Sie sollen
Ihre ESt-Erklärung
bis zum 31. März abgeben!
Die
Einkommensteuererklärung der natürlichen
Personen *) ist
jeweils bis zum 31. März des dem Steuerjahr folgenden
Jahres abzugeben!
*)
Für
steuerpflichtige
juristische Personen
gilt der 31. Mai.
Falls
Sie
aufgrund
von
Ursachen,
die
nicht
in
Ihrer Macht stehen, an der Einhaltung der gesetzlich
festgeschriebenen Frist gehindert sind: Die
Abgabefrist
kann
auf
mündliches
oder
schriftliches ausreichend begründetes Begehren des
Steuerpflichtigen oder
seines Vertreters vom zuständigen Steuerbüro verlängert
werden.
Setzen
Sie
sich daher deswegen mit dem im Steuerbüro für Sie
zuständigen
Sachbearbeiter in Verbindung bzw. lassen Sie ihm eine
diesbezügliche Mitteilung zukommen!

Die
Formulare
werden
zu
Beginn
des
dem
Steuerjahr
folgenden
Jahres
verteilt.
Steuerpflichtige,
die
bis Ende
März kein
Formular zugesandt erhalten haben, können sich indessen nicht
darauf
berufen, dass sie
keine Aufforderung zur Abgabe erhalten haben. Sie
müssen von sich aus
die Zusendung
bei Ihrem
zuständigen Steuerbüro verlangen.
Oder
Sie
können
die
Formulare
auch
herunterladen auf www.impotsdirects.public.lu.
Fast
alle
Formulare
zur
Steuererklärung
umfassen
neben
dem
Hauptformular
Beilagen,
die
zusammen mit diesem
abzugeben
sind.
Wer
keine
Steuererklärung
abgibt,
obwohl
er
dazu
gesetzlich
verpflichtet
ist,
oder
sie verspätet abgibt,
kann mit einem Zuschlag belegt
werden,
der bis zu 10% der endgültig
festgesetzten Steuer betragen kann.
Die
Steuerverwaltung
kann
die
Abgabe
einer
Steuererklärung
notfalls
durch
Festsetzung
eines Zwangsgeldes
erzwingen.
Bislang noch wurden die Abgabefristen von der Luxemburger
Finanzbehörde sehr großzügig gehandhabt, so dass auch
Steuererstattungen für weiter zurückliegende Steuerjahre
vorgenommen wurden. Seit Neuerem jedoch werden derart verspätete
Erklärungen mit Hinweis
auf die Jahresfrist abgewiesen.
Wenn
Sie
mit
dieser
Verfahrensänderung
der
Steuerbehörde
nicht
einverstanden sind, sollten Sie prüfen, ob ein Widerspruch
für Sie das geeignete Mittel ist, um sich dagegen zur Wehr zu
setzen.
Zur
Abgabe einer ESt-Erklärung
in Luxemburg ist verpflichtet:
- wer dazu
von der
Steuerbehörde aufgefordert worden ist;
- wer dort
wohnt und unter
bestimmte
Bedingungen fällt;
- wer dort
weder seinen
steuerlichen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
aber aus Luxemburg unter
bestimmten Voraussetzungen Einkünfte bezieht.
Bitte beachten
Sie, dass die
auf dieser
Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen
laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr
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Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die
Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im
Linkverzeichnis
angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können
ebenso die Grüne Nummer
benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland
0080080028002. Abhängig Beschäftigten wird unter
Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn
Sie
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