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3. März 2011

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Die Steuergutschrift
für
Alleinerzieher
Der sog. "Steuerfreibetrag für
Alleinerzieher" ( Abattement
monoparental) ist ersetzt worden
durch eine "Steuergutschrift" (Crédit
d’impôt
monoparental).
Die wesentliche Neureglung gilt seit dem Steuerjahr 2009.
Das heißt, dass sich auch im Verfahren Wesentliches geändert
hat. Bisher wurde von der Steuerschuld, die sich aus der Anwendung des
jeweiligen Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen ergibt, der
Steuerfreibetrag abgezogen. Wer indes keine Steuerschuld in der
fraglichen Höhe aufzuweisen hatte, konnte demzufolge auch nicht
von dem Freibetrag profitieren.
Nachdem aus dem Freibetrag eine Steuergutschrift geworden ist, ergibt
sich für die Anspruchsberechtigung das Recht auf eine Auszahlung
des Differenzbetrages in der Höhe, den die Steuergutschrift ihre
Steuerschuld überschreitet.
Die Steuergutschrift muss
beantragt werden.
Beachten Sie hierfür die geforderten Abgabefristen
(Lohnsteuerjahresausgleich, Einkommensteuererklärung)!
Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass der Antragsteller
unverheiratet in der Steuerklasse 1a eingeordnet ist und für
mindestens ein Kind in seinem Haushalt den Kinderfreibetrag (sei es als
Kinderfreibetrag oder als Kinderbonus) beanspruchen kann.
Damit sind vom Anspruch auf diese Steuergutschrift ausgeschlossen:
- verheiratete
Personen,
ungeachtet ob sie gemeinsam veranlagt werden oder nicht;
- Personen,
die während des Steuerjahres geheiratet haben;
- Personen,
die einen Partnerschaftsvertrag geschlossen haben, insofern sie eine
gemeinsame Veranlagung beantragt haben;
- die
Personen, die in die Steuerklasse 2 eingeordnet sind.
Die
Steuergutschrift beträgt für das Steuerjahr 750 Euro
insgesamt bzw. umgerechnet 62,50 Euro pro Monat. Dieser Betrag wird dem Steuerpflichtigen
ausbezahlt, sofern er seine Steuerschuld übersteigt.
Dieser Betrag wird
gemindert um 50% der Zuwendungen (in jeder Form), die für das Kind
bzw. die Kinder erhalten werden, sofern diese Leistungen im Jahr 1920
Euro oder monatlich 160 Euro überschreiten. Waisenrenten oder
Familienleistungen werden dabei nicht angerechnet. Falls bei mehreren
Kindern im Haushalt mehrere Zuwendungen vorkommen, wird für die
Berechnung von dem Kind ausgegangen, das die geringsten Zuwendunge
erhält.
Die Auszahlung erfolgt
bei Abhängig Beschäftigten und Rentern, die dem
Steuervorabzug unterliegen, durch die Stelle, die den Steuervorabzug
durchführt, also dem Arbeitgeber oder der Rentenkasse.
Solche, für die
das Steuerabzugsverfahren nicht angewandt wird und die auch keine
Einkommensteuererklärung abgeben, können die betreffende
Steuergutschrift im Rahmen eines Lohnsteuerjahresausgleichs in Anspruch
nehmen.
Ein nicht ansässiger Steuerpflichtiger
kann unter den gleichen Bedingungen wie
ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger den Steuerkredit für
Alleinerziehende erhalten, wenn er die Gleichbehandlung
beantragt und zuerkannt bekommen hat und einen Antrag auf Einkommensteuererklärung
stellt.
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die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
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