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3. März 2011

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Kindergeld

Was ist ein Kind im Sinne von Art. 123 L.I.R.?

Kinderbonus




Der Kinderbonus


1.1 Der Kinderfreibetrag (Steuerermäßigung für Kinder) in Form des Kinderbonus

 Das Gesetz vom 21. Dezember 2007 enthält unter anderem die Einführung des sog. "Kinderbonus".

Art. 1. - Für jedes Kind, das entweder im gemeinsamen Haushalt von Vater und Mutter lebt, oder das im Haushalt desjenigen Elternteils lebt, der allein die Erziehung und den Unterhalt gewährleistet, und das Rechtsanspruch hat auf Familienleistungen (Kindergeld) gemäß Art. 1 des abgeänderten Gesetzes vom 19. Juni 1985 betreffend die Familienleistungen und die Schaffung einer Nationalen Familienleistungskasse, wird von Amts wegen ein Kinderbonus festgesetzt, in den die Steuerermäßigung umgewandelt wird, wie sie in Art. 122 des abgeänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 betreffend die Einkommensteuer vorgesehen ist.

Art. 2. – Der Kinderbonus wird auf 922,50€ pro Jahr festgesetzt. Er wird ausgezahlt im Laufe des Steuerjahres, auf das er sich bezieht, entsprechend den Bestimmungen des Großherzoglichen Reglements, das in Art. 6 vorgesehen ist.

Die Zahlung erfolgt mit befreiender Wirkung durch die Nationale Familienleistungskasse (CNPF) an den Bezugsberechtigten für die Familienleistungen, wie er durch Art. 5, Abschnitt 1 und 4 definiert wird, oder, falls das Kind von einem Elternteil allein erzogen und unterhalten wird, an den bezugsberechtigten Elternteil, wie er in Art. 5, Abschnitt 2, 1. Satz des abgeänderten Gesetzes vom 19. Juni 1985 betreffend die Familienleistungen und die Schaffung einer Nationalen Familienleistungskasse definiert ist, zusammen mit den Familienleistungen.

Art. 3 – Jedwede Reklamation bei der Nationalen Familienleistungskasse bezüglich der Eröffnung des Rechts und der Zahlung des Kinderbonus verfällt nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Ende des Monats, für welchen die Zahlung geschuldet ist.

Folglich wird für jedes Kind, für das monatlich Kindergeld gezahlt wird, der Kinderbonus an den Bezugsberechtigten für die Familienleistungen ausgezahlt.

Wenn ein Kinderbonus einem bestimmten Kind zugeschrieben worden ist, wird der Kinderfreibetrag in dem betreffenden Steuerjahr demjenigen Steuerpflichtigen als zugesprochen gehalten, in welchem das Kind gemäß den Bedingungen des Art. 123 L.I.R. lebt. Eine Steuerermäßigung in Form eines Steuernachlasses (siehe Punkt 1.2) kann einem Kind, wofür ein Kinderbonus gewährt nicht, nicht gewährt werden.

Der Kinderbonus wird im Laufe des Jahres als ein einziger Betrag von 922,50€ zuerkannt, unabhängig von der steuerlichen Situation desjenigen Steuerpflichtigen, dem er zuerkannt wird.

1.2 Steuerermäßigung für Kinder in Form eines Steuernachlasses

Wenn ein Steuerpflichtiger in seinem Haushalt ein Kind hat – nach den Bedingungen des Art. 123 L.I.R. -, für das kein Anspruch auf Zahlung des Kinderbonus eröffnet ist, so erhält er auf Antrag für dieses Kind einen Kinderfreibetrag in Form eines Steuernachlasses, der von der ihm zugerechneten Steuerschuld abgezogen wird.

Darunter fallen die Kinder, die kein Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) besitzen, insbesondere großjährige Kinder unter 21 Jahren, die kein Studium absolvieren, die Studenten, die ihr Studium nach dem Alter von 27 Jahren betreiben sowie die Kinder, die aufgrund der Einkommen ihrer Eltern kein Kindergeld erhalten (bestimmte Fälle von im Ausland Beschäftigten).

