Die deutsche
Steuerklasse
des Grenzgänger-Ehegatten
Nach
§
38b
des
deutschen
Einkommensteuergesetzes
können
Ehegatten
zwischen
den
Steuerklassenkombinationen
*
III
(für
den
allein
oder
höher
verdienenden
Ehegatten)
und V
(für den anderen -
hier: im Ausland beschäftigten - Ehegatten)
oder
*
IV
für
beide
Ehegatten
(bei
etwa
gleich
hohem
Arbeitslohn)
wählen.
Da
Grenzgänger
Eheleute
aufgrund
der
ausländischen
Einkünfte
(neben
den
inländischen
des
Ehegatten) zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist es
zweckmäßig, dass der in
Deutschland beschäftigte Ehegatte die Steuerklasse IV hat.
Denn
die
Steuerklassenkombination
III
/
V
bei
der
Einkommensteuerveranlagung
kann
aufgrund
des progressiv aufgebauten Steuertarifs zu einer Steuernachforderung
führen.

Ehepaare,
die
eine
der
Steuerklassen
III
bis
V wählen, sind zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet, damit sie gemeinsam veranlagt werden
können.
Das
gilt
auch
für
Ehepaare
mit
einem
einzigen
Grenzgängereinkommen.
Es ist
unzulässig und stellt einen Verstoß gegen das deutsche
Steuerrecht dar, wenn der in D arbeitende Ehegatte die Steuerklasse III
beansprucht (mit relativ geringem Lohnsteuersatz), und dabei der in L
beschäftigte Ehegatte in D nicht zusammen in der gemeinsamen
Einkommensteuererklärung in D mit seinem Luxemburger Einkommen
aufgeführt wird. Im Allgemeinen ist aufgrunddessen eine
Steuernachzahlung fällig. Die Nichtangabe des Luxemburger
Einkommens stellt hierbei nach deutschem Steuerrecht
"Steuerhinterziehung" dar.
Näheres
beim
Finanzamt
Trier
Hubert Neuerburgstr. 1
D-54290 Trier
Tel.: 0651 9360-34500
Fax: 0651-936064717
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