Was tun, wenn Sie die
Entscheidung einer Stelle der
Sozialversicherung für Unrecht halten?
- Conseil arbitral
- Conseil
supérieur des
Assurances sociales
Der Einspruch muss
innerhalb 40 Tagen nach
Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung durch einfaches formloses
Schreiben
mit Angabe der betreffenden Entscheidung am Sitz des Conseil arbitral
eingereicht werden. Das Schreiben soll in so vielen Exemplaren
eingereicht
werden, wie es Parteien in der Sache gibt. Es soll den Namen, die
Identifikationsnummer, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers enthalten
sowie
die Eigenschaft, in welcher er in der Sache auftritt.
Ferner sollen der
Inhalt des Antrags umrissen
sowie die Mittel dargestellt sein.
Das Schreiben soll vom
Antragsteller oder
seinem Beauftragten unterschrieben sein (das kann ein Vertreter seiner
Gewerkschaft oder seines Berufsverbandes sein). Dasselbe gilt für
die anderen
Schriftstücke im Laufe des Verfahrens.
Wenn der Beauftragte
kein Rechtsanwalt ist, so muss er eine besondere
Ermächtigung vorlegen können (spätestens bis zur
mündlichen Verhandlung).
Die Frist gilt
ebenfalls als eingehalten,
wenn der Einspruch rechtzeitig vor einer anderen Luxemburger
Behörde oder
Stelle der Sozialversicherung eingelegt worden ist. In diesem Fall muss
der
Einspruch schnellstens an den Conseil arbitral
weitergeleitet werden.
Der Greffier
vermerkt
den Eingang des
Einspruchs auf einem Register und ebenso das Datum der Einschreiben,
die gemäß
Verfahren vorgesehen sind.
Ein Exemplar des
Schreibens geht an die
Stelle der Sozialversicherung, deren Entscheidung angegriffen wurde,
mit der
Aufforderung, binnen 15 Tagen die Schrift- und Beweisstücke
vorzulegen, über
die sie verfügt und deren sie sich bei dem Verfahren bedienen will.
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Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die
Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im
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angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können
ebenso die Grüne Nummer
benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland
0080080028002. Beschäftigten wird in besonderen Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn
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