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14. Februar 2011

ccss.lu

Krankenkasse und Sozialversicherung
in Luxemburg



Was beweist ein ärztliches Attest?

Die Pflichten des Beschäftigten

Der Beschäftigte, der aufgrund Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist, ist verpflichtet, am selben Tage, an dem die Verhinderung eintritt, den Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter persönlich oder durch andere Personen, mündlich oder schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

(Artikel 35 des abgeänderten Gesetzes vom 24. Mai 1989 über den Arbeitsvertrag)

Spätestens am 3. Tage der Abwesenheit ist der Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorzulegen, das die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt sowie Angaben macht über die voraussichtliche Dauer derselben.


Der Kündigungsschutz im Krankheitsfall

Dieser Kündigungsschutz beginnt in dem Augenblick, in dem der Beschäftigte seinen Arbeitgeber oder dessen Vertreter von seiner Krankheit in Kenntnis gesetzt hat. Wenn jedoch bis zum 3. Tage der Abwesenheit das ärztliche Attest nicht vorliegt, tritt auch der Kündigungsschutz nicht in Kraft!

Immer wieder wird auch die Frage gestellt:

Was passiert, wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben oder das Einladungsschreiben zum Vorgespräch abgeschickt hat, noch bevor er vom Krankwerden des Beschäftigten benachrichtigt worden ist?

In einem solchen Falle ist die Kündigung rechtswirksam. Es kommt hier auf den Zeitpunkt an, in welchem der Arbeitgeber die definitive Entscheidung zu kündigen getroffen hat. Das Entsprechende gilt auch für die Einladung zum vorherigen Gespräch.

Es gibt hier nichtsdestoweniger eine Ausnahme, wenn nämlich der Beschäftigte in einem dringenden Falle in ein Krankenhaus eingeliefert worden ist. In einem solchen Falle, und wenn das ärztliche Attest binnen 8 Tagen nach Einlieferung ins Krankenhaus dem Arbeitgeber vorgelegt worden ist, sind Kündigung oder Einladung zum Gespräch nichtig.

Das Ende des Kündigungsschutzes

Der Kündigungsschutz läuft nach 26 Wochen ununterbrochener Krankheit ab. In anderen Worten, nach Ablauf von 26 Wochen erlangt der Arbeitgeber wieder das Recht zu kündigen. Das heißt jedoch nicht, dass eine Abwesenheit durch 26 Wochen Krankheit an und für sich schon ausreichend Grund wäre, eine Kündigung auszusprechen. Dafür benötigt ein Arbeitgeber immer noch einen wirklichen und ernstlichen Grund.


Der rechtliche Wert eines ärztlichen Attests

Ein ärztliches Attest begründet nichts weiter als eine einfache Tatsachenvermutung, die vom Arbeitgeber durch jeden geeigneten Gegenbeweis widerlegt werden kann, insbesondere durch eine ärztliche Gegenuntersuchung (C.S.J. vom 23.3.2000 Nr. 22246).

Eine Gegenuntersuchung kann stattfinden entweder durch den Kontrollarzt der Sozialversicherung oder durch einen vom Arbeitgeber gewählten Arzt.

Der Arbeitgeber kann den Kontrollarzt der Sozialversicherung auf einen möglichen Missbrauch aufmerksam machen und ihm eine Gegenuntersuchung nahe legen.

Indessen hat der Kontrollarzt der Sozialversicherung zwar das Recht zu nachzuprüfen, ob der Versicherte tatsächlich krank ist; seine Hauptaufgabe ist jedoch, die finanziellen Interessen der Krankenkasse zu schützen, und nicht die des Arbeitgebers!

Was tun, wenn der Kontrollarzt der Sozialversicherung den Beschäftigten für arbeitsfähig erklärt?
In diesem Fall liegen zwei einander sich widersprechende ärztliche Atteste vor. Jedoch genießt die Stellungnahme des Kontrollarztes der Sozialversicherung keinerlei Vorrang vor der Stellungnahme des behandelnden Arztes und kann allein genommen noch kein Beweis für die Unrichtigkeit des vom Beschäftigten vorgelegten Attestes darstellen. Der Arbeitgeber muss daher zu weiteren Nachforschungen greifen.

Tatsächlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitnehmer zu einem Arzt seiner eigenen Wahl zu schicken. Dabei muss er dem Beschäftigten jedoch eine angemessene Frist gewähren, um diesen Arzt aufsuchen. Der Beschäftigte darf nicht, sogar während der Dauer der Krankheit, ohne ernsten Gründe verweigern, sich bei dem vom Arbeitgeber ausgewählten Arzt vorzustellen.

Wenn das ärztliche Attest ein Ausgehverbot beinhaltet, wird dem Arbeitgeber empfohlen, den Arzt zu dem Beschäftigten ins Haus zu schicken.

Es wird empfohlen, ein drittes Gutachten eines dritten Arztes hinzuziehen, um den Konflikt zwischen zwei vorliegenden zu lösen (C.S.J. vom 23.3.20000 Nr. 22246).

Wenn der Arbeitgeber somit über die erforderlichen Beweisstücke verfügt, um die Annahme der Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten zu erschüttern, ist der Kündigungsschutz nach Artikel 35 des abgeänderten Gesetzes vom 24. mai 1989 nicht mehr gegeben.




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