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30. März 2011

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Ihr Arbeitgeber gewährt Ihnen ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen Zinszuschuss




Der geldwerte Vorteil von Sachbezügen

Jede Vergütung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, sei es als in Form einer Geld- oder einer Sachleistung, zählt zu dem vom Arbeitnehmer zu versteuernden Einkommen.

So gilt nach Luxemburger Einkommensteuerrecht: Ihr zu versteuerndes Einkommen erhöht sich durch Sachbezüge, falls Sie solche von Ihrem Arbeitgeber erhalten.

Darunter fallen häufig zum Beispiel:

Bei diesen Leistungen wird der geldwerte Vorteil, um den sich dadurch Ihr zu versteuerndes Einkommen erhöht, auf eine je besondere Weise berechnet.

Hierbei gibt es auch für gewisse Bereiche eine genauer bestimmte Freigrenze oder Pauschalregelung (siehe Zirkular).

Gemäß Art. 95 L.I.R. sind die Vorteile, seien sie nun vertraglich vereinbart oder vom Arbeitgeber freiwillig gewährt, dem Lohnsteuereinbehalt unterworfen. Vorteile, die nicht in Geldform geleistet werden, sind gemäß Art. 104, Absatz 2 L.I.R. zum gewöhnlichen Preis an ihrem Ort des Verbrauchs oder Gebrauchs zum Zeitpunkt ihrer Zurverfügungstellung zu bewerten. Unter dem "gewöhnlichen Preis" ist der Preis zu verstehen, den der Nutznießer (und nicht der Schuldner!) zu zahlen hätte, wenn er sich diesen Vorteil selber beschaffen würde. Unter dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit ist steuerrechtlich der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem der Beschäftigte tatsächlich den gewährten Vorteil genießen kann. Der so bestimmte geldwerte Vorteil ist dem Lohnsteuervorabzug zu unterwerfen, sofern nicht der Beschäftigte darauf förmlichen Verzicht erklärt hat.

In gewissen Situationen kommt es vor, dass die dem Beschäftigten gewährten Vorteile nicht mit am Markte beschaffbaren Gütern wirklich zu vergleichen sind oder dass die zu einer genauen Bewertung erforderlichen Daten fehlen. Um diesen praktischen Schwierigkeiten bei der Ausführung der Bewertung abzuhelfen, hat das Zirkular Nr. 104/11 der Steuerverwaltung für bestimmte Arten von Sachbezügen, nämlich von Dienstwohnungen und von Firmenfahrzeugen, bestimmte Regeln der Pauschalbewertung aufgestellt.

Diese Pauschalbewertung ist aber nur ersatzweise anzuwenden, wenn anders der Art. 104, Abs. 2 L.I.R. nicht anzuwenden wäre. Somit gilt, falls ein Konflikt zwischen dieser Art der Pauschalbewertung einserseits und der Bewertung nach besagtem Artikel andererseits auftrittt, oder wenn eine Bewertung nach dem Pauschalsystem zu einem Resultat führen würde, das offensichtlich in Gegensatz zur Realität steht, dass die Bewertung zwingend gemäß dem Art. 104, Absatz 2 L.I.R. zu erfolgen hat.


Weitere Informationen

3.2.4: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Mémento fiscal.


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