellt:
Was passiert, wenn der
Arbeitgeber das
Kündigungsschreiben oder das
Einladungsschreiben zum Vorgespräch
abgeschickt hat, noch
bevor er vom
Krankwerden des Beschäftigten benachrichtigt worden ist?
In
einem
solchen
Falle
ist
die
Kündigung
rechtswirksam.
Es kommt hier auf den Zeitpunkt an, in
welchem der
Arbeitgeber die definitive Entscheidung zu kündigen getroffen
hat. Das
Entsprechende gilt auch für die Einladung zum vorherigen
Gespräch.
Es
gibt
hier
nichtsdestoweniger
eine
Ausnahme,
wenn
nämlich
der Beschäftigte in einem dringenden
Falle in ein
Krankenhaus eingeliefert worden ist. In einem solchen Falle, und wenn
das
ärztliche Attest binnen 8 Tagen nach Einlieferung ins Krankenhaus
dem
Arbeitgeber vorgelegt worden ist, sind Kündigung oder Einladung
zum Gespräch
nichtig.
Das
Ende
des
Kündigungsschutzes
Der
Kündigungsschutz
läuft
nach
26
Wochen
ununterbrochener
Krankheit
ab. In anderen Worten, nach Ablauf
von 26
Wochen erlangt der Arbeitgeber wieder das Recht zu kündigen. Das
heißt jedoch nicht,
dass eine Abwesenheit durch 26 Wochen Krankheit an und für sich
schon
ausreichend Grund wäre, eine Kündigung auszusprechen.
Dafür benötigt ein
Arbeitgeber immer noch einen wirklichen und ernstlichen Grund.
Der
rechtliche
Wert
eines
ärztlichen
Attests
Ein
ärztliches
Attest
begründet
nichts
weiter
als
eine
einfache Tatsachenvermutung, die vom Arbeitgeber
durch
jeden geeigneten Gegenbeweis widerlegt werden kann, insbesondere durch
eine
ärztliche Gegenuntersuchung (C.S.J. vom 23.3.2000 Nr. 22246).
Eine
Gegenuntersuchung
kann
stattfinden
entweder
durch
den
Kontrollarzt
der Sozialversicherung oder
durch
einen vom Arbeitgeber gewählten Arzt.
Der
Arbeitgeber
kann
den
Kontrollarzt
der
Sozialversicherung
auf einen möglichen Missbrauch
aufmerksam
machen und ihm eine Gegenuntersuchung nahe legen.
Indessen
hat
der
Kontrollarzt
der
Sozialversicherung
zwar
das
Recht zu nachzuprüfen, ob der
Versicherte
tatsächlich krank ist; seine Hauptaufgabe ist jedoch, die
finanziellen
Interessen der Krankenkasse zu schützen, und nicht die des
Arbeitgebers!
Was
tun,
wenn
der
Kontrollarzt
der
Sozialversicherung
den
Beschäftigten für arbeitsfähig
erklärt?
In diesem Fall liegen zwei einander sich widersprechende ärztliche
Atteste vor.
Jedoch genießt die Stellungnahme des Kontrollarztes der
Sozialversicherung
keinerlei Vorrang vor der Stellungnahme des behandelnden Arztes und
kann allein
genommen noch kein Beweis für die Unrichtigkeit des vom
Beschäftigten
vorgelegten Attestes darstellen. Der Arbeitgeber muss daher zu weiteren
Nachforschungen greifen.
Tatsächlich
hat
der
Arbeitgeber
die
Möglichkeit,
den
Arbeitnehmer
zu einem Arzt seiner eigenen Wahl zu
schicken.
Dabei muss er dem Beschäftigten jedoch eine angemessene Frist
gewähren, um
diesen Arzt aufsuchen. Der Beschäftigte darf nicht, sogar
während der Dauer der
Krankheit, ohne ernsten Gründe verweigern, sich bei dem vom
Arbeitgeber
ausgewählten Arzt vorzustellen.
Wenn
das
ärztliche
Attest
ein
Ausgehverbot
beinhaltet,
wird
dem Arbeitgeber empfohlen, den Arzt zu
dem
Beschäftigten ins Haus zu schicken.
Es
wird
empfohlen,
ein
drittes
Gutachten
eines
dritten
Arztes hinzuziehen, um den Konflikt zwischen zwei vorliegenden
zu lösen (C.S.J. vom 23.3.20000 Nr. 22246).
Wenn
der
Arbeitgeber
somit
über
die
erforderlichen
Beweisstücke
verfügt, um die Annahme der
Arbeitsunfähigkeit des
Beschäftigten zu erschüttern, ist der Kündigungsschutz
nach Artikel 35 des
abgeänderten Gesetzes vom 24. mai 1989 nicht mehr gegeben.
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