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1. April 2011

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



LSt-Jahresausgleich und Gelegenheitsarbeit

Art. 145: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden?



Der Lohnsteuerjahresausgleich

Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, dann werden für Sie präzise für das gesamte Jahr alle Ihre zu versteuerndes Einkünfte erfasst und zusammen addiert abgerechnet. Lohn- und Gehaltsempfänger oder Rentner, die nicht eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben müssen oder wollen, können , wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen.

Modell 163 - Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich

Die Lohnsteuer wird normaler Weise bei einem Gehaltsempfänger oder einem Rentner sofort an der Quelle, also vom Lohnbüro oder von der Rentenkasse, einbehalten. Und damit ist die Sache mit der Einkommensteuer für die meisten Steuerzahler erledigt; d.h. in vielen Fällen ist damit die Steuerschuld endgültig beglichen.

Da aber dieser Steuereinbehalt gemäß einem regelmäßigen, periodischen Tabellenschema (täglich oder monatlich) durchgeführt wird, das Leben aber weitaus wechselvoller spielt als ein derartiges Schema es vorhersieht, kommt es beim Lohnsteuereinzugverfahren zu ggf. beträchtlichen Abweichungen

  • zwischen der der Steuerschuld, wie sie sich insgesamt gemäß einer Jahresabrechnung laut Steuertabelle ergäbe, und
  • dem Betrag an Lohnsteuer, der tatsächlich als einbehaltene Lohnsteuerkarte gemäß den vorliegenden Steuerkarten im Jahresablauf von den jeweiligen Arbeitgebern bzw. der Rentenkasse abgeführt worden ist.

Diesen Betragsdifferenz auszugleichen, gibt es den Lohnsteuer-Jahresausgleich (Décompte annuel).


Unter welchen Voraussetzungen kann ein Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt werden?

Es muss im Allgemeinen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Steuerpflichtige muss seinen steuerlichen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt während des fraglichen Steuerjahres (Steuerjahr ≡ Kalenderjahr) in Luxemburg gehabt haben.
  • Oder er muss im fraglichen Steuerjahr 9 Monate hintereinander in Luxemburg beschäftigt gewesen sein.
  • Oder er muss im fraglichen Steuerjahr eine Zeit lang in Luxemburg beschäftigt gewesen sein, wobei das Bruttoeinkommen aus dieser Beschäftigung mindestens 75 % seines persönlichen Jahreseinkommens aus Lohn-, Gehalts- oder Lohnersatzeinkommen darstellt.

 


Und wenn Sie Grenzgänger sind?

Wer kein ansässiger Steuerpflichtiger ist oder nur einen Teil des Steuerjahres über ansässig war, aber keine der oben stehenden Voraussetzungen erfüllt, kann trotzdem die Annehmlichkeiten eines Jahresausgleichs erlangen.

In diesem Falle wird jedoch beim Jahresausgleich zur Feststellung der zu verwendenden Steuersatzes das ausländische Einkommen des Antragstellers mitherangezogen.

Das ausländische Einkommen wird zwar nicht noch einmal besteuert, aber es dient zur Ermittlung eines leistungsgerechten Steuersatzes: Derjenige, der nur teilweise in Luxemburg Einkünfte erzielt, soll als Steuerzahler nicht besser und nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der alle seine Einkünfte aus Luxemburg bezieht.


Beispiel

Franz G. verdiente 2004 in Luxemburg 20.000 Euro und in Deutschland 22.000 Euro. Sein Gesamteinkommen beträgt demnach, beides zusammengerechnet, 42.000 Euro.
Gemäß der Luxemburger Tabelle entfällt auf 42.000 Euroeine Steuerschuld von 8.295 Euro, das ist eine Steuerquote von 19,75 %.
Auf diese Quote kommt es sodann an. Beim Jahresausgleich wird dieser Steuersatz auf das Luxemburger Einkommen angewendet; ergibt als Steuerschuld lt. Jahresausgleich in Luxemburg: 3.950 Euro.
Wenn nun im Laufe des Steuerjahres mehr als 3.950 Euro Lohnsteuer einbehalten worden ist, wird der überschießende Betrag zurückgezahlt.


Bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten und/oder mit Kindern wird auch der Jahresausgleich auf einer gemeinsamen Basis durchgeführt.

Der Jahresausgleich wird von Amts wegen durch den Arbeitgeber oder die Rentenkasse durchgeführt.

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder der Steuerklasse wird der Ausgleich vom Lohnsteuerbüro durchgeführt, dies aber nur auf Antrag des Steuerpflichtigen.

Der Antrag muss spätestens zum 31. Dezember des auf das fragliche Steuerjahr folgenden Jahres gestellt werden!

Beispiel: Der Lohnsteuerjahresausgleich für das Steuerjahr 2010 kann bis spätestens zum 31. Dezember 2011 gestellt werden.



CEP*L, Les salariès et leurs impôts


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