Wie
werden
Ihre
Kinder
steuerlich
berücksichtigt?
Wie
und
wann
berechtigen
Kinder
nach
dem
Luxemburger
Einkommensteuerrecht
zu
einer
Steuerermäßigung?
Ab dem Steuerjahr 2008
wird
bei der Einteilung in Steuerklassen bzw. den anzuwendenden
Steuertabellen sowie als Eintragung auf der Steuerkarte zwecks
Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ein Kinderfreibetrag nicht mehr berücksichtigt. Die bisher
geübte Vorgehensweise
wird damit abgelöst durch die Auszahlung eines "Kinderbonus".
Bis Steuerjahr 2007
einschließlich hat hingegen bislang gegolten:
Die
Steuerklassen
1a
und
2
werden
unterteilt,
abhängig
davon,
wie
viele Kinder zum Haushalt
gerechnet werden.
Ein Haushalt mit einem Kind wird dann 1a.1 oder 2.1;
ein
Haushalt mit zwei
Kindern 1a.2
oder 2.2, usw.
Der
Steuernachlass pro Kind beträgt 922,50€ pro Steuerjahr.
Art. 122 L.I.R.:
Die Steuerschuld von Steuerpflichtigen der Klasse 1a oder 2, die ein oder mehr
Kinder haben gemäß
Art. 123 L.I.R. ist gleich der Steuerschuld für dasselbe ajustierte
zu versteuernde Einkommen
vermindert um 900€ für jedes zu berücksichtigende Kind.
Falls
im
Einzelfall die insgesamt geschuldete Einkommenssteuer weniger als
dieser Steuernachlass betragen sollte, bleibt der Rest für die
Steuerminderung unberücksichtigt.
Kinder
im Sinne des Luxemburger
Steuerrechts sind:
- Leibliche
Kinder (die („eigene“
Nachkommenschaft);
- Kinder
des Ehegatten, selbst wenn
das betreffende Eheverhältnis nicht mehr bestehen sollte;
- Adoptivkinder
und deren
Nachkommen;
- Kinder,
die auf Dauer in den
Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind.
Der
Steuernachlass
für
Kinder
wird
gewährt
für
Kinder,
die
zum
1. Januar des betreffenden
Steuerjahres weniger als 21
Jahre alt sind und
während des Steuerjahres im Haushalt des Steuerpflichtigen leben.
Neugeborene werden gerechnet, als ob sie das gesamte Steuerjahr Teil
des Haushalts gebildet hätten.
Das
will
heißen:
Sie
leben
unter
demselben
Dach
wie
der
Steuerpflichtige.
Sie können sich auch vorübergehend woanders aufhalten,
solange sie nicht eine
wesentlich gewinnbringende Beschäftigung ausüben ("une
occupation
essentiellement lucrative" = eine
Beschäftigung, die im
Jahr mehr als
den sozialen Mindestlohn einbringt).
Als
"nicht
lukrativ"
werden
indessen
gewertet
Praktikums-
oder
Ausbildungsvergütungen sowie Einkünfte aus
dem Freiwilligendienst
in der Armee.
Kinder,
die
älter
als
21
Jahre
alt
sind,
werden
auf
besonderen Antrag des Steuerpflichtigen ebenfalls als
Kinder
im Sinne der Steuerermäßigung gerechnet, wenn sie in
Vollzeit ein Studium oder
eine Berufsausbildung absolvieren, die über mehr als ein Jahr
gehen.
Ebenfalls
kommen
Kinder
in
Betracht,
die
über
21
Jahre
alt
sind, wenn diese aufgrund ihrer Behinderung
Anrecht auf
den Bezug eines Kindergeldes für behinderte Kinder haben.
Nicht
mehr
als
Kinder
werden
gerechnet,
wenn
sie
zwar
unter
21 Jahre alt sind und bei ihren Eltern
wohnen,
aber selbst verheiratet sind.
Wenn
ein
unverheiratetes
Paar
gemeinsame
Kinder
im
Haushalt
hat,
werden
die Kinder der Mutter
zugerechnet
(Steuerklasse 1a für die Mutter, Steuerklasse 1 für den Vater
des Kindes), wenn
diese nichts Gegenteiliges erklärt. Eine solche Erklärung
gilt für ein ganzes
Steuerjahr und kann nicht widerrufen werden
Steuerermäßigung
bis
zwei
Jahre
daran
anschließend
Wer
für
ein
Kind
schon
einmal
die
Kindersteuerermäßigung
hatte,
kann
noch in den zwei darauf
folgenden
Steuerjahren, wenn die erstere Steuerermäßigung (z.B.
aufgrund des Alters des
Kindes) hinfällig ist, eine Ermäßigung (une
Bonification
d’Impôt
pour
Enfant) beanspruchen.
Letztere ist jedoch in Abhängigkeit von bestimmten
Einkommensgrenzen und der
Zahl der Kinder gestaffelt.
Sonderausgaben
Falls
Unterhalt
für
ein
Kind
gezahlt
wird,
das
nicht
im
Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, können
solche
Aufwendungen unter „Sonderausgaben“
geltend gemacht werden.
Diesen
Weg können Sie jedoch nicht zusätzlich wählen, wenn Sie
schon für dasselbe Kind auf der
Steuerkarte einen Freibetrag haben eingetragen lassen.
Weitere
Informationen
Bureau
des
Contributions
pour
non
résidents.
Zu
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Haushaltsbescheinigung (Familienstand, welche Mitglieder umfasst der
Haushalt?, ...).
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