Sollen
Sie beantragen, wie ein ansässiger
Steuerpflichtiger veranlagt zu werden?
Unter
welchen
Bedingungen
werden
Sie
als
Nicht
Ansässiger
(Grenzgänger)
auf
dieselbe
Weise behandelt wie ein ansässiger Steuerpflichtiger?
Ab dem Steuerjahr 2008 bezieht sich die
Gleichbehandlung nicht nur auf die beruflichen Einkünfte des
Familienhaushalts des fraglichen Steuerpflichtigen, sondern auf alle
seine Einkünfte.
Die Abänderung bzw. Neufassung
des Art. 157ter L.I.R. ermöglicht
es insbesondere, negative Einkünfte
aus Immobilien
(selbst genutzt oder vermietet / verpachtet) getend zu machen.
(Projet de Loi 5801) (Gesetz
vom
21.
Dezember
2007)
Schon
seit
dem Steuerjahr 1998 haben nicht ansässige Steuerpflichtige,
die im
Großherzogtum mit mindestens 90% ihres gesamten in- und
ausländischen Einkommens
aus Erwerbstätigkeit zu besteuern sind, die Wahl, ob sie den Abzug
verschiedener Ausgaben,
die bislang im Grundsatz den
ansässigen
Steuerpflichtigen vorbehalten waren, geltend machen.
Nach
den
Bestimmungen
des
Artikels 24 des belgisch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens
können die
in Belgien ansässigen
Personen einen solchen Antrag bereits
stellen, wenn sie
mehr als 50% ihrer beruflichen Einkünfte im Großherzogtum
versteuern.
Bei
Ehegatten,
die zusammen
veranlagt
werden, genügt es, wenn einer von ihnen mit wenigstens 90% seines
gesamten in-
und ausländischen Einkommens aus Erwerbstätigkeit im
Großherzogtum
besteuert wird.
Diese
Regelung
bewirkt, dass
die
betroffenen Personen im Großherzogtum auf den hier zu
versteuernden Einkünften,
mit dem Steuersatz besteuert werden, der anzuwenden wäre, wenn sie
als
ansässige Steuerpflichtige auf ihrem inländischen und
ausländischen Einkommen aus Erwerbstätigkeit besteuert
würden. Bei verheirateten
Personen wird für die Feststellung
des Steuersatzes das ausländische Einkommen aus der
Erwerbstätigkeit beider
Ehegatten
berücksichtigt.
Die
Anwendung
dieses
Besteuerungsverfahrens kann sich nur zugunsten des Antragstellers
auswirken. Das heißt, wenn sich herausstellen sollte, dass sich
durch die Gleichbehandlung die in Luxemburg zu entrichtende
Steuerschuld erhöht, so wird diese nicht zur Festsetzung der
Steuerschuld angewandt.
"Gleichbehandlung
mit
ansässigen
Steuerpflichtigen"
besagt
mit
anderen
Worten:
Im
angegebenen
Fall kann sich
der
Steuerpflichtige (ggf. zusammen mit seinem Ehepartner) dafür
entscheiden, ihr Einkommen in Luxemburg nach denselben gesetzlichen
Bestimmungen wie ein
inländischer
Steuerpflichtiger versteuern zu lassen.
Ein
Mehr
an Steuern in
Luxemburg kann daraus in keinem Fall erwachsen *); aber ggf. weniger
durch Berücksichtung von mehr
Absetzmöglichkeiten (Werbungskosten und Sonderausgaben wie bei den
inländischen
Steuerpflichtigen).
*)
Ergäbe
sich aus der
Berechnung
gemäß
dieser Option jedoch ein Mehr an zu zahlender Steuer, dann bleibt diese
Option
unberücksichtigt, d.h. es bleibt beim bisher angewandten
Verfahren.
Nach
dem Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen Luxemburg und Deutschland darf dasselbe Einkommen nicht
zweimal (also etwa von Luxemburg sowohl wie von Deutschland) besteuert
werden.
Für alle
Einkünfte,
die in Luxemburg als
dem Beschäftigungsland nicht versteuert wurden, bleibt jedoch nach
wie vor das
Land des Wohnsitzes (grundsätzlich
für das gesamte
„Welteinkommen“ des
Haushalts!) zuständig.
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