Wann können
Sie
Hypothekenzinsen in die Luxemburger Steuererklärung
aufnehmen?
Ab
sofort
können
Grenzgänger,
die
einen
Antrag
auf
Gleichbehandlung
stellen, auch ihre negativen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung samt ihrer übrigen
nicht beruflichen Einkünfte mit ihrer Luxemburger
Einkommensteuererklärung geltend machen!
Bekanntlich
können
in
Luxemburg
die
geschuldeten
Zinsen
für ein
Konsumdarlehen als Sonderausgaben geltend gemacht
werden (bis zu einer bestimmten Grenze, unter gewissen Bedingungen).
Was
ist
aber
mit
den
Zinsen
fürs
Eigenheim?
Schuldzinsen
sind
nicht
gleich
Schuldzinsen.
Steuerrechtlich
gesehen,
kommt es auch bei diesen stets
auf den
wirtschaftlichen Zusammenhang an: Zu welchem Zweck wurde das Darlehen
aufgenommen?
Nach
dem
Luxemburger
Einkommensteuerrecht
stellt
Immobilienbesitz
eine
besondere Quelle bzw.
Kategorie von Einkünften dar [Art. 10 L.I.R.: 7. le
revenu
net
provenant
de
la
location des biens;
Art. 98
L.I.R.].
Für
ein
Haus,
das
in
Luxemburg
steht,
gibt es in der Luxemburger
Einkommensteuererklärung die Anlage LD „Einkünfte aus
Vermietung und
Verpachtung“.
Für
die von den
Eigentümern selbst genutzte Wohnung wird eine recht niedrige
Pauschalbesteuerung, aber mit eingeschränkten
Abschreibungsmöglichkeiten verwendet [la valeur locative
de
l’habitation occupée par le propriétaire, Art. 99,
Abs.
1, Ziff. 5].
Für
eine vermietete Wohnung
können den Mieteinnahmen die entsprechenden Aufwendungen abgezogen
werden, mit einer höheren Abschreibungsrate.
Während eines
Leerstands der
Wohnung können die auf diesen Zeitraum entfallenden Kosten als
Verlust (Mieteinkünfte = 0) geltend gemacht werden. Solange es
weder vom Eigentümer noch von Mietern bewohnt ist, fällt es
unter Punkt E: „Verlust aus Vermietung, der wirtschaftlich mit einem
Gebäude in Zusammenhang steht (fertig gestellt oder im Bau), das
noch nicht vom (von den) Eigentümer(n) oder vom (von den)
Mieter(n) bewohnt ist (z.B. Schuldzinsen, Darlehensantragkosten usw.-)
gemäß Anlage“.
Wenn Sie nun als
Grenzgänger (genauer gesagt: "ein nicht ansässiger
Steuerpflichtiger") aufgrund Ihres Antrags wie ein ansässiger
Steuerpflichtiger behandelt werden, so heißt das, dass alle Ihre
Einkünfte, auch die nicht aus Luxemburg, bei der Festsetzung des
Steuersatzes berücksichtigt werden, welcher auf Ihre Luxmeburger
Einkünfte anzuwenden ist.
Darunter fallen dann
also auch die Hypothekenzinsen für Ihre von
Ihnen selbst genutzte Immobilie!
Es gelten allerdings
hierfür nach Luxemburger Steuerrecht
besondere Höchstgrenzen, die variieren je nach dem Datum, zu dem
Sie Ihre Immobilie bezogen haben:
1.500€ für
Personen, die ihre Immobilie nach dem 31. Dezember 2002 bezogen haben;
1.125€
für Personen, die ihre Immobilie zwischen dem 31. Dezember 1997
und dem 1. Januar 2003 (nicht einschließlich) bezogen haben;
750€ für
Personen, die ihre Immobilie vor dem 1. Januar 1998 (nicht
einschließlich) bezogen haben.
Dieser
Höchstbetrag wird um seinen eigenen Betrag erhöht
für den Ehegatten sowie für jedes Kind, das zum Haushalt
rechnet.
Im
Ausland
gelegene
Immobilien
Wenn
ein
in
Luxemburg
Ansässiger
und
damit
dort unbeschränkt Steuerpflichtiger Immobilien im Ausland
besitzt, so
muss er diese in Luxemburg versteuern; er kann jedoch für ggf. im
Ausland schon
gezahlte Steuern darauf eine Steuergutschrift erhalten.
In
allen
von
Luxemburg
abgeschlossenen
Abkommen
zur
Vermeidung von Doppelbesteuerung ist
vorgesehen,
dass die Einkünfte aus Immobilienbesitz in dem Land zu versteuern
sind, wo
diese Immobilien gelegen sind.
Dies
entspricht
dem
OECD-Modell
für
solche
Abkommen
(obwohl freilich dieses Modell von „Verwertung von
Immobilien“
spricht und dabei nicht zwischen selbst genutzter Wohnung und anderen
Immobilien differenziert).
Das
bedeutet
für
den
deutschen
Grenzgänger,
dass
er für sein in Deutschland oder sonst wo
außerhalb Luxemburgs
gelegenes Eigenheim oder entsprechende Einkünfte aus Vermietung
oder
Verpachtung überhaupt nichts mit den Luxemburger
Steuerbehörden zu tun hat:
weder Steuern zu erklären oder zu zahlen, noch kann er hier
entsprechende
Aufwendungen davon abziehen.
Denn um Steuern sparen zu können, muss man erst welche zahlen
(oder zumindest
theoretisch zahlen müssen)!
Die
steuerrechtliche
Sachlage
ändert
sich
demgegenüber
schlagartig,
wenn die Immobilien Aktiva einer
juristischen
Person oder einer Gesellschaft darstellen. Dann handelt es sich in der
Regel nicht um Einkünfte aus
Vermietung und
Verpachtung, sondern aus Geschäftsbetrieb.
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