Ihre
Sozialbeiträge
In Luxemburg
ist jeder
zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtet,
der ein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit erzielt; sei dies aus
selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit, oder
sei dies ein "Lohnersatzeinkommen" (wie etwa
Arbeitslosenunterstützung oder
Krankengeld).
Der Hauptunterschied
zwischen Selbständigen und unselbständig Beschäftigten
ist dabei, dass ein Selbständiger sowohl den Arbeitgeber- wie den
Arbeitnehmeranteil tragen muss; der unselbständig
Beschäftigte trägt indes nur seinen Anteil, d.h. den
Arbeitnehmeranteil.
Mit seiner
Beitragszahlung wird nicht nur der Beschäftigte selbst, sondern
werden unter bestimmten Voraussetzungen auch seine
Familienangehörigen in der Krankenkasse usw. mitversichert.
Bislang wurden die
Beschäftigten bei
der Sozialversicherung nach dem Status "Arbeiter" (ouvrier) oder "Angestellter" (employé
privé)
unterteilt. Je nach
Status wurde man der Arbeiterkrankenkasse oder der
Angestelltenkrankenkasse sowie der entsprechenden
Rentenversicherungskasse eingeordnet.
Seit dem 1. Januar 2009
jedoch ist
für alle Beschäftigte in der Privatwirtschaft ein
"Einheitsstatut" in Kraft getreten. Die Unterscheidung zwischen
"Arbeiter" und "Angestellter" gehört damit der Vergangenheit an.
Das Einheitsstatut (le
statut
unique)
zieht
somit eine entsprechende Reorganisation der bisher getrennten
Zweige der Sozialversicherung nach sich.
Worauf werden
Sozialbeiträge erhoben?
Die Sozialbeiträge
werden auf das Bruttogehalt erhoben. Zum Bruttolohn bzw. –gehalt
zählen auch laufende Zusatzvergütungen (z.B. Trinkgelder),
nicht periodische Zahlungen (wie etwa Gratifikationen) und geldwerte
Sachleistungen (avantages en
nature).
Ausnahme bei den geldwerten
Sachleistungen: Essensschecks (les
chèques
repas) oder
ein vom
Arbeitgeber
gewährter
Zinsvorteil werden als Leistungen an den
Arbeitnehmer nicht der Beitragspflicht unterworfen. Auf diese Vorteile
entfallen keine Sozialbeiträge!
Die nicht periodischen
Vergütungen (wie etwa Gratifikationen) unterliegen zwar der
Beitragspflicht, jedoch nicht im Hinblick auf den auf das Krankengeld
entfallenden Beitrag zur Krankenkasse.
Der auf nicht periodische Vergütungen berechnete Beitrag zur
Krankenversicherung beträgt somit nur 2,7% (und nicht wie sonst
üblich 2,8%).
Das beitragspflichtige
Einkommen ist begrenzt auf den Bruttoverdienst, soweit er das 5fache des sozialen Mindestlohns
(SSM)
nicht
überschreitet.
Ab dem 1. März 2008
liegt damit die Beitragsbemessungsgrenze bei
8.047,66€.
Was diese
Einkommensgrenze überschreitet, unterliegt also nicht der
Beitragspflicht zur Sozialversicherung und wird demzufolge später
dann bei der Berechnung des Anspruchs auf Kranken- oder
Mutterschaftsgeld oder auf Altersrente auch nicht berücksichtigt.
Bei der Pflegeversicherung indes
wird diese Einkommensgrenze nicht angewandt.
Die Pflegeversicherung
ist durch das Gesetz vom 19. Juni 1998 (Mémorial
A
-
N°
48 du 29 juin 1998, page 710) eingeführt worden.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung
ist von der Einkommensteuer nicht absetzbar.
Der Beitrag wird
berechnet entsprechend der Anzahl der angemeldeten Stunden.
Die Lohn- bzw.
Gehaltsabrechnung
Das Lohnbüro des
Arbeitgebers verfährt sodann auf folgende Weise:
1. Vom Bruttoverdienst
werden die Sozialbeiträge berechnet und abgezogen.
2. Vom Salaire
semi-net
wird die abzuführende Lohnsteuer gemäß vorliegender
Steuerkarte berechnet und abgezogen.
3. Erst nach Abzug der so
errechneten Lohnsteuer wird der Beitrag zur Pflegeversicherung
abgezogen.
4. Die Steuerschuld wird
in der Regel erst endgültig festgesetzt auf Grundlage eines
Lohnsteuerjahresausgleichs oder einer Veranlagung nach
Einkommensteuererklärung.
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