Die
Gleichbehandlung
mit
ansässigen
Steuerpflichtigen
kann
auch
für
eingetragene
Partner
beantragt
werden
Der
Art.
157ter L.I.R. (Einkommensteuergesetz) bestimmt in seiner durch das Gesetz
vom
27.
Dezember
2007 abgeänderten Fassung mit dem neu
hinzugefügten Absatz 5:
"Die
nicht
ansässigen
Lebenspartner,
deren
inländische
Einkünfte
gemäß
Absatz
1,
1.
Satz
besteuert werden, und
deren Partnerschaft existiert hat zu Beginn des Steuerjahres und die
während dieser Zeit eine gemeinsame Wohnung oder Wohnsitz geteilt
haben, werden auf Antrag hin gemeinsam besteuert. Die Bestimmungen des
vorliegenden Artikels bezüglich der gemeinsamen Besteuerung von
Ehegatten sind ebenfalls anwendbar zu denselben Bedingungen für
die gemeinsame Besteuerung der Lebenspartner."
Nach
dem
Gesetz
vom
9.
Juli
2004 wird eine Partnerschaft zweier als Paar lebender
Personen desselben oder unterschiedlichen Geschlechts durch eine
gemeinsame schriftliche Erklärung vor dem Standesbeamten ihres
gemeinsamen Wohnsitzes begründet, wobei auf einen Vertrag
über die gemeinsamen Güter Bezug genommen wird. Der
Standesbeamte
stellt, sofern die Bedingungen des einschlägigen
Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung aus.
Partner
in
diesem
Sinne
können
bei
Abgabe
der
Einkommensteuererklärung
eine gemeinsame Veranlagung (wie bei
Ehegatten) beantragen. Diese gemeinsame Veranlagung findet jedoch nur
auf besonderen Antrag
hin statt.
Anders
als
bei
einem Heiratstermin wird die gemeinsame Veranlagung
nicht auf das gesamte betreffende Steuerjahr ausgedehnt, sondern erst
ab dem Steuerjahr gerechnet,
das dem Tag der Eintragung der
Partnerschaft folgt.
Grenzgänger, welche nach
Luxemburger Einkommensteuerrecht als eingetragene Lebenspartner
anerkannt werden, können ebenso die Gleichbehandlung mit ansässigen Steuerpflichtigen
im Hinblick auf die Berücksichtigung ihrer übrigen
Einkünfte und Verluste aus Erwerbstätigkeit beantragen.
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