Sollen Sie eine
ESt-Erklärung abgeben oder einen LSt-Jahresausgleich beantragen?
(1) Grundsätzlich ist jeder, der in
Luxemburg wohnt oder dort Einkünfte
erzielt, allein durch diese Tatsache dem Luxemburger
Einkommensteuergesetz
unterworfen und muss für
die betreffenden Einkünfte in Luxemburg eine ESt-Erklärung
abgeben.
Abgesehen
davon
unterliegt
ein
Grenzgänger
in
seinem
Wohnland
dem
Einkommensteuergesetz
seines
Wohnlandes.
Und dieses
grundsätzlich für alle seine Einkünfte aus der ganzen
Welt!
Damit
er
aber
auf
dieselben
Einkünfte
nicht
zweimal
Steuer
zahlen
muss
(d.h. auf dasselbe
Gehalt sowohl in
L wie in D die Lohnsteuer), gibt es ein Abkommen zwischen Luxemburg und
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Von
dem
Grundsatz
(1)
gibt
es
einige
Ausnahmen,
d.h.
wenn
Sie Grenzgänger sind (in
Deutschland
wohnen, aber in
Luxemburg beschäftigt sind) und die im folgenden Beitrag
aufgezählten
Voraussetzungen nicht erfüllen, brauchen Sie keine
ESt-Erklärung abzugeben.
Die
ESt
Erklärung
ist
in
Luxemburg
grundsätzlich
bis
zum 31.
März des dem Steuerjahr folgenden Kalenderjahres abzugeben.
Das
Steuerjahr
entspricht bei natürlichen Personen jeweils dem entsprechenden
Kalenderjahr.
Bei
der
ESt
Erklärung
werden
alle
in
Luxemburg
steuerpflichtigen
Einkünfte zusammengerechnet, wobei die entsprechenden
Betriebsausgaben
und/oder Werbungskosten
abgesetzt werden können.
Achtung: Auch Sachzuwendungen
des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer sind prinzipiell
einkommensteuerpflichtig!
(2) Solche Grenzgänger, die nicht
unter die Pflicht
fallen, eine ESt Erklärung abzugeben, können aber unter
gewissen Umständen
selbst bei der Luxemburger Steuerbehörde beantragen,
mit ihren Luxemburger Einkünften wie
ansässige Steuerpflichtige behandelt und entsprechend zur
Einkommensteuer
veranlagt zu werden.
(3) Für
Grenzgänger, die weder
zur
Abgabe einer ESt-Erklärung in Luxemburg verpflichtet sind noch auf
eigenen
Antrag eine ESt-Erklärung abgeben, ist das Einbehalten der Lohn-
und
Gehaltssteuer durch den Arbeitgeber bzw. die jeweilige Rentenkasse
definitiv
und von befreiender Wirkung – es sei denn, es kommt bei diesem
Verfahren zu Ungleichmäßigkeiten in der
Besteuerung, weil die Perioden der Einkünfte
unregelmäßig sind, etwa auch durch
mehrere Arbeitgeber oder durch Wechsel der Steuerklasse,
etwa nach einer Scheidung.
Dann
steht
ein
LSt-Jahresausgleich
an.
Dieser kann automatisch (von Amts wegen) erfolgen oder
auf Antrag des Steuerpflichtigen hin.
Je
nach
Anzahl
der
Beschäftigungsverhältnisse,
über
die
ein
einzelner
Haushalt
in
Luxemburg
verfügt, benötigt er mehrere Steuerkarten;
lediglich
eine
davon
stellt
die
Haupt-Lohnsteuerkarte
dar.
Auf
der
Steuerkarte
kann
unter
Umständen
durch
die
zuständige
Steuerbehörde
auf
Antrag
hin ein Steuerfreibetrag
eingetragen werden.
Die
Eintragung
der
Werbungskostenpauschale
für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte erfolgt
wie die Festlegung
der Steuerklasse und der zu berücksichtigenden Kinder
durch die Luxemburger Steuerbehörde auf Grundlage der Angaben, die
der
Steuerpflichtige bei der Beantragung
der Steuerkarte gemacht hat.
Ähnlich
wie das
deutsche sieht auch
das Steuerrecht in Luxemburg bestimmte Verfahren vor, falls es zu Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Steuerpflichtigen und der für ihn zuständigen
Steuerbehörde im
Hinblick auf deren Entscheidungen kommen sollte.
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