Administration des contributions directes
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1. April 2011

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Der Art. 157ter nach Abänderung durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007

Können Sie als Grenzgänger Ihre Werbungskosten aus Vermietung bei der Luxemburger Einkommensteuer absetzen?

Gleichbehandlung auch für eingetragene Partnerschaft



Sollen Sie beantragen, wie ein ansässiger Steuerpflichtiger veranlagt zu werden?

Unter welchen Bedingungen werden Sie als Nicht Ansässiger (Grenzgänger) auf dieselbe Weise behandelt wie ein ansässiger Steuerpflichtiger?

Ab dem Steuerjahr 2008 bezieht sich die Gleichbehandlung nicht nur auf die beruflichen Einkünfte des Familienhaushalts des fraglichen Steuerpflichtigen, sondern auf alle seine Einkünfte.

Die Abänderung bzw. Neufassung des Art. 157ter L.I.R. ermöglicht es insbesondere, negative Einkünfte aus Immobilien (selbst genutzt oder vermietet / verpachtet) getend zu machen.

(Projet de Loi 5801) (Gesetz vom 21. Dezember 2007)

Schon seit dem Steuerjahr 1998 haben nicht ansässige Steuerpflichtige, die im Großherzogtum mit mindestens 90% ihres gesamten in- und ausländischen Einkommens aus Erwerbstätigkeit zu besteuern sind, die Wahl, ob sie den Abzug verschiedener Ausgaben, die bislang im Grundsatz den ansässigen Steuerpflichtigen vorbehalten waren, geltend machen.

Nach den Bestimmungen des Artikels 24 des belgisch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens können die in Belgien ansässigen Personen einen solchen Antrag bereits stellen, wenn sie mehr als 50% ihrer beruflichen Einkünfte im Großherzogtum versteuern.

Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, genügt es, wenn einer von ihnen mit wenigstens 90% seines gesamten in- und ausländischen Einkommens aus Erwerbstätigkeit im Großherzogtum besteuert wird.

Diese Regelung bewirkt, dass die betroffenen Personen im Großherzogtum auf den hier zu versteuernden Einkünften, mit dem Steuersatz besteuert werden, der anzuwenden wäre, wenn sie als ansässige Steuerpflichtige auf ihrem inländischen und ausländischen Einkommen aus Erwerbstätigkeit besteuert würden. Bei verheirateten Personen wird für die Feststellung des Steuersatzes das ausländische Einkommen aus der Erwerbstätigkeit beider Ehegatten berücksichtigt.

Die Anwendung dieses Besteuerungsverfahrens kann sich nur zugunsten des Antragstellers auswirken. Das heißt, wenn sich herausstellen sollte, dass sich durch die Gleichbehandlung die in Luxemburg zu entrichtende Steuerschuld erhöht, so wird diese nicht zur Festsetzung der Steuerschuld angewandt.


"Gleichbehandlung mit ansässigen Steuerpflichtigen" besagt mit anderen Worten:

Im angegebenen Fall kann sich der Steuerpflichtige (ggf. zusammen mit seinem Ehepartner) dafür entscheiden, ihr Einkommen in Luxemburg nach denselben gesetzlichen Bestimmungen wie ein inländischer Steuerpflichtiger versteuern zu lassen.

Ein Mehr an Steuern in Luxemburg kann daraus in keinem Fall erwachsen *); aber ggf. weniger durch Berücksichtung von mehr Absetzmöglichkeiten (Werbungskosten und Sonderausgaben wie bei den inländischen Steuerpflichtigen).

*) Ergäbe sich aus der Berechnung gemäß dieser Option jedoch ein Mehr an zu zahlender Steuer, dann bleibt diese Option unberücksichtigt, d.h. es bleibt beim bisher angewandten Verfahren.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Deutschland darf dasselbe Einkommen nicht zweimal (also etwa von Luxemburg sowohl wie von Deutschland) besteuert werden.

Für alle Einkünfte, die in Luxemburg als dem Beschäftigungsland nicht versteuert wurden, bleibt jedoch nach wie vor das Land des Wohnsitzes (grundsätzlich für das gesamte „Welteinkommen“ des Haushalts!) zuständig.


Weitere Informationen

Steuerpflichtige, die eine Einkommensteuererklärung abgeben können

"Assimilation fiscale des contribuables non résidents aux contribuables résidents" auf der Website der Administration des contributions directes


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