Der Kinderfreibetrag in Form eines Steuernachlasses wird gewährt auf Antrag, sei es im rahmen der Veranlagung aufgrund der Einkommensteuererklärung, sei es im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs.

a)     Bei der Veranlagung nach Einkommensteuererklärung wird der Betrag von 922,50 € pro Kind angerechnet innerhalb der Grenzen der geschuldeten Steuer, gemäß den Bestimmungen des Art. 154, Abschnitt 1, Nr. 1 L.I.R.

b)     Der Beschäftigte oder Rentner, der nicht nach Einkommensteuererklärung veranlagt wird, erhält die Anrechnung von Kinderfreibeträgen in den Grenzen der geschuldeten Steuer auf Grundlage seines Antrags auf Durchführung eines Lohnsteuerausgleichs gemäß Art. 145, Abschnitt 2, Buchstabe d).

2. Auswirkungen und Änderungen

2.1. Der Kinderfreibetrag, sei er in Form des Kinderbonus, sei er in Form eines Steuernachlasses, wirkt nicht mehr direkt auf die Steuerklasse des Steuerpflichtigen aus.

Demzufolge werden die Steuerpflichtigen eingeteilt in die Klasse 1, 1a oder 2; die neuen Steuertabellen enthalten nicht mehr die Steuerklassen mit Kindern (1a+ und 2+).

Eine andere Auswirkung lässt sich feststellen, was die Steuerkarten der Beschäftigten und der Rentner angeht:

Die Angabe der Zahl der Kinder, die im Haushalt des Steuerpflichtigen leben, verschwindet; und die Steuersätze zum Einbehalt der Lohnsteuer auf den Zusatzlohnsteuerkarten variieren nicht mehr in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder. Die Steuersätze sind festgesetzt für die Steuerklasse 1, 1a und 2 auf respektive 30%, 18% und 12%, und zwar gemäß dem abgeänderten Großherzogl. Reglement vom 9. Januar 1974 bezüglich dem Steuereinbehalt auf Gehälter und Renten, sowie dem Großherzogl. Reglement vom 8. Juli 2002 bezüglich Ausführung des Art. 143, Abschnitt 3 des abgeänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 betreffend die Einkommensteuer (Mém. A 2007, Nr. 195, S. 3491).

Von jetzt ab wird ein Kinderbonus von 922,50€ gewährt für jedes Kind, das die entsprechenden Bedingungen erfüllt. Der Steuerpflichtige, der zwei oder mehr Kinder in seinem Haushalt hat, kann sich demnach in der Situation befinden, dass er für ein oder mehrere Kinder den Kinderbonus bezieht und er ggf. den Kinderfreibetrag in Form eines Steuernachlasses beantragen kann für ein oder mehr Kinder, die die Bedingungen für den Kinderbonus nicht erfüllen.

Im Rahmen der Veranlagung auf Grundlage einer Einkommensteuererklärung oder im Rahmen eines Lohnsteuerjahresausgleichs wird für jedes Kind, für das ein Kinderbonus von der CNPF geleistet worden ist, der Kinderfreibetrag als bereits zuerkannt gehalten.

Wenn das großjährige Kind selbst Bezugsberechtigter der Familienleistungen ist und so auch den Kinderbonus empfangen hat, wird der Kinderfreibetrag in Form des Kinderbonus dem Steuerpflichtigen zugerechnet, in dessen Haushalt das Kind lebt gemäß den Bedingungen des Art. 123 L.I.R.

2.2 Die erhöhten Absetzungsgrenzwerte in Abhängigkeit der Anzahl der Kinder, die im Haushalt leben, bleiben weiterhin bestehen. Somit werden die Höchstwerte der absetzbaren Beträge für Zinsen in Zusammenhang mit der Wohnung des Steuerpflichtigen, für die Zinsen im Sinne von Art. 1209, Abschnitt 1, Nr. 1a L.I.R. sowie die Versicherungsprämien und Bausparbeiträge im Sinne von Art. 111, die Einmalbeiträge in Zusammenhang mit einer Risiko-Lebensversicherung auf den Todesfall in Zusammenhang mit der Beschaffung eines selbst genutzten Wohnung, die Prozentsätze der Einkünfte, die nach Art. 127, Abschnitt 4 L.I.R. zurückbehalten worden sind, weiterhin in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinderfreibeträge gestaffelt, seien diese in Form eines Kinderbonus oder eines Steuernachlasses gewährt.

