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4. Dezember 2010

FinanzamtLohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Sollen Sie beantragen, auf gleiche Weise wie ein ansässiger Steuerpflichtiger veranlagt zu werden?

Der Art. 157ter nach Abänderung durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007

Wann können Sie Hypothekenzinsen in die Steuererklärung holen?

Können Sie als Grenzgänger Ihre Werbungskosten aus Vermietung bei der Luxemburger Einkommensteuer absetzen?




Können Sie als Grenzgänger Ihre Werbungskosten aus Vermietung von Ihrer Luxemburger Einkommensteuerschuld absetzen?

Ab sofort können Sie als Grenzgänger über einen Antrag auf Gleichbehandlung erreichen, dass auch ihre negativen Einkünfte aus nicht beruflichen Tätigkeiten in Ihrer Luxemburger Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.


Wenn Sie eine Immobilie besitzen, die Sie vermietet haben, erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung, die Sie normaler Weise im selben Land, wo die Immobilie gelegen ist, als Einkommen zu versteuern haben.

Ausgaben für die Abnutzung und den Unterhalt dieser Immobilie, oder etwa Hypothekenzinsen für ein die Immobilie betreffendes Darlehen, können Sie dabei als Werbungskosten von den zu versteuernden Mieteinkünften abziehen.

Es kann leicht passieren, dass Ihre Ausgaben höher als die Einnahmen sind, so dass Sie bei den Mieteinkünften einen steuerlich zu berücksichtigenden Verlust erleiden. Diesen Verlust können Sie ggf. gegenüber ihren anderen Einkunftsarten, etwa bei den von Ihnen zu versteuerndem Gehaltseinkommen, geltend machen, d.h. absetzen.

Wenn Sie indessen Grenzgänger sind, zahlen Sie ja die Einkommensteuer für Ihr Gehalt in Luxemburg. Einnahmen und Ausgaben für eine Immobilie ist aber in der Regel einkommensteuerrelevant in demselben Land, wo die Immobilie gelegen ist. Sie können also als Grenzgänger diesen Verlust nicht direkt von Ihrem Gehalt aus Luxemburg steuerlich geltend machen.

Für Grenzgänger kommt hier das jeweils geltende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ins Spiel. Luxemburg hat mit Belgien, Frankreich oder Deutschland jeweils ein separates Abkommen mit zum Teil unterschiedlichen Bestimmungen geschlossen.

So ist dem belgischen Grenzgänger möglich, Verluste aus Vermietung, die er durch Immobilienbesitz in Belgien hat, bei seiner Luxemburger Einkommensteuer geltend zu machen.

Hingegen sehen die Abkommen Luxemburgs mit Frankreich und auch Deutschland vor, dass Einkünfte aus Immobilien grundsätzlich in demselben Lande zu besteuern sind, wo die Immobilie liegt.

Andererseits ist es ein Grundsatz der europäischen Rechtsprechung, dass ein Steuerpflichtiger in seiner Rechtslage keinerlei Nachteile dadurch erleiden darf, dass er in einem anderen Mitgliedstaate der EU beschäftigt ist. Genau das ist aber hier der Fall. Inländisch Beschäftigte können Verluste aus Vermietung bei ihren Einkünften aus Beschäftigung absetzen; Grenzgänger aber nicht.


Nun gab es gerade in letzter Zeit zu dieser Frage einige Gerichtsverfahren und teilweise auch schon Urteile.

Ein deutsches Ehepaar hatte nach Art. 157ter L.I.R. die Gleichbehandlung wie Luxemburger inländische Steuerpflichtige beantragt und für zwei Immobilien, die in Deutschland liegen, Verlustabzug geltend gemacht.
Das Luxemburger Steuerbüro hat aber dies Begehren abgelehnt, weil
1. das Abkommen mit Deutschland vorsieht, dass Immobilien im Lageland zu besteuern sind, und
2. der Art. 157ter sich ausschließlich auf berufliche Einkünfte erstreckt.

Nun hat das Ehepaar einen Rekurs beim Tribunal administratif angestrengt, das mit Urteil vom 10.10.2005 dem Ehepaar Recht gegeben hat. Da das Ehepaar fast seine sämtlichen Einkünfte aus Luxemburg bezieht, werde es diskriminiert gegen andere Steuerpflichtige, die in der Tat derartige Verluste abziehen könnten. Dies verstoße gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, was nach Art. 39 EU-Vertrag verboten sei.

Derzeit läuft jedoch gegen dieses Urteil noch ein Berufungsverfahren, das die Luxemburger Regierung dagegen eingelegt hat. In diesem Zusammenhang hat die Luxemburger Verwaltungsjustiz seinerseits den Europäischen Gerichtshof angerufen, um zu erfahren, ob der Art. 157ter L.I.R., so wie er derzeit formuliert ist, gegen das Gemeinschaftsrecht der Eu verstößt oder nicht.


Am 21.2.2006 (C152/03 Ritter-Coulais) hat der Europäische Gerichtshof bereits Stellung genommen zu dem Fall, dass die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst genutzt wird.
[La Réglementation allemande excluant la prise en compte des 'revenus négatifs' de source étrangère pour le calcul du taux des impôts est contraire au droit communautaire, Codex, No. 3 , avril/mail 2006, S. 127]


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