Der
Kinderbonus
1.1
Der
Kinderfreibetrag
(Steuerermäßigung
für
Kinder)
in
Form
des
Kinderbonus
Das
Gesetz
vom
21.
Dezember
2007
enthält
unter
anderem
die
Einführung
des sog.
"Kinderbonus".
Art.
1. - Für jedes
Kind, das entweder im gemeinsamen Haushalt von Vater und Mutter lebt,
oder das im
Haushalt desjenigen Elternteils lebt, der allein die Erziehung und den
Unterhalt gewährleistet, und das Rechtsanspruch hat auf
Familienleistungen
(Kindergeld) gemäß Art. 1 des abgeänderten
Gesetzes vom
19. Juni 1985 betreffend die Familienleistungen und die Schaffung einer
Nationalen Familienleistungskasse,
wird von Amts wegen ein Kinderbonus festgesetzt, in den die
Steuerermäßigung umgewandelt
wird, wie sie in Art. 122 des
abgeänderten
Gesetzes
vom
4.
Dezember
1967
betreffend
die
Einkommensteuer vorgesehen
ist.
Art.
2.
–
Der
Kinderbonus
wird
auf
922,50€
pro
Jahr
festgesetzt. Er wird ausgezahlt im Laufe des
Steuerjahres, auf das er sich bezieht, entsprechend den Bestimmungen
des Großherzoglichen
Reglements, das in Art. 6 vorgesehen ist.
Die
Zahlung
erfolgt
mit
befreiender
Wirkung
durch
die
Nationale
Familienleistungskasse
(CNPF)
an
den
Bezugsberechtigten
für
die
Familienleistungen,
wie
er
durch
Art.
5,
Abschnitt 1
und 4 definiert wird, oder, falls das Kind von einem Elternteil allein
erzogen und
unterhalten wird, an den bezugsberechtigten Elternteil, wie er in Art.
5,
Abschnitt 2, 1. Satz des abgeänderten
Gesetzes
vom
19.
Juni
1985
betreffend
die
Familienleistungen
und
die
Schaffung einer
Nationalen Familienleistungskasse
definiert ist, zusammen mit den Familienleistungen.
Art. 3 – Jedwede Reklamation bei der
Nationalen Familienleistungskasse
bezüglich der Eröffnung des Rechts und der Zahlung des
Kinderbonus verfällt
nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Ende des Monats, für
welchen die
Zahlung geschuldet ist.
Folglich
wird
für
jedes
Kind,
für
das
monatlich
Kindergeld
gezahlt
wird,
der
Kinderbonus an den
Bezugsberechtigten für die Familienleistungen ausgezahlt.
Wenn
ein
Kinderbonus
einem
bestimmten
Kind
zugeschrieben
worden
ist,
wird
der
Kinderfreibetrag
in
dem betreffenden Steuerjahr demjenigen Steuerpflichtigen als
zugesprochen
gehalten, in welchem das Kind gemäß den Bedingungen des Art.
123 L.I.R. lebt.
Eine Steuerermäßigung in Form eines Steuernachlasses (siehe
Punkt 1.2) kann
einem Kind, wofür ein Kinderbonus gewährt nicht, nicht
gewährt werden.
Der
Kinderbonus
wird
im
Laufe
des
Jahres
als
ein
einziger
Betrag
von 922,50€ zuerkannt,
unabhängig
von der steuerlichen Situation desjenigen Steuerpflichtigen, dem er
zuerkannt
wird.
1.2
Steuerermäßigung
für
Kinder
in
Form
eines
Steuernachlasses
Wenn
ein
Steuerpflichtiger
in
seinem
Haushalt
ein
Kind
hat
–
nach
den
Bedingungen des
Art. 123 L.I.R. -, für das kein Anspruch auf Zahlung des
Kinderbonus eröffnet
ist, so erhält er auf Antrag für dieses Kind einen
Kinderfreibetrag in Form
eines Steuernachlasses, der von der ihm zugerechneten Steuerschuld
abgezogen
wird.
Darunter
fallen
die
Kinder,
die
kein
Anspruch
auf
Familienleistungen
(Kindergeld)
besitzen,
insbesondere
großjährige
Kinder unter 21 Jahren, die kein Studium
absolvieren, die
Studenten, die ihr Studium nach dem Alter von 27 Jahren betreiben sowie
die
Kinder, die aufgrund der Einkommen ihrer Eltern kein Kindergeld
erhalten
(bestimmte Fälle von im Ausland Beschäftigten).
