Administration des contributions directes
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3. März 2011

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



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Die Steuergutschrift für Alleinerzieher 

Der sog. "Steuerfreibetrag für Alleinerzieher"  ( Abattement monoparental) ist ersetzt worden durch eine "Steuergutschrift" (Crédit d’impôt monoparental).

Die wesentliche Neureglung gilt seit dem Steuerjahr 2009.

Das heißt, dass sich auch im Verfahren Wesentliches geändert hat. Bisher wurde von der Steuerschuld, die sich aus der Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen ergibt, der Steuerfreibetrag abgezogen. Wer indes keine Steuerschuld in der fraglichen Höhe aufzuweisen hatte, konnte demzufolge auch nicht von dem Freibetrag profitieren.

Nachdem aus dem Freibetrag eine Steuergutschrift geworden ist, ergibt sich für die Anspruchsberechtigung das Recht auf eine Auszahlung des Differenzbetrages in der Höhe, den die Steuergutschrift ihre Steuerschuld überschreitet.

Die Steuergutschrift muss beantragt werden.

Beachten Sie hierfür die  geforderten Abgabefristen (Lohnsteuerjahresausgleich, Einkommensteuererklärung)!

Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass der Antragsteller unverheiratet in der Steuerklasse 1a eingeordnet ist und für mindestens ein Kind in seinem Haushalt den Kinderfreibetrag (sei es als Kinderfreibetrag oder als Kinderbonus) beanspruchen kann.

Damit sind vom Anspruch auf diese Steuergutschrift ausgeschlossen:
  • verheiratete Personen, ungeachtet ob sie gemeinsam veranlagt werden oder nicht;
  • Personen, die während des Steuerjahres geheiratet haben;
  • Personen, die einen Partnerschaftsvertrag geschlossen haben, insofern sie eine gemeinsame Veranlagung beantragt haben;
  • die Personen, die in die Steuerklasse 2 eingeordnet sind.
Die Steuergutschrift beträgt für das Steuerjahr 750 Euro insgesamt bzw. umgerechnet 62,50 Euro pro Monat. Dieser Betrag wird dem Steuerpflichtigen ausbezahlt, sofern er seine Steuerschuld übersteigt.

Dieser Betrag wird gemindert um 50% der Zuwendungen (in jeder Form), die für das Kind bzw. die Kinder erhalten werden, sofern diese Leistungen im Jahr 1920 Euro oder monatlich 160 Euro überschreiten. Waisenrenten oder Familienleistungen werden dabei nicht angerechnet. Falls bei mehreren Kindern im Haushalt mehrere Zuwendungen vorkommen, wird für die Berechnung von dem Kind ausgegangen, das die geringsten Zuwendunge erhält.

Die Auszahlung erfolgt bei Abhängig Beschäftigten und Rentern, die dem Steuervorabzug unterliegen, durch die Stelle, die den Steuervorabzug durchführt, also dem Arbeitgeber oder der Rentenkasse.

Solche, für die das Steuerabzugsverfahren nicht angewandt wird und die auch keine Einkommensteuererklärung abgeben, können die betreffende Steuergutschrift im Rahmen eines Lohnsteuerjahresausgleichs in Anspruch nehmen.


Ein nicht ansässiger Steuerpflichtiger kann unter den gleichen Bedingungen wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger den Steuerkredit für Alleinerziehende erhalten, wenn er die Gleichbehandlung beantragt und zuerkannt bekommen hat und einen Antrag auf Einkommensteuererklärung stellt.
 




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