Können
Sie
als
Grenzgänger
Ihre
Werbungskosten
aus Vermietung von Ihrer
Luxemburger
Einkommensteuerschuld absetzen?
Ab sofort
können
Sie als Grenzgänger über einen Antrag auf Gleichbehandlung
erreichen, dass auch ihre negativen Einkünfte aus nicht
beruflichen Tätigkeiten in Ihrer Luxemburger
Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.
Wenn
Sie
eine
Immobilie
besitzen, die Sie vermietet haben, erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung, die
Sie normaler Weise im selben Land, wo
die Immobilie gelegen ist, als Einkommen zu
versteuern haben.
Ausgaben
für
die
Abnutzung
und den Unterhalt dieser Immobilie, oder etwa
Hypothekenzinsen für
ein die Immobilie betreffendes Darlehen, können Sie dabei als Werbungskosten
von
den zu versteuernden Mieteinkünften abziehen.
Es
kann
leicht
passieren,
dass Ihre Ausgaben höher als die Einnahmen sind, so
dass Sie bei den
Mieteinkünften einen steuerlich zu berücksichtigenden Verlust erleiden. Diesen
Verlust können Sie ggf. gegenüber ihren anderen
Einkunftsarten, etwa
bei den von Ihnen zu versteuerndem Gehaltseinkommen,
geltend machen, d.h. absetzen.
Wenn
Sie
indessen Grenzgänger
sind, zahlen Sie ja die Einkommensteuer für Ihr Gehalt in
Luxemburg. Einnahmen und
Ausgaben für eine Immobilie ist aber in der Regel
einkommensteuerrelevant in
demselben Land, wo die Immobilie gelegen ist. Sie können also als Grenzgänger
diesen Verlust nicht direkt von Ihrem Gehalt aus Luxemburg
steuerlich
geltend machen.
Für
Grenzgänger
kommt
hier
das jeweils geltende Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
ins Spiel. Luxemburg hat mit Belgien, Frankreich oder Deutschland
jeweils ein separates
Abkommen mit zum Teil unterschiedlichen Bestimmungen geschlossen.
So
ist
dem belgischen Grenzgänger
möglich, Verluste aus Vermietung, die er durch
Immobilienbesitz in Belgien hat, bei seiner Luxemburger Einkommensteuer
geltend
zu machen.
Hingegen
sehen
die
Abkommen
Luxemburgs mit Frankreich
und auch Deutschland vor, dass
Einkünfte aus
Immobilien grundsätzlich in demselben Lande zu besteuern sind, wo
die Immobilie
liegt.
Andererseits
ist
es
ein
Grundsatz der europäischen Rechtsprechung, dass ein
Steuerpflichtiger in
seiner Rechtslage keinerlei Nachteile
dadurch erleiden darf, dass er in einem
anderen Mitgliedstaate der EU beschäftigt ist. Genau das ist aber
hier der
Fall. Inländisch Beschäftigte können Verluste aus
Vermietung bei ihren
Einkünften aus Beschäftigung absetzen; Grenzgänger aber
nicht.
Nun
gab
es
gerade in
letzter Zeit zu dieser Frage einige Gerichtsverfahren und teilweise
auch schon
Urteile.
Ein
deutsches
Ehepaar
hatte
nach Art.
157ter L.I.R.
die Gleichbehandlung
wie
Luxemburger
inländische Steuerpflichtige beantragt und für zwei
Immobilien, die in
Deutschland liegen, Verlustabzug geltend gemacht.
Das Luxemburger Steuerbüro
hat aber dies Begehren abgelehnt, weil
1. das Abkommen mit Deutschland vorsieht,
dass Immobilien im Lageland zu besteuern sind, und
2. der Art. 157ter sich ausschließlich
auf berufliche Einkünfte erstreckt.
Nun
hat
das
Ehepaar
einen Rekurs
beim Tribunal
administratif
angestrengt, das mit Urteil vom 10.10.2005 dem Ehepaar Recht gegeben
hat. Da
das Ehepaar fast seine sämtlichen Einkünfte aus Luxemburg
bezieht, werde es
diskriminiert gegen andere Steuerpflichtige, die in der Tat derartige
Verluste
abziehen könnten. Dies verstoße gegen die Freizügigkeit
der Arbeitnehmer, was
nach Art. 39 EU-Vertrag
verboten sei.
Derzeit
läuft
jedoch
gegen
dieses Urteil noch ein Berufungsverfahren,
das
die
Luxemburger
Regierung
dagegen
eingelegt
hat. In diesem Zusammenhang hat die Luxemburger
Verwaltungsjustiz seinerseits den Europäischen Gerichtshof
angerufen, um zu
erfahren, ob der Art. 157ter L.I.R., so wie er derzeit formuliert ist,
gegen
das Gemeinschaftsrecht der Eu verstößt oder nicht.
Am 21.2.2006
(C152/03 Ritter-Coulais) hat der Europäische
Gerichtshof bereits
Stellung
genommen zu dem Fall, dass die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst
genutzt
wird.
[La
Réglementation allemande excluant la prise en compte des
'revenus négatifs' de source étrangère pour le
calcul du taux des impôts est contraire au droit communautaire,
Codex, No. 3 , avril/mail 2006, S. 127]
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