Administration des contributions directes
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2. März 2011

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Wer muss in Luxemburg eine Einkommensteuererklärung abgeben?




Sollen Sie eine ESt-Erklärung abgeben oder einen LSt-Jahresausgleich beantragen?

(1) Grundsätzlich ist jeder, der in Luxemburg wohnt oder dort Einkünfte erzielt, allein durch diese Tatsache dem Luxemburger Einkommensteuergesetz unterworfen und muss für die betreffenden Einkünfte in Luxemburg eine ESt-Erklärung abgeben.

Abgesehen davon unterliegt ein Grenzgänger in seinem Wohnland dem Einkommensteuergesetz seines Wohnlandes.
Und dieses grundsätzlich für alle seine Einkünfte aus der ganzen Welt!

Damit er aber auf dieselben Einkünfte nicht zweimal Steuer zahlen muss (d.h. auf dasselbe Gehalt sowohl in L wie in D die Lohnsteuer), gibt es ein Abkommen zwischen Luxemburg und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Von dem Grundsatz (1) gibt es einige Ausnahmen, d.h. wenn Sie Grenzgänger sind (in Deutschland wohnen, aber in Luxemburg beschäftigt sind) und die im folgenden Beitrag aufgezählten Voraussetzungen nicht erfüllen, brauchen Sie keine ESt-Erklärung abzugeben.


Die ESt Erklärung ist in Luxemburg grundsätzlich bis zum 31. März des dem Steuerjahr folgenden Kalenderjahres abzugeben.

Das Steuerjahr entspricht bei natürlichen Personen jeweils dem entsprechenden Kalenderjahr.


Bei der ESt Erklärung werden alle in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünfte zusammengerechnet, wobei die entsprechenden Betriebsausgaben und/oder Werbungskosten abgesetzt werden können.
Achtung: Auch Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer sind prinzipiell einkommensteuerpflichtig!


(2) Solche Grenzgänger, die nicht unter die Pflicht fallen, eine ESt Erklärung abzugeben, können aber unter gewissen Umständen selbst bei der Luxemburger Steuerbehörde beantragen, mit ihren Luxemburger Einkünften wie ansässige Steuerpflichtige behandelt und entsprechend zur Einkommensteuer veranlagt zu werden.


(3) Für Grenzgänger, die weder zur Abgabe einer ESt-Erklärung in Luxemburg verpflichtet sind noch auf eigenen Antrag eine ESt-Erklärung abgeben, ist das Einbehalten der Lohn- und Gehaltssteuer durch den Arbeitgeber bzw. die jeweilige Rentenkasse definitiv und von befreiender Wirkung – es sei denn, es kommt bei diesem Verfahren zu Ungleichmäßigkeiten in der Besteuerung, weil die Perioden der Einkünfte unregelmäßig sind, etwa auch durch mehrere Arbeitgeber oder durch Wechsel der Steuerklasse, etwa nach einer Scheidung.

Dann steht ein LSt-Jahresausgleich an. Dieser kann automatisch (von Amts wegen) erfolgen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen hin.

Je nach Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse, über die ein einzelner Haushalt in Luxemburg verfügt, benötigt er mehrere Steuerkarten; lediglich eine davon stellt die Haupt-Lohnsteuerkarte dar.

Auf der Steuerkarte kann unter Umständen durch die zuständige Steuerbehörde auf Antrag hin ein Steuerfreibetrag eingetragen werden.

Die Eintragung der Werbungskostenpauschale für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte erfolgt wie die Festlegung der Steuerklasse und der zu berücksichtigenden Kinder durch die Luxemburger Steuerbehörde auf Grundlage der Angaben, die der Steuerpflichtige bei der Beantragung der Steuerkarte gemacht hat.

Ähnlich wie das deutsche sieht auch das Steuerrecht in Luxemburg bestimmte Verfahren vor, falls es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Steuerpflichtigen und der für ihn zuständigen Steuerbehörde im Hinblick auf deren Entscheidungen kommen sollte.
 


Weitere Informationen

Josy Konz: Steuererklärung: Ja oder Nein? Landesverband, 27.03.2008.


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