2.3 Die Steuerpflichtigen, die Kinder haben, die steuerrechtlich nicht zu ihrem Haushalt zählen, aber deren Unterhaltskosten, Erziehungs- und/oder Ausbildungskosten zu ihren Lasten ist, können weiterhin wie schon in der Vergangenheit diese Kosten in den Grenzen des Art. 127bis von der Steuerschuld absetzen.

2.4 Die allein erziehenden Eltern, die gemäß den Bestimmungen des Art. 122 L.I.R. einen Kinderfreibetrag gemäß den durch Art. 123 L.I.R. definierten Bedingungen genießen, werden wie in der Vergangenheit schon in die Steuerklasse 1a gruppiert (Art. 119, Nr. 2, Buchstabe b) L.I.R.). Jedoch erfolgt die Einordnung in die Steuerklasse 1a nur provisorisch. Sie wird nur dann aufrechterhalten, wenn ein Kinderfreibetrag für zumindest ein Kind zuerkannt worden ist, sei es in Form des Kinderbonus, sei es auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder des Lohnsteuerjahresausgleichs

2.5 Abgesehen von den vorstehend aufgeführten Änderungen, die sich auf die Steuerklasse beziehen sowie die Zusatzsteuerkarte und die Einräumung von Kinderfreibeträgen, entweder in Form des Kinderbonus, oder in Form eines Steuernachlasses auf Antrag nach Ablauf des Steuerjahres, sind noch folgenden indirekten Auswirkungen anzumerken.

2.5.1 Bisher wurden die Kinderfreibeträge beim Beschäftigten oder Rentner vermerkt, der über die Hauptsteuerkarte verfügt. Ab sofort wird der Kinderbonus demjenigen der Ehegatten gut geschrieben, der Bezugsberechtigter für die Familienleistungen ist.

2.5.2 Bislang wurden die Steuerklasse 1a sowie der Kinderfreibetrag von Amts wegen der Mutter zuerkannt, wenn die Personen im Haushalt zusammen lebten, ohne verheiratet zu sein. Die Mutter konnte jedoch auf den Kinderfreibetrag und damit ebenfalls auf die Steuerklasse 1a verzichten, wenn sie die Erklärung abgab, dass die Kinder dem Haushalt ihres Vaters angehörten. Von nun an werden die Kinderboni demjenigen Elternteil zuerkannt, der Bezugsberechtigter der Familienleistungen ist. Falls er in der Situation ist, gemäß den Bestimmungen des Art. 122 L.I.R. über einen Kinderfreibetrag im Sinne der Bedingungen gemäß Art. 123 L.I.R. zu verfügen, wird er in die Steuerklasse 1a eingeordnet. Es ist ihm daher nicht mehr möglich, zugunsten des anderen Elternteils auf die Steuerermäßigung zu verzichten 

2.5.3 Es kann sein, dass die Eltern des Kindes beantragen, den Bezugsberechtigten der Familienleistungen abzuändern und die CNPF diesem Antrag statt gibt. Nichts ändert sich dadurch in der Besteuerung von gemeinsam veranlagten Eltern. Werden die Eltern jedoch nicht zusammen veranlagt, geht die Steuerverwaltung davon aus, dass der Kinderfreibetrag demjenigen der beiden Eltern zuerkannt ist, der bezugsberechtigt ist für den Kinderbonus, und dass das Kind dem Haushalt desjenigen Elternteils nach Einkommensteuerrecht angehört. Wenn dieser Elternteil die Abänderung seiner Steuerkarte in die Steuerklasse 1a verlangt, fordert das für den Einbehalt der Lohnsteuer zuständige Steuerbüro (Bureau RTS) von Amts wegen die Steuerkarte des anderen Elternteils ein, um ggf. die dort eingetragene Steuerklasse umzuändern.


Quelle

Das Circulaire du directeur des contributions L.I.R. n° 122/1 du 24 décembre 2007 (siehe oben) wird ersetzt durch das    Circulaire L.I.R. n° 122/1 du 12 janvier 2011.  (Newsletter du 12 janvier 2011).



Weitere Informationen

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