Administration des contributions directes
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4. Dezember 2010

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz (Kilometerpauschale)

Kollektivvertrag für den gewerblichen Straßengüterverkehr

Aufwandsentschädigung für Arbeiten auf entfernten Baustellen

Steuerfreie Tages- und Übernachtungsgelder für Berufsfernfahrer



ACAL



Von ADEM

Kilometergeld

Wenn Sie sich aus beruflichen Gründen an einen Ort begeben müssen, der ein anderer ist als Ihr gewöhnlicher Arbeitsplatz, ist es üblich, dass Ihr Arbeitgeber zumindest einen Teil der Kosten (Fahrt, Aufenthalt, ...) übernimmt, die Sie selber evtl. zuvor an Dritte bezahlt haben.

Ist der Arbeitgeber zur Kostenerstattung gesetzlich oder vertraglich verpflichtet?

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach der Arbeitgeber hierzu ausdrücklich verpflichtet wäre. Wohl aber finden sich in vielen Tarifverträgen bzw. Kollektivverträgen dazu besondere Vereinbarungen (z. B. im Kollektivvertrag für das Baugewerbe).
 
Oder es existieren im Rahmen des Unternehmens, des Betriebes oder des individuellen Arbeitsvertrags verbindlich anzuwendende Regelungen.

In welchem Rahmen ist die Kostenerstattung frei von Lohnsteuer und Sozialabgaben?

Art. 115, Absatz 3 Einkommensteuergesetz (L.I.R.) verweist auf das Großherzogl. Reglement vom 3. Dezember 1969. Dieses regelt, unter welchen Voraussetzungen die Kostenerstattung durch den Arbeitgeber von der Lohnsteuer befreit ist.

« (...) tous les frais en relation directe avec un déplacement imposé par le service en dehors du territoire de la commune du lieu habituel de l’activité, à condition que la distance soit d’au moins 3 kilomètres. A défaut de lieu habituel de l’activité, il est fait état du siège ou du principal établissement de l’employeur » (Art. 2, Abschnitt 1 Nr. 2, Art. 3)

Erstattungsfähige Kosten müssen durch die berufliche Tätigkeit auferlegt sein.

Der Ort, an den entsendet worden ist, muss außerhalb des Gemeindegebiets des gewöhnlichen Arbeitsortes sein und zumindest 3 km davon entfernt liegen.

Abrechnung und Erstattung können in zweierlei Art von Verfahren erfolgen:

  • entweder nach einem Pauschalsystem
  • oder nach Einzelnachweisen aufgrund von einzeln belegten Ausgaben.

Achtung: Auch das Pauschalsystem macht das Nachweisen durch Belege nicht überhaupt überflüssig. Dieses Verfahren soll lediglich die Belegführung erleichtern.

Nach dem Pauschalverfahren kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zu 0,40€ pro mit dem Privat-PKW gefahrenem Kilometer steuerfrei erstatten. Die "Kilometer-Pauschale" deckt alle mit der Fahrt zusammenhängenden Kosten ab. Es empfiehlt sich hierbei, eine Art von Fahrtenbuch zu führen, wo die Entfernungen und die Veranlassung (Termine) der Fahrten für Dritte nachprüfbar angegeben werden.

Auch für die Kosten des Aufenthalts (Unterbringung, Verpflegungsmehraufwand, Kommunikationskosten, ..) gibt es ein Pauschalsystem, das sich nach den Tabellen des öffentlichen Dienstes richtet und je nach Aufenthaltsland differenziert ist.

Da dieses Tabellenwerk sehr unübersichtlich ist und gewissermaßen ein Schulungsthema für sich darstellt, empfiehlt sich hier zumindest als das einfachere Verfahren die Einzelabrechnung über jeweils gesonderte Zahlungsbelege.



Weitere Informationen

Mouvement écologique: Reelle Kosten der Nutzung eines PKWs im Vergleich zum luxemburger Mindestlohn. (pdf)


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