Der
Kinderfreibetrag
in
Form
eines
Steuernachlasses
wird
gewährt
auf
Antrag,
sei
es im
rahmen der
Veranlagung aufgrund der Einkommensteuererklärung, sei es im
Rahmen des
Lohnsteuerjahresausgleichs.
a)
Bei
der
Veranlagung nach Einkommensteuererklärung wird der Betrag von
922,50 € pro Kind
angerechnet innerhalb der Grenzen der geschuldeten Steuer,
gemäß den
Bestimmungen des Art. 154, Abschnitt 1, Nr. 1 L.I.R.
b)
Der
Beschäftigte oder Rentner, der nicht nach
Einkommensteuererklärung veranlagt
wird, erhält die Anrechnung von Kinderfreibeträgen in den
Grenzen der
geschuldeten Steuer auf Grundlage seines Antrags auf Durchführung
eines
Lohnsteuerausgleichs gemäß Art. 145, Abschnitt 2, Buchstabe
d).
2.
Auswirkungen
und
Änderungen
2.1. Der Kinderfreibetrag, sei er in
Form des Kinderbonus, sei er in
Form eines Steuernachlasses, wirkt nicht mehr direkt auf die
Steuerklasse des
Steuerpflichtigen aus.
Demzufolge
werden
die
Steuerpflichtigen
eingeteilt
in
die
Klasse
1,
1a
oder
2; die neuen
Steuertabellen enthalten nicht mehr die Steuerklassen mit Kindern (1a+
und 2+).
Eine
andere
Auswirkung
lässt
sich
feststellen,
was
die
Steuerkarten
der
Beschäftigten
und
der
Rentner angeht:
Die
Angabe
der
Zahl
der
Kinder,
die
im
Haushalt
des
Steuerpflichtigen
leben, verschwindet;
und die
Steuersätze zum Einbehalt der Lohnsteuer auf den
Zusatzlohnsteuerkarten
variieren nicht mehr in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder.
Die Steuersätze
sind festgesetzt für die Steuerklasse 1, 1a und 2 auf respektive
30%, 18% und
12%, und zwar gemäß dem abgeänderten
Großherzogl.
Reglement vom 9. Januar 1974 bezüglich dem Steuereinbehalt auf
Gehälter und
Renten, sowie dem Großherzogl.
Reglement
vom
8.
Juli
2002
bezüglich
Ausführung
des
Art.
143,
Abschnitt 3 des abgeänderten Gesetzes vom 4. Dezember
1967 betreffend
die Einkommensteuer (Mém. A 2007, Nr. 195, S. 3491).
Von
jetzt
ab
wird
ein
Kinderbonus
von
922,50€
gewährt
für
jedes Kind, das die
entsprechenden
Bedingungen erfüllt. Der Steuerpflichtige, der zwei oder mehr
Kinder in seinem
Haushalt hat, kann sich demnach in der Situation befinden, dass er
für ein oder
mehrere Kinder den Kinderbonus bezieht und er ggf. den Kinderfreibetrag
in Form
eines Steuernachlasses beantragen kann für ein oder mehr Kinder,
die die
Bedingungen für den Kinderbonus nicht erfüllen.
Im
Rahmen
der
Veranlagung
auf
Grundlage
einer
Einkommensteuererklärung
oder
im
Rahmen
eines
Lohnsteuerjahresausgleichs
wird für jedes Kind, für das ein
Kinderbonus von der
CNPF geleistet worden ist, der Kinderfreibetrag als bereits zuerkannt
gehalten.
Wenn
das
großjährige
Kind
selbst
Bezugsberechtigter
der
Familienleistungen
ist
und
so
auch
den
Kinderbonus empfangen hat, wird der Kinderfreibetrag in Form des
Kinderbonus
dem Steuerpflichtigen zugerechnet, in dessen Haushalt das Kind lebt
gemäß den
Bedingungen des Art. 123 L.I.R.
2.2
Die erhöhten Absetzungsgrenzwerte in Abhängigkeit der Anzahl
der Kinder, die im
Haushalt leben, bleiben weiterhin bestehen. Somit werden die
Höchstwerte der
absetzbaren Beträge für Zinsen in Zusammenhang mit der
Wohnung des
Steuerpflichtigen, für die Zinsen im Sinne von Art. 1209,
Abschnitt 1, Nr. 1a
L.I.R. sowie die Versicherungsprämien und Bausparbeiträge im
Sinne von Art.
111, die Einmalbeiträge in Zusammenhang mit einer
Risiko-Lebensversicherung auf
den Todesfall in Zusammenhang mit der Beschaffung eines selbst
genutzten
Wohnung, die Prozentsätze der Einkünfte, die nach Art. 127,
Abschnitt 4 L.I.R.
zurückbehalten worden sind, weiterhin in Abhängigkeit von der
Anzahl der
Kinderfreibeträge gestaffelt, seien diese in Form eines
Kinderbonus oder eines
Steuernachlasses gewährt.
