Die EU und die
Einkommensteuer
Im
Vertrag
von
Rom
aus
dem Jahre
1958, womit die Europäische Gemeinschaft begründet wurde,
beziehen sich die
Artikel 95 bis 99 lediglich auf indirekte Steuern. Die
Steuerharmonisierung der
Steuersystem ist kein ursprüngliches Ziel der Gemeinschaft,
sondern lediglich
eine Koordination der Umsatzsteuern, indem letztere nämlich in
Beziehung stehen
zur Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes.
Die
Harmonisierung
der
direkten
Steuern
werden
nur in Artikel 94 des Vertrages angesprochen; sowie
insbesondere
durch die Direktive 90/434/CEE vom 23. Juli 1990, wo es um
Reorganisationen von
Unternehmen mit Teilen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten geht, sowie
die
Direktive 90/435/CEE betreffend die steuerlichen Beziehungen von
Mutter- und
Tochtergesellschaften in unterschiedlichen Mitgliedstaaten.
Artikel
293
fordert
die
Einzelstaaten
auf,
untereinander Abkommen abzuschließen, um die
doppelte
Besteuerung auf dem Gebiet der EU auszuschließen.
Der
Europäische
Gerichtshof
Dieses
Gericht
ist
die
„Hüterin
der
Verträge“, d.h. es soll darüber wachen, dass das durch die
Verträge
festgesetzte Recht eingehalten wird. Das Gericht kann von
europäischen
Institutionen, von Mitgliedstaaten, von Unternehmen wie von
Privatleuten
angerufen werden, insbesondere zur Prüfung der Frage, ob ein
Mitgliedstaat
gegen eine der Vertragsbestimmungen verstößt.
Außerdem
kann
der
Europäische
Gerichtshof
von
einem Gericht eines Mitgliedstaates angerufen werden,
wenn es
sich in einem konkreten Fall um die verbindliche Interpretation des
Europäischen Rechts geht. Im Falle dieser präjudiziellen
Rechtsprechung
unterstützt der EuGH das nationale Gericht, das jedoch seine
eigene
Schlussfolgerungen für den konkreten Fall daraus ziehen muss.
EU-Rechtsprechung
und
Einkommensteuer
Das
Steuerrecht
ist
die
Domäne
somit
der einzelnen Mitgliedstaaten; es ist jedoch nicht völlig dem
Europäischen
Recht entzogen.
Der
EU-Vertrag
garantiert
als
grundsätzliche
Freiheiten
die Freizügigkeit der
Beschäftigten, der
Niederlassung, der Dienstleistungen und des Kapitalverkehrs.
Die
Inanspruchnahme
dieser
Freiheiten
darf
nicht
durch Bestimmungen eines nationalen Steuerrechts
beeinträchtigt werden, die auf eine Diskriminierung eines
EU-Bürgers wegen
seiner Staatsangehörigkeit hinauslaufen.
Von
diesem
Verbot
betroffen
sind
nicht
nur solche Bestimmungen, die ausdrücklich auf die
Staatsangehörigkeit
eines Steuerpflichtigen abstellen.
Der
Europäische
Gerichtshof
hat
sich
in
seiner Rechtsprechung auch gegen die versteckte Diskriminierung
ausländischer Steuerpflichtiger gewandt, die auf Basis des
steuerlichen
Wohnsitzes stattfindet.
Die
Unterscheidung
von
ansässigen
und
nicht
ansässigen Steuerpflichtigen kann im
Einkommensteuerrecht eines
Mitgliedstaates nur akzeptiert werden, wenn es sich auf im besonderen
Falle
gegebene sachliche Gründe stützt.
Das
heißt:
Vergleichbare
Tatbestände
bei
einem
ansässigen und bei einem nicht ansässigen
Steuerpflichtigen müssen
durch das Steuerrecht gleich behandelt werden. Diskriminierung liegt
dann vor,
wenn willkürliche Unterschiede zwischen beiden Kategorien von
Steuerpflichtigen
gemacht würden.
Ob
die Unterscheidung willkürlich
oder in der Situation sachlich gegründet ist, hierzu hat es schon
eine ganze
Reihe von Urteilen des EuGH gegeben.
Weitere
Informationen
Jean-Pierre
Winandy:
Les
impôts sur
le revenu et sur la
fortune, Éd. promoculture,
4.
nachgesehene und aktualisierte Auflage 2002.
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