Der
geldwerte
Vorteil
von
Sachbezügen
Jede
Vergütung, die
ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, sei es als in Form
einer Geld- oder einer Sachleistung, zählt zu dem vom Arbeitnehmer
zu versteuernden Einkommen.
So gilt nach
Luxemburger Einkommensteuerrecht: Ihr
zu
versteuerndes
Einkommen erhöht sich durch Sachbezüge, falls Sie solche von
Ihrem Arbeitgeber
erhalten.
Darunter
fallen häufig zum Beispiel:
Bei diesen
Leistungen wird der geldwerte Vorteil, um den sich dadurch Ihr zu
versteuerndes
Einkommen erhöht, auf eine je besondere Weise berechnet.
Hierbei gibt
es auch für gewisse Bereiche eine genauer bestimmte Freigrenze
oder Pauschalregelung (siehe Zirkular).
Gemäß Art. 95 L.I.R. sind die Vorteile, seien sie nun
vertraglich vereinbart oder vom Arbeitgeber freiwillig gewährt,
dem Lohnsteuereinbehalt unterworfen. Vorteile, die nicht in Geldform
geleistet werden, sind gemäß Art. 104, Absatz 2 L.I.R. zum
gewöhnlichen Preis an ihrem Ort des Verbrauchs oder Gebrauchs zum
Zeitpunkt ihrer Zurverfügungstellung zu bewerten. Unter dem
"gewöhnlichen Preis" ist der Preis zu verstehen, den der
Nutznießer (und nicht der Schuldner!) zu zahlen hätte, wenn
er sich diesen Vorteil selber beschaffen würde. Unter dem
Zeitpunkt der Verfügbarkeit ist steuerrechtlich der Zeitpunkt zu
verstehen, ab dem der Beschäftigte tatsächlich den
gewährten Vorteil genießen kann. Der so bestimmte geldwerte
Vorteil ist dem Lohnsteuervorabzug zu unterwerfen, sofern nicht der
Beschäftigte darauf förmlichen Verzicht erklärt hat.
In gewissen Situationen kommt es vor, dass die dem Beschäftigten
gewährten Vorteile nicht mit am Markte beschaffbaren Gütern
wirklich zu vergleichen sind oder dass die zu einer genauen Bewertung
erforderlichen Daten fehlen. Um diesen praktischen Schwierigkeiten bei
der Ausführung der Bewertung abzuhelfen, hat das Zirkular Nr.
104/11 der Steuerverwaltung für bestimmte Arten von
Sachbezügen, nämlich von Dienstwohnungen und von
Firmenfahrzeugen, bestimmte Regeln der Pauschalbewertung aufgestellt.
Diese Pauschalbewertung ist aber nur ersatzweise anzuwenden, wenn
anders der Art. 104, Abs. 2 L.I.R. nicht anzuwenden wäre. Somit
gilt, falls ein Konflikt zwischen dieser Art der Pauschalbewertung
einserseits und der Bewertung nach besagtem Artikel andererseits
auftrittt, oder wenn eine Bewertung nach dem Pauschalsystem zu einem
Resultat führen würde, das offensichtlich in Gegensatz zur
Realität steht, dass die Bewertung zwingend gemäß dem
Art. 104, Absatz 2 L.I.R. zu erfolgen hat.
Weitere
Informationen
3.2.4: Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, Mémento fiscal.
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