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Der
Lohnsteuerjahresausgleich
Wenn
Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, dann werden für
Sie präzise für das
gesamte Jahr alle Ihre zu versteuerndes Einkünfte erfasst und
zusammen addiert abgerechnet. Lohn-
und Gehaltsempfänger oder Rentner, die nicht eine Einkommensteuer-Erklärung
abgeben müssen oder wollen, können , wenn sie
bestimmte Voraussetzungen erfüllen, einen
Lohnsteuerjahresausgleich beantragen.
Modell
163
-
Antrag
auf
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Die
Lohnsteuer wird normaler Weise bei einem Gehaltsempfänger oder
einem
Rentner sofort an der Quelle, also vom Lohnbüro oder von der
Rentenkasse, einbehalten. Und damit ist die Sache mit der
Einkommensteuer für die meisten Steuerzahler erledigt; d.h. in
vielen Fällen
ist damit die Steuerschuld endgültig beglichen.
Da
aber dieser Steuereinbehalt gemäß einem
regelmäßigen, periodischen
Tabellenschema (täglich oder monatlich) durchgeführt wird,
das Leben aber
weitaus wechselvoller spielt als ein derartiges Schema es vorhersieht,
kommt es
beim
Lohnsteuereinzugverfahren zu ggf. beträchtlichen Abweichungen
- zwischen
der der
Steuerschuld, wie sie sich insgesamt gemäß einer
Jahresabrechnung
laut Steuertabelle ergäbe, und
- dem
Betrag
an Lohnsteuer, der tatsächlich als einbehaltene Lohnsteuerkarte gemäß den
vorliegenden Steuerkarten im Jahresablauf von den
jeweiligen
Arbeitgebern bzw. der Rentenkasse abgeführt worden ist.
Diesen Betragsdifferenz
auszugleichen, gibt es den Lohnsteuer-Jahresausgleich (Décompte
annuel).
Unter
welchen Voraussetzungen kann ein Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt
werden?
Es
muss im Allgemeinen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen
erfüllt sein:
- Der
Steuerpflichtige
muss seinen steuerlichen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
während des fraglichen Steuerjahres (Steuerjahr ≡ Kalenderjahr) in
Luxemburg
gehabt haben.
- Oder
er
muss im fraglichen Steuerjahr 9 Monate hintereinander in Luxemburg
beschäftigt gewesen sein.
- Oder
er
muss im fraglichen Steuerjahr eine Zeit lang in Luxemburg
beschäftigt
gewesen sein, wobei das Bruttoeinkommen aus dieser Beschäftigung
mindestens 75 %
seines persönlichen Jahreseinkommens aus Lohn-, Gehalts- oder
Lohnersatzeinkommen
darstellt.
Und wenn Sie
Grenzgänger sind?
Wer
kein ansässiger Steuerpflichtiger ist oder nur einen Teil des
Steuerjahres über
ansässig war, aber keine der oben stehenden Voraussetzungen
erfüllt, kann
trotzdem die Annehmlichkeiten eines Jahresausgleichs erlangen.
In
diesem Falle wird jedoch beim Jahresausgleich zur Feststellung der zu
verwendenden Steuersatzes das ausländische Einkommen des
Antragstellers
mitherangezogen.
Das ausländische
Einkommen wird zwar nicht noch einmal besteuert,
aber es dient
zur Ermittlung eines leistungsgerechten Steuersatzes: Derjenige, der
nur
teilweise in Luxemburg Einkünfte erzielt, soll als Steuerzahler
nicht besser
und nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der alle seine
Einkünfte
aus Luxemburg bezieht.
Beispiel
Franz
G.
verdiente 2004 in Luxemburg 20.000 Euro und in Deutschland 22.000 Euro.
Sein
Gesamteinkommen beträgt demnach, beides zusammengerechnet, 42.000
Euro.
Gemäß der Luxemburger Tabelle entfällt auf 42.000
Euroeine Steuerschuld von
8.295 Euro, das ist eine Steuerquote von 19,75 %.
Auf diese Quote kommt es sodann an. Beim Jahresausgleich wird dieser
Steuersatz
auf das Luxemburger Einkommen angewendet; ergibt als Steuerschuld lt.
Jahresausgleich in Luxemburg: 3.950 Euro.
Wenn nun im Laufe des Steuerjahres mehr als 3.950 Euro Lohnsteuer
einbehalten
worden ist, wird der überschießende Betrag
zurückgezahlt.
Bei gemeinsamer Veranlagung
von Ehegatten und/oder mit Kindern wird auch der
Jahresausgleich auf einer gemeinsamen Basis durchgeführt.
Der
Jahresausgleich wird von Amts wegen
durch den Arbeitgeber oder die Rentenkasse
durchgeführt.
Bei einem Wechsel des
Arbeitgebers oder der Steuerklasse wird der
Ausgleich vom Lohnsteuerbüro durchgeführt, dies aber nur auf Antrag des
Steuerpflichtigen.
Der
Antrag
muss spätestens zum 31. Dezember des auf das fragliche
Steuerjahr
folgenden Jahres gestellt werden!
Beispiel: Der
Lohnsteuerjahresausgleich für das Steuerjahr 2010 kann bis
spätestens zum 31. Dezember 2011 gestellt werden.
CEP*L, Les
salariès
et
leurs
impôts
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