2.3
Die Steuerpflichtigen, die Kinder haben, die steuerrechtlich nicht zu
ihrem
Haushalt zählen, aber deren Unterhaltskosten, Erziehungs- und/oder
Ausbildungskosten zu ihren Lasten ist, können weiterhin wie schon
in der
Vergangenheit diese Kosten in den Grenzen des Art. 127bis von der
Steuerschuld
absetzen.
2.4
Die allein erziehenden Eltern, die gemäß den Bestimmungen
des Art. 122 L.I.R.
einen Kinderfreibetrag gemäß den durch Art. 123 L.I.R.
definierten Bedingungen
genießen, werden wie in der Vergangenheit schon in die
Steuerklasse 1a
gruppiert (Art. 119, Nr. 2, Buchstabe b) L.I.R.). Jedoch erfolgt die
Einordnung
in die Steuerklasse 1a nur provisorisch. Sie wird nur dann
aufrechterhalten,
wenn ein Kinderfreibetrag für zumindest ein Kind zuerkannt worden
ist, sei es
in Form des Kinderbonus, sei es auf Antrag des Steuerpflichtigen im
Rahmen der
Einkommensteuererklärung oder des Lohnsteuerjahresausgleichs
2.5
Abgesehen von den vorstehend aufgeführten Änderungen, die
sich auf die
Steuerklasse beziehen sowie die Zusatzsteuerkarte und die
Einräumung von
Kinderfreibeträgen, entweder in Form des Kinderbonus, oder in Form
eines
Steuernachlasses auf Antrag nach Ablauf des Steuerjahres, sind noch
folgenden
indirekten Auswirkungen anzumerken.
2.5.1 Bisher wurden die
Kinderfreibeträge beim Beschäftigten oder
Rentner vermerkt, der über die Hauptsteuerkarte verfügt. Ab
sofort wird der
Kinderbonus demjenigen der Ehegatten gut geschrieben, der
Bezugsberechtigter
für die Familienleistungen ist.
2.5.2
Bislang wurden
die Steuerklasse 1a sowie der Kinderfreibetrag von Amts wegen der
Mutter
zuerkannt, wenn die Personen im Haushalt zusammen lebten, ohne
verheiratet zu
sein. Die Mutter konnte jedoch auf den Kinderfreibetrag und damit
ebenfalls auf
die Steuerklasse 1a verzichten, wenn sie die Erklärung abgab, dass
die Kinder
dem Haushalt ihres Vaters angehörten. Von nun an werden die
Kinderboni
demjenigen Elternteil zuerkannt, der Bezugsberechtigter der
Familienleistungen
ist. Falls er in der Situation ist, gemäß den Bestimmungen
des Art. 122 L.I.R.
über einen Kinderfreibetrag im Sinne der Bedingungen
gemäß Art. 123 L.I.R. zu
verfügen, wird er in die Steuerklasse 1a eingeordnet. Es ist ihm
daher nicht
mehr möglich, zugunsten des anderen Elternteils auf die
Steuerermäßigung zu
verzichten
2.5.3
Es kann sein,
dass die Eltern des Kindes beantragen, den Bezugsberechtigten der
Familienleistungen abzuändern und die CNPF diesem Antrag
statt gibt. Nichts
ändert sich dadurch in der Besteuerung von gemeinsam veranlagten
Eltern. Werden
die Eltern jedoch nicht zusammen veranlagt, geht die Steuerverwaltung
davon
aus, dass der Kinderfreibetrag demjenigen der beiden Eltern zuerkannt
ist, der
bezugsberechtigt ist für den Kinderbonus, und dass das
Kind dem Haushalt desjenigen
Elternteils nach
Einkommensteuerrecht angehört. Wenn dieser Elternteil
die Abänderung seiner Steuerkarte in die Steuerklasse 1a verlangt,
fordert das
für den Einbehalt der Lohnsteuer zuständige Steuerbüro
(Bureau
RTS) von Amts
wegen die Steuerkarte des anderen Elternteils ein, um ggf. die dort
eingetragene Steuerklasse umzuändern.
Quelle
Das Circulaire
du
directeur
des
contributions
L.I.R.
n°
122/1
du
24
décembre
2007 (siehe
oben)
wird ersetzt durch das
Circulaire L.I.R.
n° 122/1 du 12 janvier 2011.
(Newsletter
du
12 janvier 2011).
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