Administration des contributions directes

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15. Dezember 2010

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Ihre Werbungskosten als Arbeitnehmer

Kilometergeld

Aufwandsentschädigung für Arbeiten auf entfernten Baustellen

Steuerfreie Tages- und Übernachtungsgelder für Berufsfernfahrer

Ortsnamen in Luxemburg in drei Sprachen



ACAL




Wie wird die Werbungskosten-Pauschale für Ihre Arbeitswegkosten ermittelt?

In Art. 105bis L.I.R. heißt es:

(1) Les frais de déplacement du contribuable entre son domicile et le lieu de son travail sont déductibles comme frais d’obtention à concurrence d’une déduction forfaitaire établie d’après les dispositions ci-après.

Die Ausgaben, die der Steuerpflichtige tätigt, um an seinen Arbeitsort hin und zu seinem Wohnort zurück zu gelangen, kann er als Werbungskosten von seinen steuerpflichtigen Einkünften als Beschäftigter abziehen. Aber nur in Form einer Pauschale, welche unabhängig von den tatsächlich getätigten Ausgaben festgesetzt wird, nämlich ganz schematisch gemäß einer steueramtlichen Entfernungstabelle.

Über diese Pauschale hinaus werden keine weiteren Werbungskosten in Zusammenhang mit dem Arbeitsweg anerkannt. Die Fahrtkostenpauschale (FD) deckt alle Unkosten ab, die im Zusammenhang mit der täglichen Fahrt zum Arbeitsplatz und zurück entstehen, und dies ohne Rücksicht auf das tatsächlich genutzte Fortbewegungsmittel.

Die Arbeitswegpauschale wird gemäß amtlicher Tabelle der Entfernungseinheiten abgelesen!

Die Kilometer zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz muss der Steuerpflichtige nicht messen oder angeben, sondern er muss lediglich bei der Beantragung der Lohnsteuerkarte richtig angeben:

1.      in welcher Gemeinde sein Arbeitsplatz und in welcher Gemeinde sein Wohnsitz ist;

2.      ob es sich hierbei um eine oder mehrere Arbeits- bzw. Einsatzstellen handelt,

3.      ob es sich um die Hauptlohnsteuerkarte oder eine Zusatzsteuerkarte handelt.

Die Entfernungen werden von der Steuerbehörde gemäß diesen Angaben auf dem Antrag auf Ausstellung einer Lohnsteuerkarte auf der auszugebenden Steuerkarte festgesetzt, und zwar in gerader Linie nach einer Entfernungstabelle zwischen Gemeindehauptort des Wohnsitzes und der Arbeitsstelle.

Die nach dem Einkommensteuerrecht maßgebliche Entfernungstabelle ist als Ministerieller Erlass im Mémorial veröffentlicht:

Arrêté ministériel du 28 décembre 1990 portant publication des unités d'éloignement déterminant les frais de déplacement déductibles en matière d'impôt sur le revenu.



Die Berechnung

Einer Entfernungseinheit entsprechen pro Jahr 99€.

Es werden mindestens 4 Entfernungseinheiten (396€) und höchstens 30 (2.970€) berücksichtigt.

In der Steuertabelle, die bei dem Einbehalt von Lohnsteuer zugrunde gelegt wird, ist bereits eine „FD“ von 4 Einheiten eingearbeitet. Daher werden Entfernungen unter 5 Einheiten auf der Hauptsteuerkarte überhaupt nicht eingetragen.

Wenn die Zahl der Entfernungseinheiten (X) darüber liegt, wird eingetragen:

(99 € * X) – 396 €


Beispiel:

Mersch – Luxemburg Stadt = 15 Einheiten

(15 * 99 €) – 396 € = 1.089 €

Die 396 € werden abgezogen, da sie bereits bei der Steuerabzugstabelle berücksichtigt wurden. Eingetragen werden demnach also 1.089 €.


Anträge

Die betreffenden Eintragungen auf der Steuerkarte sind ab dem Monat abzuändern, ab dem sie nicht mehr zutreffen.

