Das Abkommen
zwischen Luxemburg und Deutschland zur Vermeidung der doppelten
Besteuerung des Einkommens
Das
Europarecht
macht
grundsätzlich
einen
Unterschied
zwischen
indirekten
und direkten Steuern. Denn
weil
die Mehrwertsteuer für
die
Schaffung des EU-Binnenmarktes unumgänglich ist, ist sie durch die
EU-Verträge
vereinheitlicht worden. Bei den direkten Steuern hat jedoch jeder
Mitgliedstaat fast unbeschränkte Gestaltungsmacht.
Zwar
wird
auch
hier
wird
auf
Dauer
eine
Harmonisierung
der
Steuersysteme
angestrebt,
zumindest um eine allen
schädliche
Konkurrenz der Mitgliedstaaten zu vermeiden. Doch nur ein
erster
Schritt stellt
die
Aufforderung laut
EU-Vertrag
dar,
dass die Mitgliedstaaten untereinander
Abkommen
abschließen sollen, um die Doppelbesteuerung eines
Steuerpflichtigen für dasselbe Einkommen auszuschließen.
Diese
Abkommen orientieren sich an
einer Modell-Empfehlung der OECD, werden aber in den
möglicherweise
abweichenden Einzelbestimmungen von den betreffenden Staaten in
Aushandlungen
erst definitiv geregelt.
Doppelbesteuerung
(la double imposition)
kann innerhalb internationaler Beziehungen auftreten, wenn derselbe
Steuerpflichtige für denselben Steuertatbestand in derselben
Steuerperiode von
mehr als einem Staat dieselbe oder eine ähnliche Steuer entrichten
soll.
Dass
eine
Doppelbesteuerung
eintritt,
kann
die
verschiedensten
Gründe
haben.
Da
die
einzelnen
Staaten
in
ihrer
Steuergesetzgebung
grundsätzlich
souverän
sind,
kann es
vorkommen, dass
zwei verschiedene Staaten für denselben Tatbestand vom selben
Steuerpflichtigen
Steuer fordern. Zum Beispiel der eine nach dem Prinzip des Wohnortes
des
Steuerpflichtigen, der andere nach dem Prinzip der Quelle der
betreffenden
Einkünfte (Die USA gehen gar von der Staatsangehörigkeit
ihrer Bürger aus;
innerhalb der EU jedoch ist eine Diskriminierung der Steuerpflichtigen
nach
ihrer
Angehörigkeit zu einem bestimmten Mitgliedstaat strikt verboten.).
Es
tritt also ein Konflikt auf
zwischen dem Gesetz des einen und dem des anderen Staates. Um einen
solchen
Konflikt zu lösen, gibt es die Abkommen zur Verhinderung der
Doppelbesteuerung.
In ihnen wird festgelegt, in welchem Falle das Gesetz welchen Staates
für
welche Steuern (und welche Steuerpflichtige und/oder
Steuertatbestände)
anzuwenden ist.
Laut
seinem Art. 28, Absatz 2 gilt
das Abkommen zwischen Luxemburg und Deutschland unbefristet, kann aber
zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem
Wege
gekündigt werden. In einem solchen Falle gilt es dann letztmalig
für das
entsprechende Steuerjahr.
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