Wie wird die
Werbungskosten-Pauschale für Ihre Arbeitswegkosten ermittelt?
In
Art.
105bis
L.I.R.
heißt
es:
„(1) Les frais de
déplacement du
contribuable entre son domicile et le lieu de son travail sont
déductibles
comme frais d’obtention à concurrence d’une déduction
forfaitaire établie
d’après les dispositions ci-après.“
Die
Ausgaben,
die
der
Steuerpflichtige
tätigt,
um
an
seinen
Arbeitsort hin und zu seinem
Wohnort zurück zu gelangen, kann er als
Werbungskosten von seinen steuerpflichtigen Einkünften als
Beschäftigter abziehen. Aber nur in Form einer Pauschale, welche
unabhängig von den tatsächlich getätigten Ausgaben
festgesetzt wird, nämlich ganz schematisch gemäß einer
steueramtlichen Entfernungstabelle.
Über
diese
Pauschale
hinaus
werden
keine
weiteren
Werbungskosten
in
Zusammenhang mit dem Arbeitsweg
anerkannt. Die
Fahrtkostenpauschale (FD) deckt
alle Unkosten ab, die im Zusammenhang mit der täglichen Fahrt zum
Arbeitsplatz
und zurück entstehen, und dies ohne Rücksicht auf das
tatsächlich genutzte Fortbewegungsmittel.
Die
Arbeitswegpauschale
wird
gemäß
amtlicher
Tabelle
der
Entfernungseinheiten
abgelesen!
Die
Kilometer
zwischen
Arbeitsplatz
und
Wohnsitz
muss
der
Steuerpflichtige
nicht messen oder angeben,
sondern
er muss lediglich bei der Beantragung der Lohnsteuerkarte richtig
angeben:
1.
in welcher Gemeinde sein Arbeitsplatz und in welcher
Gemeinde sein Wohnsitz
ist;
2.
ob es sich hierbei um eine oder mehrere Arbeits-
bzw.
Einsatzstellen handelt,
3.
ob es sich um die Hauptlohnsteuerkarte oder eine
Zusatzsteuerkarte
handelt.
Die
Entfernungen
werden
von
der
Steuerbehörde
gemäß
diesen
Angaben
auf dem Antrag
auf
Ausstellung
einer
Lohnsteuerkarte auf der
auszugebenden Steuerkarte festgesetzt, und
zwar in gerader Linie nach einer Entfernungstabelle zwischen
Gemeindehauptort
des Wohnsitzes und der Arbeitsstelle.
Die
nach
dem
Einkommensteuerrecht
maßgebliche
Entfernungstabelle
ist
als
Ministerieller
Erlass
im
Mémorial
veröffentlicht:
Arrêté ministériel du 28
décembre 1990 portant
publication des unités d'éloignement déterminant
les frais de
déplacement déductibles en matière d'impôt
sur le revenu.
Die Berechnung
Einer
Entfernungseinheit
entsprechen
pro
Jahr
99€.
Es
werden
mindestens
4
Entfernungseinheiten
(396€)
und
höchstens
30 (2.970€)
berücksichtigt.
In
der
Steuertabelle,
die
bei
dem
Einbehalt
von
Lohnsteuer
zugrunde gelegt wird, ist bereits eine „FD“
von 4
Einheiten eingearbeitet. Daher werden Entfernungen unter 5 Einheiten
auf der
Hauptsteuerkarte überhaupt nicht eingetragen.
Wenn
die
Zahl
der
Entfernungseinheiten
(X)
darüber
liegt,
wird
eingetragen:
(99
€
*
X)
–
396
€
Beispiel:
Mersch
–
Luxemburg
Stadt
=
15
Einheiten
(15
*
99
€)
–
396
€
=
1.089
€
Die
396
€
werden
abgezogen,
da
sie
bereits
bei
der Steuerabzugstabelle
berücksichtigt
wurden. Eingetragen werden demnach also 1.089 €.
Anträge
Die
betreffenden
Eintragungen
auf
der
Steuerkarte
sind
ab
dem
Monat abzuändern, ab dem sie nicht
mehr zutreffen.
Auch
bei
mehreren
Arbeitsstellen
muss
man
entsprechende
Änderungen
der
Eintragungen auf der
Steuerkarte
beantragen.
