Wenn
krank – was
sich geändert hat
Am 1. Mai
2005 sind
mehrere Änderungen des Sozialversicherungsgesetzes in Kraft
getreten.
Wichtig
davon
sind hier folgende
Änderungen:
A)
Bei
Arbeitsunfähigkeit:
Alle
Versicherten (Arbeiter wie auch
Angestellte)
sind verpflichtet, ihre jeweilige Krankenkasse über ihre Arbeitsunfähigkeit
zu informieren (die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss
innerhalb von drei
Tagen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse
eingehen).
Erläuterung:
Vorher
waren
ausschließlich
Arbeiter
verpflichtet,
die
CMO,
und
natürlich ihren
Arbeitgeber, über ihre Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten.
Jetzt unterliegen
Angestellte eben derselben Verpflichtung.
Das
Krankengeld
wird nach zehn Wochen Arbeitsunfähigkeit während eines
Referenzzeitraums von
zwanzig Wochen nicht mehr gewährt, es sei denn, der Versicherte
legt einen
ausführlichen ärztlichen Bericht vor, der von seinem
behandelnden Arzt erstellt
wurde.
Erläuterung:
Künftig
ist
dem
Kontrolldienst
(Contrôle
Médical)
für
eine mehr als zehnwöchige
Krankheit obligatorisch ein ausführlicher ärztlicher Bericht
vorzulegen. Dieser
entscheidet dann über die weitere Gewährung des Krankengelds.
Der
Anspruch
auf
Krankengeld ist für einen Referenzzeitraum
von 104 Wochen
auf insgesamt 52 Wochen begrenzt.
Berücksichtigt
werden
hierbei alle Zeiten von
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Berufskrankheit oder
Arbeitsunfall.
Erläuterung:
Bei
Krankheit,
Berufskrankheit
oder
Arbeitsunfall
wird
ein Krankengeld
gezahlt,
sofern vor der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als 52 Wochen
Arbeitsunfähigkeit
während eines Referenzzeitraums von 104 Wochen bestanden hat.
Bei
Beendigung
der
Versicherung besteht das Recht auf Erstattung der Kosten
für die
Gesundheitsversorgung 3 Monate lang fort, sofern der Versicherte
während eines
ununterbrochenen Zeitraums von 6 Monaten unmittelbar vor Beendigung der
Versicherung pflichtversichert war. Die Versicherung erlischt nicht
durch eine
Unterbrechung von weniger als 8 Tagen.
Erläuterung:
Für
Arbeitnehmer,
deren
Arbeitsvertrag
beendet
wird,
besteht
das
Recht auf
Erstattung der Kosten für die Gesundheitsversorgung nach
Beendigung des
Arbeitsvertrags 3 Monate lang fort, sofern sie unmittelbar vorher
mindestens 6
Monate lang versichert waren. Es gibt eine Ausnahme: Innerhalb des
Zeitraums
von 6 Monaten darf es eine Unterbrechung von weniger als 8 Tagen geben.
Achtgeben
müssen beispielsweise Arbeitnehmer mit einem befristeten
Arbeitsvertrag von weniger als 6 Monaten oder Leiharbeitnehmer mit
Kurzverträgen, die durch Zeiträume ohne Beschäftigung
unterbrochen sind: Diese
Gruppen von Arbeitnehmern laufen im Gegensatz zu früher Gefahr,
ohne
Sozialversicherungsschutz dazustehen.
B)
Bei
Arbeitsunfällen:
Bei
Arbeitsunfällen
muss
der
Arbeitgeber
innerhalb
von
8 Tagen die Unfallmeldung
verfassen und diese bei der Unfallversicherung (Association
d’Assurances
contre
les
Accidents - AAA) einreichen. In dieser Erklärung
muss der Arzt
keine
medizinische Diagnose mehr eintragen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit
von mehr als
3 Tagen (und/oder Sachschaden), die aus einem Arbeitsunfall resultiert,
kontaktiert die AAA direkt den behandelnden Arzt, dessen Name die
Person, die
den Arbeitsunfall erlitten hat, zuvor dem Arbeitgeber mitgeteilt hat
und der
auf dem Formular für die Unfallmeldung steht.
Eine
Kopie
der
Unfallmeldung
muss
vom
Arbeitgeber aufbewahrt werden,
und die
Person, die den Arbeitsunfall erlitten hat, hat das Recht, ebenfalls
eine Kopie
dieser Erklärung zu verlangen.
Bei
einem
Arbeitsunfall,
aus
dem
eine
Arbeitsunfähigkeit von
weniger als 3
Tagen resultiert, bei dem aber Sachschaden entstanden ist
(beispielsweise
Wegeunfall), wird der Person, die den Unfall erlitten hat, eine
Empfangsbestätigung geschickt und anschließend eine
Bescheinigung über die
Anerkennung des Unfalls (nach Konsultation des Arztes durch die AAA).
Erläuterung:
Bei einem Wegeunfall, bei dem auf den ersten Blick nur Sachschaden
entstanden
ist, sollte daher sicherheitshalber ein Arzt aufgesucht werden.
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