Administration des contributions directes

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1. April 2011

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Können Sie als Grenzgänger Ihre Werbungskosten aus Vermietung bei der Luxemburger Einkommensteuer absetzen?






Wann können Sie Hypothekenzinsen in die Luxemburger Steuererklärung aufnehmen?

Ab sofort können Grenzgänger, die einen Antrag auf Gleichbehandlung stellen, auch ihre negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung samt ihrer übrigen nicht beruflichen Einkünfte mit ihrer Luxemburger Einkommensteuererklärung geltend machen!


Bekanntlich können in Luxemburg die geschuldeten Zinsen für ein Konsumdarlehen als Sonderausgaben geltend gemacht werden (bis zu einer bestimmten Grenze, unter gewissen Bedingungen).

Was ist aber mit den Zinsen fürs Eigenheim?

Schuldzinsen sind nicht gleich Schuldzinsen. Steuerrechtlich gesehen, kommt es auch bei diesen stets auf den wirtschaftlichen Zusammenhang an: Zu welchem Zweck wurde das Darlehen aufgenommen?

Nach dem Luxemburger Einkommensteuerrecht stellt Immobilienbesitz eine besondere Quelle bzw. Kategorie von Einkünften dar [Art. 10 L.I.R.: 7. le revenu net provenant de la location des biens; Art. 98 L.I.R.].

Für ein Haus, das in Luxemburg steht, gibt es in der Luxemburger Einkommensteuererklärung die Anlage LD „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“.

Für die von den Eigentümern selbst genutzte Wohnung wird eine recht niedrige Pauschalbesteuerung, aber mit eingeschränkten Abschreibungsmöglichkeiten verwendet [la valeur locative de l’habitation occupée par le propriétaire, Art. 99, Abs. 1, Ziff. 5].

Für eine vermietete Wohnung können den Mieteinnahmen die entsprechenden Aufwendungen abgezogen werden, mit einer höheren Abschreibungsrate.

Während eines Leerstands der Wohnung können die auf diesen Zeitraum entfallenden Kosten als Verlust (Mieteinkünfte = 0) geltend gemacht werden. Solange es weder vom Eigentümer noch von Mietern bewohnt ist, fällt es unter Punkt E: „Verlust aus Vermietung, der wirtschaftlich mit einem Gebäude in Zusammenhang steht (fertig gestellt oder im Bau), das noch nicht vom (von den) Eigentümer(n) oder vom (von den) Mieter(n) bewohnt ist (z.B. Schuldzinsen, Darlehensantragkosten usw.-) gemäß Anlage“.


Wenn Sie nun als Grenzgänger (genauer gesagt: "ein nicht ansässiger Steuerpflichtiger") aufgrund Ihres Antrags wie ein ansässiger Steuerpflichtiger behandelt werden, so heißt das, dass alle Ihre Einkünfte, auch die nicht aus Luxemburg, bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt werden, welcher auf Ihre Luxmeburger Einkünfte anzuwenden ist.

Darunter fallen dann also auch die Hypothekenzinsen für Ihre von Ihnen selbst genutzte Immobilie!

Es gelten allerdings hierfür nach Luxemburger Steuerrecht besondere Höchstgrenzen, die variieren je nach dem Datum, zu dem Sie Ihre Immobilie bezogen haben:

1.500€ für Personen, die ihre Immobilie nach dem 31. Dezember 2002 bezogen haben;
1.125€ für Personen, die ihre Immobilie zwischen dem 31. Dezember 1997 und dem 1. Januar 2003 (nicht einschließlich) bezogen haben;
750€ für Personen, die ihre Immobilie vor dem 1. Januar 1998 (nicht einschließlich) bezogen haben.

Dieser Höchstbetrag wird um seinen eigenen Betrag erhöht für den Ehegatten sowie für jedes Kind, das zum Haushalt rechnet.
 

Im Ausland gelegene Immobilien

Wenn ein in Luxemburg Ansässiger und damit dort unbeschränkt Steuerpflichtiger Immobilien im Ausland besitzt, so muss er diese in Luxemburg versteuern; er kann jedoch für ggf. im Ausland schon gezahlte Steuern darauf eine Steuergutschrift erhalten.

In allen von Luxemburg abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung ist vorgesehen, dass die Einkünfte aus Immobilienbesitz in dem Land zu versteuern sind, wo diese Immobilien gelegen sind.

Dies entspricht dem OECD-Modell für solche Abkommen (obwohl freilich dieses Modell von „Verwertung von Immobilien“ spricht und dabei nicht zwischen selbst genutzter Wohnung und anderen Immobilien differenziert).

Das bedeutet für den deutschen Grenzgänger, dass er für sein in Deutschland oder sonst wo außerhalb Luxemburgs gelegenes Eigenheim oder entsprechende Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung überhaupt nichts mit den Luxemburger Steuerbehörden zu tun hat: weder Steuern zu erklären oder zu zahlen, noch kann er hier entsprechende Aufwendungen davon abziehen.
Denn um Steuern sparen zu können, muss man erst welche zahlen (oder zumindest theoretisch zahlen müssen)!

Die steuerrechtliche Sachlage ändert sich demgegenüber schlagartig, wenn die Immobilien Aktiva einer juristischen Person oder einer Gesellschaft darstellen. Dann handelt es sich in der Regel nicht um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern aus Geschäftsbetrieb.



Weitere Informationen

Jean-Pierre Winandy, „Les impôts sur le revenu et sur la fortune“, Éd. promoculture, 4. nachgesehen und aktualisierte Auflage 2002, S. 570 ff.

Circulaire vom 16. März 2005 zur Einkunftsbestimmung aus privatem Immobilienbesitz



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