Für
Grenzgänger
ist
zuständig:
das Bureau
d'imposition
RTS Luxembourg Non-résidents.
Art.
1. Die
Entfernung
zwischen dem Hauptort der Gemeinde, in der der Steuerpflichtige seinen
Wohnsitz
hat, und dem seines Arbeitsplatzes wird in Entfernungseinheiten
gemessen,
welche die Entfernung in Kilometer in gerader Linie zwischen den
Hauptorten der
Gemeinden ausdrückt.
Was die nicht ansässigen Steuerpflichtigen
angeht, wird die
Entfernung zwischen
dem Hauptort der deutschen, belgischen oder französischen
Gemeinde, auf deren
Gebiet er seinen Wohnsitz hat, und dem seines Arbeitsplatzes wie folgt
bestimmt:
Die Entfernung zwischen dem Hauptort der Gemeinde
des Wohnsitzes des
Steuerpflichtigen und des Ortes, wo der Steuerpflichtige angenommen
wird, das
Luxemburger Territorium zu betreten, wird in Analogie zur Entfernung
zwischen
zwei Hauptorten im Innern des Großherzogtums Luxemburg bestimmt.
Hinzu kommt
die Entfernung zwischen dem Ort, wo der Steuerpflichtige das
Luxemburger
Territorium betritt, und dem seines Arbeitsplatzes.
Art.2.
Der Anhang, der Teil des
vorliegenden
Erlasses ist, gibt die aufgerundeten Entfernungseinheiten nach Gemeinde
an, wie
sie für die Bestimmung der Arbeitswegkosten zu
berücksichtigen sind im Sinne
der Artikel 46, Nr. 9 und 105bis des abgeänderten Gesetzes vom 4.
Dezember 1967
betreffend die Einkommenssteuer, insoweit diese Entfernung unter 30
Entfernungseinheiten liegt.
Jede Entfernung zwischen den Hauptorten im Innern des
Großherzogtums Luxemburg,
die nicht im Anhang aufgeführt ist, oder deren Gesamtsumme
für den nicht
ansässigen Steuerpflichtigen 30 Einheiten überschreitet, wird
bis zur Schwelle
von 30 Entfernungseinheiten berücksichtigt.
Art.
3. Der vorliegende Ministererlass
tritt in
Kraft ab dem Steuerjahr 2006.
Namensänderungen
von
Gemeinden
Berg
=>
Colmar-Berg
Bettborn => Préizerdaul
Bastendorf, Fouhren => Tandel
Kautenbach, Wilwerwiltz => Kiischpelt (Hauptort: Wilwerwiltz)
Remerschen => Schengen (seit 2006)
Art. 1er.
L’éloignement entre le chef-lieu de la
commune sur le territoire de laquelle le contribuable a son domicile et
celui
du lieu de son travail se mesure en unités d’éloignement
exprimant les
distances kilométriques en ligne droite entre les chefs-lieux de
commune.
En ce qui concerne le contribuable non résident,
l’éloignement entre le
chef-lieu de la commune allemande, belge ou française sur le
territoire de
laquelle il a son domicile et celui de son lieu de travail est
déterminé comme
suit :
L’éloignement entre le chef-lieu de la commune du domicile du
contribuable et
celui du lieu où ce dernier est censé entrer sur le
territoire luxembourgeois
est déterminé par analogie au calcul de
l’éloignement de deux chefs-lieux à
l’intérieur du Grand-Duché de Luxembourg. S’y ajoute
l’éloignement entre le
chef-lieu de la commune où le contribuable entre sur le
territoire
luxembourgeois et celui du lieu de son travail.
Art. 2. L’annexe faisant
partie intégrante du
présent arrêté donne par commune les unités
d’éloignement arrondies à
considérer pour la détermination des frais de
déplacement déductibles au sens
des articles 46, numéro 9 et 105bis de la loi modifiée du
4 décembre 1967
concernant l’impôt sur le revenu dans la mesure où cette
distance est
inférieure à 30 unités d’éloignement. Tout
éloignement entre chefs-lieux de
commune à l’intérieur du Grand-Duché de Luxembourg
ne figurant pas à l’annexe,
ou dont le total déterminé pour le contribuable
non-résident dépasse 30 unités,
est à mettre en compte à concurrence de 30 unités
d’éloignement.
Art. 3. Le
présent arrêté prend effet à partir de
l’année d’imposition 2006.
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