Administration des contributions directes
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4. Dezember 2010

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Welche deutsche Steuerklasse ist für den in Deutschland steuerpflichtigen Grenzgänger-Ehegatten am günstigsten?

Das Abkommen zwischen Luxemburg und Deutschland zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

Einkommensteuer in Rheinland-Pfalz
 
Zusatzvereinbarung zwischen Luxemburg und Frankreich zur Besteuerung von Immobilien





Die EU und die Einkommensteuer

Im Vertrag von Rom aus dem Jahre 1958, womit die Europäische Gemeinschaft begründet wurde, beziehen sich die Artikel 95 bis 99 lediglich auf indirekte Steuern. Die Steuerharmonisierung der Steuersystem ist kein ursprüngliches Ziel der Gemeinschaft, sondern lediglich eine Koordination der Umsatzsteuern, indem letztere nämlich in Beziehung stehen zur Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes.

Die Harmonisierung der direkten Steuern werden nur in Artikel 94 des Vertrages angesprochen; sowie insbesondere durch die Direktive 90/434/CEE vom 23. Juli 1990, wo es um Reorganisationen von Unternehmen mit Teilen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten geht, sowie die Direktive 90/435/CEE betreffend die steuerlichen Beziehungen von Mutter- und Tochtergesellschaften in unterschiedlichen Mitgliedstaaten.

Artikel 293 fordert die Einzelstaaten auf, untereinander Abkommen abzuschließen, um die doppelte Besteuerung auf dem Gebiet der EU auszuschließen.


Der Europäische Gerichtshof

Dieses Gericht ist die „Hüterin der Verträge“, d.h. es soll darüber wachen, dass das durch die Verträge festgesetzte Recht eingehalten wird. Das Gericht kann von europäischen Institutionen, von Mitgliedstaaten, von Unternehmen wie von Privatleuten angerufen werden, insbesondere zur Prüfung der Frage, ob ein Mitgliedstaat gegen eine der Vertragsbestimmungen verstößt.

Außerdem kann der Europäische Gerichtshof von einem Gericht eines Mitgliedstaates angerufen werden, wenn es sich in einem konkreten Fall um die verbindliche Interpretation des Europäischen Rechts geht. Im Falle dieser präjudiziellen Rechtsprechung unterstützt der EuGH das nationale Gericht, das jedoch seine eigene Schlussfolgerungen für den konkreten Fall daraus ziehen muss.


EU-Rechtsprechung und Einkommensteuer

Das Steuerrecht ist die Domäne somit der einzelnen Mitgliedstaaten; es ist jedoch nicht völlig dem Europäischen Recht entzogen.

Der EU-Vertrag garantiert als grundsätzliche Freiheiten die Freizügigkeit der Beschäftigten, der Niederlassung, der Dienstleistungen und des Kapitalverkehrs.

Die Inanspruchnahme dieser Freiheiten darf nicht durch Bestimmungen eines nationalen Steuerrechts beeinträchtigt werden, die auf eine Diskriminierung eines EU-Bürgers wegen seiner Staatsangehörigkeit hinauslaufen.

Von diesem Verbot betroffen sind nicht nur solche Bestimmungen, die ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit eines Steuerpflichtigen abstellen.

Der Europäische Gerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung auch gegen die versteckte Diskriminierung ausländischer Steuerpflichtiger gewandt, die auf Basis des steuerlichen Wohnsitzes stattfindet.

Die Unterscheidung von ansässigen und nicht ansässigen Steuerpflichtigen kann im Einkommensteuerrecht eines Mitgliedstaates nur akzeptiert werden, wenn es sich auf im besonderen Falle gegebene sachliche Gründe stützt.

Das heißt: Vergleichbare Tatbestände bei einem ansässigen und bei einem nicht ansässigen Steuerpflichtigen müssen durch das Steuerrecht gleich behandelt werden. Diskriminierung liegt dann vor, wenn willkürliche Unterschiede zwischen beiden Kategorien von Steuerpflichtigen gemacht würden.

Ob die Unterscheidung willkürlich oder in der Situation sachlich gegründet ist, hierzu hat es schon eine ganze Reihe von Urteilen des EuGH gegeben.

Weitere Informationen

Jean-Pierre Winandy: Les impôts sur le revenu et sur la fortune, Éd. promoculture, 4. nachgesehene und aktualisierte Auflage 2002.


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