Administration des contributions directes

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4. Dezember 2010

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg


Wie viele Kinderfreibeträge für wie viele Kinder im Haushalt des Steuerpflichtigen?

Kinderbonus

Steuergutschrift nach Auslaufen des Anspruchs auf einen Kinderfreibetrag (Art. 123bis L.I.R.)

Der Freibetrag für Alleinerzieher




Wie werden Ihre Kinder steuerlich berücksichtigt?


Wie und wann berechtigen Kinder nach dem Luxemburger Einkommensteuerrecht zu einer Steuerermäßigung?

Ab dem Steuerjahr 2008 wird bei der Einteilung in Steuerklassen bzw. den anzuwendenden Steuertabellen sowie als Eintragung auf der Steuerkarte zwecks Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ein Kinderfreibetrag nicht mehr berücksichtigt. Die bisher geübte Vorgehensweise wird damit abgelöst durch die Auszahlung eines "Kinderbonus".


Bis Steuerjahr 2007 einschließlich hat hingegen bislang gegolten:

Die Steuerklassen 1a und 2 werden unterteilt, abhängig davon, wie viele Kinder zum Haushalt gerechnet werden.
Ein Haushalt mit einem Kind wird dann 1a.1 oder 2.1;
ein Haushalt mit zwei Kindern 1a.2 oder 2.2, usw.

Der Steuernachlass pro Kind beträgt 922,50€ pro Steuerjahr.

Art. 122 L.I.R.:
Die Steuerschuld von Steuerpflichtigen der Klasse 1a oder 2, die
ein oder mehr Kinder haben gemäß Art. 123 L.I.R. ist gleich der Steuerschuld für dasselbe ajustierte zu versteuernde Einkommen vermindert um 900€ für jedes zu berücksichtigende Kind.

Falls im Einzelfall die insgesamt geschuldete Einkommenssteuer weniger als dieser Steuernachlass betragen sollte, bleibt der Rest für die Steuerminderung unberücksichtigt.



Kinder im Sinne des Luxemburger Steuerrechts sind:

  • Leibliche Kinder (die („eigene“ Nachkommenschaft);
  • Kinder des Ehegatten, selbst wenn das betreffende Eheverhältnis nicht mehr bestehen sollte;
  • Adoptivkinder und deren Nachkommen;
  • Kinder, die auf Dauer in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind.

Der Steuernachlass für Kinder wird gewährt für Kinder, die zum 1. Januar des betreffenden Steuerjahres weniger als 21 Jahre alt sind und während des Steuerjahres im Haushalt des Steuerpflichtigen leben.
Neugeborene werden gerechnet, als ob sie das gesamte Steuerjahr Teil des Haushalts gebildet hätten.

Das will heißen: Sie leben unter demselben Dach wie der Steuerpflichtige.
Sie können sich auch vorübergehend woanders aufhalten, solange sie nicht eine wesentlich gewinnbringende Beschäftigung ausüben ("une occupation essentiellement lucrative" = eine Beschäftigung, die im Jahr mehr als den sozialen Mindestlohn einbringt).

Als "nicht lukrativ" werden indessen gewertet Praktikums- oder Ausbildungsvergütungen sowie Einkünfte aus dem Freiwilligendienst in der Armee.

Kinder, die älter als 21 Jahre alt sind, werden auf besonderen Antrag des Steuerpflichtigen ebenfalls als Kinder im Sinne der Steuerermäßigung gerechnet, wenn sie in Vollzeit ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren, die über mehr als ein Jahr gehen.

Ebenfalls kommen Kinder in Betracht, die über 21 Jahre alt sind, wenn diese aufgrund ihrer Behinderung Anrecht auf den Bezug eines Kindergeldes für behinderte Kinder haben.

Nicht mehr als Kinder werden gerechnet, wenn sie zwar unter 21 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen, aber selbst verheiratet sind.

Wenn ein unverheiratetes Paar gemeinsame Kinder im Haushalt hat, werden die Kinder der Mutter zugerechnet (Steuerklasse 1a für die Mutter, Steuerklasse 1 für den Vater des Kindes), wenn diese nichts Gegenteiliges erklärt. Eine solche Erklärung gilt für ein ganzes Steuerjahr und kann nicht widerrufen werden


Steuerermäßigung bis zwei Jahre daran anschließend

Wer für ein Kind schon einmal die Kindersteuerermäßigung hatte, kann noch in den zwei darauf folgenden Steuerjahren, wenn die erstere Steuerermäßigung (z.B. aufgrund des Alters des Kindes) hinfällig ist, eine Ermäßigung (une Bonification d’Impôt pour Enfant) beanspruchen.
Letztere ist jedoch in Abhängigkeit von bestimmten Einkommensgrenzen und der Zahl der Kinder gestaffelt.

Sonderausgaben

Falls Unterhalt für ein Kind gezahlt wird, das nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, können solche Aufwendungen unter „Sonderausgaben“ geltend gemacht werden.

Diesen Weg können Sie jedoch nicht zusätzlich wählen, wenn Sie schon für dasselbe Kind auf der Steuerkarte einen Freibetrag haben eingetragen lassen.


Weitere Informationen

Bureau des Contributions pour non résidents.
Zu einer Beantragung benötigen sie von ihrer deutschen Wohngemeinde eine Haushaltsbescheinigung (Familienstand, welche Mitglieder umfasst der Haushalt?, ...).


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