Conseil arbitral des Assurances sociales  Meffo's euroLuxembourg.lu

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23.Dezember 2010

ccss.lu

Krankenkasse und Sozialversicherung
in Luxemburg



OGBL



Patiente Vertriedung asbl

Contrôle Médical de la Sécurité Sociale

Conseil arbitral des Assurances sociales

Juridictions de l'ordre judiciaire (Luxemburgs System der Rechtsprechung)




Was tun, wenn Sie die Entscheidung einer Stelle der Sozialversicherung für Unrecht halten?

  • Conseil arbitral
  • Conseil supérieur des Assurances sociales

Der Einspruch muss innerhalb 40 Tagen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung durch einfaches formloses Schreiben mit Angabe der betreffenden Entscheidung am Sitz des Conseil arbitral eingereicht werden. Das Schreiben soll in so vielen Exemplaren eingereicht werden, wie es Parteien in der Sache gibt. Es soll den Namen, die Identifikationsnummer, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers enthalten sowie die Eigenschaft, in welcher er in der Sache auftritt.

Ferner sollen der Inhalt des Antrags umrissen sowie die Mittel dargestellt sein.

Das Schreiben soll vom Antragsteller oder seinem Beauftragten unterschrieben sein (das kann ein Vertreter seiner Gewerkschaft oder seines Berufsverbandes sein). Dasselbe gilt für die anderen Schriftstücke im Laufe des Verfahrens.

Wenn der Beauftragte kein Rechtsanwalt ist, so muss er eine besondere Ermächtigung vorlegen können (spätestens bis zur mündlichen Verhandlung).

Die Frist gilt ebenfalls als eingehalten, wenn der Einspruch rechtzeitig vor einer anderen Luxemburger Behörde oder Stelle der Sozialversicherung eingelegt worden ist. In diesem Fall muss der Einspruch schnellstens an den Conseil arbitral weitergeleitet werden.

Der Greffier vermerkt den Eingang des Einspruchs auf einem Register und ebenso das Datum der Einschreiben, die gemäß Verfahren vorgesehen sind.

Ein Exemplar des Schreibens geht an die Stelle der Sozialversicherung, deren Entscheidung angegriffen wurde, mit der Aufforderung, binnen 15 Tagen die Schrift- und Beweisstücke vorzulegen, über die sie verfügt und deren sie sich bei dem Verfahren bedienen will.



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