Kilometergeld
Wenn Sie sich aus
beruflichen Gründen an einen Ort begeben
müssen, der ein anderer ist als Ihr
gewöhnlicher Arbeitsplatz, ist es üblich,
dass Ihr Arbeitgeber zumindest einen
Teil der Kosten
(Fahrt, Aufenthalt, ...) übernimmt, die Sie selber evtl. zuvor an
Dritte bezahlt
haben.
Ist der Arbeitgeber
zur Kostenerstattung gesetzlich oder vertraglich verpflichtet?
Es gibt keine
gesetzliche Bestimmung,
wonach der Arbeitgeber hierzu ausdrücklich verpflichtet wäre.
Wohl aber finden
sich in
vielen Tarifverträgen bzw. Kollektivverträgen dazu besondere
Vereinbarungen (z.
B. im Kollektivvertrag für das Baugewerbe).
Oder es existieren im Rahmen des
Unternehmens, des Betriebes oder des individuellen Arbeitsvertrags
verbindlich
anzuwendende Regelungen.
In welchem Rahmen ist
die Kostenerstattung frei von Lohnsteuer und Sozialabgaben?
Art. 115, Absatz
3 Einkommensteuergesetz (L.I.R.) verweist auf das Großherzogl.
Reglement vom 3.
Dezember 1969. Dieses regelt, unter welchen Voraussetzungen die
Kostenerstattung
durch den Arbeitgeber von der Lohnsteuer befreit ist.
«
(...)
tous les frais en relation directe
avec un déplacement imposé par le service en dehors du
territoire de la commune
du lieu habituel de l’activité, à condition que la
distance soit d’au moins 3
kilomètres. A défaut de lieu habituel de
l’activité, il est fait état du siège
ou du principal établissement de l’employeur »
(Art. 2,
Abschnitt 1 Nr. 2, Art.
3)
Erstattungsfähige
Kosten
müssen
durch die berufliche Tätigkeit auferlegt sein.
Der
Ort,
an den
entsendet worden ist, muss außerhalb des Gemeindegebiets des
gewöhnlichen
Arbeitsortes sein und zumindest 3 km davon entfernt liegen.
Abrechnung und
Erstattung können in zweierlei Art von Verfahren erfolgen:
- entweder
nach einem
Pauschalsystem
- oder nach Einzelnachweisen
aufgrund von einzeln
belegten Ausgaben.
Achtung: Auch das Pauschalsystem
macht das Nachweisen durch Belege nicht überhaupt
überflüssig. Dieses Verfahren soll lediglich
die Belegführung erleichtern.
Nach dem Pauschalverfahren
kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zu 0,40€ pro mit dem
Privat-PKW gefahrenem
Kilometer steuerfrei erstatten. Die "Kilometer-Pauschale" deckt
alle
mit der Fahrt zusammenhängenden Kosten ab. Es empfiehlt sich
hierbei, eine Art
von Fahrtenbuch zu führen, wo die Entfernungen und die
Veranlassung (Termine) der
Fahrten für Dritte nachprüfbar angegeben werden.
Auch für die
Kosten
des Aufenthalts (Unterbringung, Verpflegungsmehraufwand,
Kommunikationskosten,
..) gibt es ein Pauschalsystem, das sich nach den Tabellen des
öffentlichen
Dienstes richtet und je nach Aufenthaltsland differenziert ist.
Da dieses
Tabellenwerk sehr unübersichtlich ist und gewissermaßen ein
Schulungsthema für
sich darstellt, empfiehlt sich hier zumindest als das einfachere
Verfahren die
Einzelabrechnung
über jeweils gesonderte Zahlungsbelege.
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