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27. Februar 2011

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Einkommensteuer erklären in Rheinland-Pfalz

Das Abkommen zwischen Luxemburg und Deutschland zur Vermeidung von Doppelbesteuerung



Finanzamt Trier

Steuerrechner




Die deutsche Steuerklasse des Grenzgänger-Ehegatten

Nach § 38b des deutschen Einkommensteuergesetzes können Ehegatten zwischen den Steuerklassenkombinationen

* III (für den allein oder höher verdienenden Ehegatten) und V (für den anderen - hier: im Ausland beschäftigten - Ehegatten)

oder

* IV für beide Ehegatten (bei etwa gleich hohem Arbeitslohn) wählen.

Da Grenzgänger Eheleute aufgrund der ausländischen Einkünfte (neben den inländischen des Ehegatten) zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist es zweckmäßig, dass der in Deutschland beschäftigte Ehegatte die Steuerklasse IV hat.

Denn die Steuerklassenkombination III / V bei der Einkommensteuerveranlagung kann aufgrund des progressiv aufgebauten Steuertarifs zu einer Steuernachforderung führen.

Trier
Ehepaare, die eine der Steuerklassen III bis V wählen, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, damit sie gemeinsam veranlagt werden können.

Das gilt auch für Ehepaare mit einem einzigen Grenzgängereinkommen.

Es ist unzulässig und stellt einen Verstoß gegen das deutsche Steuerrecht dar, wenn der in D arbeitende Ehegatte die Steuerklasse III beansprucht (mit relativ geringem Lohnsteuersatz), und dabei der in L beschäftigte Ehegatte in D nicht zusammen in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung in D mit seinem Luxemburger Einkommen aufgeführt wird. Im Allgemeinen ist aufgrunddessen eine Steuernachzahlung fällig. Die Nichtangabe des Luxemburger Einkommens stellt hierbei nach deutschem Steuerrecht "Steuerhinterziehung" dar.


Näheres beim

Finanzamt Trier
Hubert Neuerburgstr. 1
D-54290 Trier
Tel.: 0651 9360-34500
Fax: 0651-936064717



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