Prekäre
Beschäftigungsverhältnisse
6
Monate
pflichtversichert muss sein, wer Krankengeld auch über
Vertragsbeendung hinaus
beanspruchen will.
Dies
ist
eine
weitere
"Neuerung"
des
Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
Wer
nicht
mehr
der
Sozialversicherung
angehört,
hat nur dann weiterhin
noch Anspruch auf
Zahlung von Krankengeld, wenn er vor
dieser Beendigung der
Zugehörigkeit
mindestens 6 Monate pflichtversichert beschäftigt gewesen ist.
Unterbrechungen
der
Mitgliedschaft
von
weniger
als 8 Tagen bleiben hierbei
unberücksichtigt.
Vor
dem
Inkrafttreten
dieses
Gesetzes
hatte
man noch nach wenigen Tagen nach
Aufnahme
der Beschäftigung Anspruch auf Krankengeld für die volle
Krankheitsdauer.
Beschäftigte
mit
Zeitarbeits-,
Probe-
und
befristeten
Verträgen (CDD)
aufgepasst!
Wenn
ein
solcher
Vertrag
abläuft
oder
beendet wird, bevor die sechs
Pflichtversicherungs-Monate voll erreicht worden sind, gibt es
überhaupt kein
Krankengeld mehr nach dem Ende der Beschäftigung.
Article 14,
alinéa 4
du Code
des assurances
sociales (CAS)
„En
cas
de
cessation
de
l’affiliation, le droit à l’indemnité pécuniaire
est maintenu conformément aux alinéas
précédents à condition que l’assuré ait
été affilié pendant une période continue de
six mois précédant immédiatement la
désaffiliation. La condition de continuité de
l’affiliation ne vient pas à
défaillir par une interruption de moins de huit jours.“
Weitere
Informationen
CEP-L, L’Assurance
Maladie, dialogue thématique
No. 6 September 2005.
Die
CMEP
und
die
Geldleistungen.
Bitte beachten
Sie, dass die
auf dieser
Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen
laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr
für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden.
Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die
Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im
Linkverzeichnis
angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können
ebenso die Grüne Nummer
benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland
0080080028002. Beschäftigten wird in besonderen Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn
Sie
unser
Informationsangebot hilfreich finden!
|