Aufwandsentschädigung
für
Arbeiten
auf
entfernten
Baustellen
Wenn
die
Beschäftigten
auf
einer
Baustelle
arbeiten,
die
mehr
als
10 km
entfernt ist vom
Sitz ihres Arbeitgebers, kann ihnen dieser steuerfrei eine
tägliche
Aufwandspauschale auszahlen, die 3 Euro bzw. den im zuständigen
Kollektivvertrag
ausbedungenen Betrag nicht überschreiten darf.
Auf
derselben
Baustelle
darf
dieses
Verfahren
nicht
zwei Jahre
überschreiten für Verheiratete und allen
anderen, denen gemäß Art. 123 Abschnitt 3 und 4 ein
Kinderfreibetrag gewährt
ist; und ein Jahr darf nicht
überschritten werden bei allen anderen
Beschäftigten, auf welche die vorgenannten Bedingungen nicht
zutreffen.
Wenn
die
Beschäftigten
nicht
täglich
zu
ihrem
Wohnort
zurückkehren
können
Wenn
die
Arbeitsstelle
in
Luxemburg
liegt
bzw.
nicht
weiter
als
25 km von
der luxemburgischen Grenze entfernt
Die
Entschädigung
für
den
zeitweisen
Mehraufwand
des
Beschäftigten
für
Verpflegung
und
Wohnen ist steuerfrei
bis zum Betrag von 22 Euro pro Tag.
Wird
der
Beschäftigte
auf
Kosten
des
Arbeitgebers
verköstigt
und
untergebracht,
so
bezieht sich die
Steuerbefreiung ausschließlich auf die bezogenen Sachleistungen
an Essen und
Unterkunft.
Wenn
die
Aufwandsentschädigung
die
entsprechend
den
im
öffentlichen
Dienst
Beschäftigten
gewährte
übersteigt,
so werden die dem Beschäftigten
ersparten Haushaltskosten in
Rechnung gestellt, das sind 20 % der Aufwandsentschädigung
für
Staatsbedienstete.
Die
Differenz
zwischen
der
gezahlten
Entschädigung
und
dem
ersparten
Privataufwand
beträgt
bezüglich
Kost und Logis mindestens 22 Euro.
In
keinem
Fall
kann
die
Steuerbefreiung
höher
sein
als
die
gezahlte
Aufwandsentschädigung.
Die
Steuerbefreiung
wird
für
alle
Kalendertage
gewährt
mit
Ausnahme
des
bezahlten
Urlaubs, des
Sonderurlaubs wegen Heirat, Tod von Angehörigen oder Geburt.
Die
vorübergehende
Entsendung
an
eine
feste
Niederlassung
ist
für
die
ersten drei Monate seiner
Gesamtdauer
gleichzusetzen einer vorübergehenden Entsendung auf eine Baustelle.
Die
Steuerbefreiung
der
Entschädigungen
wird
nur
gewährt,
wenn
nicht
überschritten
werden:
a)
bei
einer vorübergehenden Baustelle 36 Monate,
b)
bei
einer festen und dauerhaften Einrichtung 3 Monate
Wenn
diese
Fristen
überschritten
werden,
so
gelten
die
Baustelle
oder
die
betreffenden feste
Einrichtung fortan als gewöhnlicher Arbeitsort.
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