Die
Sonderregelung
für
Hilfen
im
Privathaushalt
Haushaltshilfen
profitieren
im
Großherzogtum
von
einem
vereinfachten
Verfahren
bei
Sozialversicherung
und Lohnsteuer
Wer
eine
andere
Person
zur
Mithilfe
in
seinem privaten Haushalt, zur Betreuung
seiner Kinder
oder zur Pflege von Angehörigen beschäftigen möchte,
kann sich zur
pflichtgemäßen Anmeldung des dazu vorgesehenen Online-Formulars
bedienen.
Sowohl
für
die
Sozialversicherung
wie
auch
die Lohnsteuer ist alleiniger
Ansprechpartner
das Centre
Commun
de
la
Sécurité
sociale (und eben
nicht unmittelbar die Steuerbehörde!).
Es
sind
der
Name
des
Arbeitgebers
und
der beschäftigten Person anzugeben,
die Zahl der
geleisteten Arbeitsstunden, die Art der Beschäftigung sowie die
ausgezahlte
Nettovergütung.
Der
"Bruttoverdienst"
wird
dann
auf
der
somit gelieferten Grundlage von dem
CCSS selbst ermittelt. Die beschäftigte Person muss hierzu keine
Steuerkarte vorlegen.
Es
werden
auf den Nettobetrag pauschal 6 % Lohnsteuer erhoben, die vom
Arbeitgeber an das CCSS gezahlt werden.
Der Arbeitgeber (d.h. der betreffende private Haushalt) hat jedoch
seinerseits
die Möglichkeit, bei seiner eigenen Einkommensteuererklärung
eine
Steuerermäßigung für Hilfen im Haushalt von bis zu
3.600€ pro Jahr geltend zu
machen.
Vorteil
für die beschäftigte Person im Vergleich zur "Schwarzarbeit":
Sie ist
gegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfall bei
der Gesundheitskasse
versichert!
Bitte beachten
Sie, dass die
auf dieser
Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen
laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr
für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden.
Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die
Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im
Linkverzeichnis
angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können
ebenso die Grüne Nummer
benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland
0080080028002. Beschäftigten wird in besonderen Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn
Sie
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