Auch bei mehreren Arbeitsstellen muss man entsprechende Änderungen der Eintragungen auf der Steuerkarte beantragen.

Für Grenzgänger ist zuständig: das Bureau d'imposition RTS Luxembourg Non-résidents.


Art. 1. Die Entfernung zwischen dem Hauptort der Gemeinde, in der der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, und dem seines Arbeitsplatzes wird in Entfernungseinheiten gemessen, welche die Entfernung in Kilometer in gerader Linie zwischen den Hauptorten der Gemeinden ausdrückt.
Was die nicht ansässigen Steuerpflichtigen angeht, wird die Entfernung zwischen dem Hauptort der deutschen, belgischen oder französischen Gemeinde, auf deren Gebiet er seinen Wohnsitz hat, und dem seines Arbeitsplatzes wie folgt bestimmt:
Die Entfernung zwischen dem Hauptort der Gemeinde des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen und des Ortes, wo der Steuerpflichtige angenommen wird, das Luxemburger Territorium zu betreten, wird in Analogie zur Entfernung zwischen zwei Hauptorten im Innern des Großherzogtums Luxemburg bestimmt. Hinzu kommt die Entfernung zwischen dem Ort, wo der Steuerpflichtige das Luxemburger Territorium betritt, und dem seines Arbeitsplatzes.

Art.2. Der Anhang, der Teil des vorliegenden Erlasses ist, gibt die aufgerundeten Entfernungseinheiten nach Gemeinde an, wie sie für die Bestimmung der Arbeitswegkosten zu berücksichtigen sind im Sinne der Artikel 46, Nr. 9 und 105bis des abgeänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 betreffend die Einkommenssteuer, insoweit diese Entfernung unter 30 Entfernungseinheiten liegt.
Jede Entfernung zwischen den Hauptorten im Innern des Großherzogtums Luxemburg, die nicht im Anhang aufgeführt ist, oder deren Gesamtsumme für den nicht ansässigen Steuerpflichtigen 30 Einheiten überschreitet, wird bis zur Schwelle von 30 Entfernungseinheiten berücksichtigt.

Art. 3. Der vorliegende Ministererlass tritt in Kraft ab dem Steuerjahr 2006.

Namensänderungen von Gemeinden

Berg => Colmar-Berg
Bettborn => Préizerdaul
Bastendorf, Fouhren => Tandel
Kautenbach, Wilwerwiltz => Kiischpelt (Hauptort: Wilwerwiltz)
Remerschen => Schengen (seit 2006)




Art. 1er. L’éloignement entre le chef-lieu de la commune sur le territoire de laquelle le contribuable a son domicile et celui du lieu de son travail se mesure en unités d’éloignement exprimant les distances kilométriques en ligne droite entre les chefs-lieux de commune.
En ce qui concerne le contribuable non résident, l’éloignement entre le chef-lieu de la commune allemande, belge ou française sur le territoire de laquelle il a son domicile et celui de son lieu de travail est déterminé comme suit :
L’éloignement entre le chef-lieu de la commune du domicile du contribuable et celui du lieu où ce dernier est censé entrer sur le territoire luxembourgeois est déterminé par analogie au calcul de l’éloignement de deux chefs-lieux à l’intérieur du Grand-Duché de Luxembourg. S’y ajoute l’éloignement entre le chef-lieu de la commune où le contribuable entre sur le territoire luxembourgeois et celui du lieu de son travail.

Art. 2. L’annexe faisant partie intégrante du présent arrêté donne par commune les unités d’éloignement arrondies à considérer pour la détermination des frais de déplacement déductibles au sens des articles 46, numéro 9 et 105bis de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l’impôt sur le revenu dans la mesure où cette distance est inférieure à 30 unités d’éloignement. Tout éloignement entre chefs-lieux de commune à l’intérieur du Grand-Duché de Luxembourg ne figurant pas à l’annexe, ou dont le total déterminé pour le contribuable non-résident dépasse 30 unités, est à mettre en compte à concurrence de 30 unités d’éloignement.

Art. 3. Le présent arrêté prend effet à partir de l’année d’imposition 2006.





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