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1. April 2011

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg


Budweis

Aufwandsentschädigung für Arbeiten auf entfernten Baustellen

Wenn die Beschäftigten auf einer Baustelle arbeiten, die mehr als 10 km entfernt ist vom Sitz ihres Arbeitgebers, kann ihnen dieser steuerfrei eine tägliche Aufwandspauschale auszahlen, die 3 Euro bzw. den im zuständigen Kollektivvertrag ausbedungenen Betrag nicht überschreiten darf.

Auf derselben Baustelle darf dieses Verfahren nicht zwei Jahre überschreiten für Verheiratete und allen anderen, denen gemäß Art. 123 Abschnitt 3 und 4 ein Kinderfreibetrag gewährt ist; und ein Jahr darf nicht überschritten werden bei allen anderen Beschäftigten, auf welche die vorgenannten Bedingungen nicht zutreffen.

Wenn die Beschäftigten nicht täglich zu ihrem Wohnort zurückkehren können


Wenn die Arbeitsstelle in Luxemburg liegt bzw. nicht weiter als 25 km von der luxemburgischen Grenze entfernt

Die Entschädigung für den zeitweisen Mehraufwand des Beschäftigten für Verpflegung und Wohnen ist steuerfrei bis zum Betrag von 22 Euro pro Tag.

Wird der Beschäftigte auf Kosten des Arbeitgebers verköstigt und untergebracht, so bezieht sich die Steuerbefreiung ausschließlich auf die bezogenen Sachleistungen an Essen und Unterkunft.

Wenn die Aufwandsentschädigung die entsprechend den im öffentlichen Dienst Beschäftigten gewährte übersteigt, so werden die dem Beschäftigten ersparten Haushaltskosten in Rechnung gestellt, das sind 20 % der Aufwandsentschädigung für Staatsbedienstete.

Die Differenz zwischen der gezahlten Entschädigung und dem ersparten Privataufwand beträgt bezüglich Kost und Logis mindestens 22 Euro.

In keinem Fall kann die Steuerbefreiung höher sein als die gezahlte Aufwandsentschädigung.

Die Steuerbefreiung wird für alle Kalendertage gewährt mit Ausnahme des bezahlten Urlaubs, des Sonderurlaubs wegen Heirat, Tod von Angehörigen oder Geburt.

Die vorübergehende Entsendung an eine feste Niederlassung ist für die ersten drei Monate seiner Gesamtdauer gleichzusetzen einer vorübergehenden Entsendung auf eine Baustelle.

Die Steuerbefreiung der Entschädigungen wird nur gewährt, wenn nicht überschritten werden:

a)     bei einer vorübergehenden Baustelle 36 Monate,

b)     bei einer festen und dauerhaften Einrichtung 3 Monate

Wenn diese Fristen überschritten werden, so gelten die Baustelle oder die betreffenden feste Einrichtung fortan als gewöhnlicher Arbeitsort.



Weitere Informationen




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