Administration des contributions directes
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27. Februar 2011

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Wann müssen Sie  in Luxemburg eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Sollen Sie eine ESt-Erklärung abgeben oder einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen?

ESt-Erklärung - woher nehmen Sie die Formulare?

Was können Sie tun, wenn Sie mit einer Entscheidung Ihres Steuerbeamten nicht einverstanden sind?




Sie sollen Ihre ESt-Erklärung bis zum 31. März abgeben!

Die Einkommensteuererklärung der natürlichen Personen *) ist jeweils bis zum 31. März des dem Steuerjahr folgenden Jahres abzugeben!

*) Für steuerpflichtige juristische Personen gilt der 31. Mai.

Falls Sie aufgrund von Ursachen, die nicht in Ihrer Macht stehen, an der Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Frist gehindert sind: Die Abgabefrist kann auf mündliches oder schriftliches ausreichend begründetes Begehren des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters vom zuständigen Steuerbüro verlängert werden.

Setzen Sie sich daher deswegen mit dem im Steuerbüro für Sie zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung bzw. lassen Sie ihm eine diesbezügliche Mitteilung zukommen!

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Die Formulare werden zu Beginn des dem Steuerjahr folgenden Jahres verteilt. Steuerpflichtige, die bis Ende März kein Formular zugesandt erhalten haben, können sich indessen nicht darauf berufen, dass sie keine Aufforderung zur Abgabe erhalten haben. Sie müssen von sich aus die Zusendung bei Ihrem zuständigen Steuerbüro verlangen.

Oder Sie können die Formulare auch herunterladen auf www.impotsdirects.public.lu.

Fast alle Formulare zur Steuererklärung umfassen neben dem Hauptformular Beilagen, die zusammen mit diesem abzugeben sind.

Wer keine Steuererklärung abgibt, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet ist, oder sie verspätet abgibt, kann mit einem Zuschlag belegt werden, der bis zu 10% der endgültig festgesetzten Steuer betragen kann.

Die Steuerverwaltung kann die Abgabe einer Steuererklärung notfalls durch Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwingen.



Bislang noch wurden die Abgabefristen von der Luxemburger Finanzbehörde sehr großzügig gehandhabt, so dass auch Steuererstattungen für weiter zurückliegende Steuerjahre vorgenommen wurden. Seit Neuerem jedoch werden derart verspätete Erklärungen mit Hinweis auf die Jahresfrist abgewiesen.

Wenn Sie mit dieser Verfahrensänderung der Steuerbehörde nicht einverstanden sind, sollten Sie prüfen, ob ein Widerspruch für Sie das geeignete Mittel ist, um sich dagegen zur Wehr zu setzen.


Zur Abgabe einer ESt-Erklärung in Luxemburg ist verpflichtet:

  • wer dazu von der Steuerbehörde aufgefordert worden ist;
  • wer dort wohnt und unter bestimmte Bedingungen fällt;
  • wer dort weder seinen steuerlichen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber aus Luxemburg unter bestimmten Voraussetzungen Einkünfte bezieht.


Weitere Informationen

Remettre sa déclaration d’impôt sur le revenu 2010 par Internet. Kommunikee, 14.02.2011.


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