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4. März 2011

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Krankenkasse und Sozialversicherung
in Luxemburg



Ihre Sozialbeiträge

In Luxemburg ist jeder zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtet, der ein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit erzielt; sei dies aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit, oder sei dies ein "Lohnersatzeinkommen" (wie etwa Arbeitslosenunterstützung oder Krankengeld).

Der Hauptunterschied zwischen Selbständigen und unselbständig Beschäftigten ist dabei, dass ein Selbständiger sowohl den Arbeitgeber- wie den Arbeitnehmeranteil tragen muss; der unselbständig Beschäftigte trägt indes nur seinen Anteil, d.h. den Arbeitnehmeranteil.

Mit seiner Beitragszahlung wird nicht nur der Beschäftigte selbst, sondern werden unter bestimmten Voraussetzungen auch seine Familienangehörigen in der Krankenkasse usw. mitversichert.

Bislang wurden die Beschäftigten bei der Sozialversicherung nach dem Status "Arbeiter" (ouvrier) oder "Angestellter" (employé privé) unterteilt. Je nach Status wurde man der Arbeiterkrankenkasse oder der Angestelltenkrankenkasse sowie der entsprechenden Rentenversicherungskasse eingeordnet.

Seit dem 1. Januar 2009 jedoch ist für alle Beschäftigte in der Privatwirtschaft ein "Einheitsstatut" in Kraft getreten. Die Unterscheidung zwischen "Arbeiter" und "Angestellter" gehört damit der Vergangenheit an. Das Einheitsstatut (le statut unique) zieht somit eine entsprechende Reorganisation der bisher getrennten Zweige der Sozialversicherung nach sich.


Worauf werden Sozialbeiträge erhoben?

Die Sozialbeiträge werden auf das Bruttogehalt erhoben. Zum Bruttolohn bzw. –gehalt zählen auch laufende Zusatzvergütungen (z.B. Trinkgelder), nicht periodische Zahlungen (wie etwa Gratifikationen) und geldwerte Sachleistungen (avantages en nature).

Ausnahme bei den geldwerten Sachleistungen: Essensschecks (les chèques repas) oder ein vom Arbeitgeber gewährter Zinsvorteil werden als Leistungen an den Arbeitnehmer nicht der Beitragspflicht unterworfen. Auf diese Vorteile entfallen keine Sozialbeiträge!

Die nicht periodischen Vergütungen (wie etwa Gratifikationen) unterliegen zwar der Beitragspflicht, jedoch nicht im Hinblick auf den auf das Krankengeld entfallenden Beitrag zur Krankenkasse.
Der auf nicht periodische Vergütungen berechnete Beitrag zur Krankenversicherung beträgt somit nur 2,7% (und nicht wie sonst üblich 2,8%).

Das beitragspflichtige Einkommen ist begrenzt auf den Bruttoverdienst, soweit er das 5fache des sozialen Mindestlohns (SSM) nicht überschreitet.

Ab dem 1. März 2008 liegt damit die Beitragsbemessungsgrenze bei 8.047,66€.

Was diese Einkommensgrenze überschreitet, unterliegt also nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und wird demzufolge später dann bei der Berechnung des Anspruchs auf Kranken- oder Mutterschaftsgeld oder auf Altersrente auch nicht berücksichtigt.

Bei der Pflegeversicherung indes wird diese Einkommensgrenze nicht angewandt.

Die Pflegeversicherung ist durch das Gesetz vom 19. Juni 1998 (Mémorial A - N° 48 du 29 juin 1998, page 710) eingeführt worden.

Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist von der Einkommensteuer nicht absetzbar.

Der Beitrag wird berechnet entsprechend der Anzahl der angemeldeten Stunden.


Die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung

Das Lohnbüro des Arbeitgebers verfährt sodann auf folgende Weise:

1. Vom Bruttoverdienst werden die Sozialbeiträge berechnet und abgezogen.

2. Vom Salaire semi-net wird die abzuführende Lohnsteuer gemäß vorliegender Steuerkarte berechnet und abgezogen.

3. Erst nach Abzug der so errechneten Lohnsteuer wird der Beitrag zur Pflegeversicherung abgezogen.

4. Die Steuerschuld wird in der Regel erst endgültig festgesetzt auf Grundlage eines Lohnsteuerjahresausgleichs oder einer Veranlagung nach Einkommensteuererklärung.



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