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2. Februar 2011

FinanzamtLohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Sonderausgaben

Seit dem Steuerjahr 2007 ist der Pauschbetrag auf 480€ pro Jahr festgesetzt.

Als Sonderausgaben kann der Lohn- oder Rentenempfänger, wenn diese Ausgaben den Jahrespauschbetrag übersteigen, folgende Ausgaben geltend machen:

Das Besondere an Sonderausgaben (Dépenses spéciales, Art. 109 L.I.R.) ist, dass sie nicht einer bestimmten Einkunftsart zugeordnet werden können. Sie werden daher, soweit sie geltend gemacht werden können, von der Gesamtsumme der Nettoeinkünfte (le total des revenus nets, Art. 7, Abs. 2 L.I.R.) abgezogen.

In Art. 10 L.I.R. werden 8 verschiedene Arten von Einkünften aufzählt, auf deren jeweilige Nettosumme (also: die jeweiligen Bruttoeinnahmen minus die diesbezüglichen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben) bzw. auf deren Gesamtsumme die Einkommensteuer geschuldet wird:

  1. Geschäftsgewinn,
  2. Gewinn aus Land- oder Forstwirtschaft,
  3. Einkünften aus einem freien Beruf,
  4. aus unselbständiger Beschäftigung,
  5. aus Renten oder Pensionen,
  6. aus Kapitalerträgen,
  7. aus Vermietung oder Verpachtung
  8. oder sonstige Einkünfte.

Ausgaben, die unter Werbungskosten oder Betriebsausgaben fallen, oder mit steuerfreien Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können eo ipso keine Sonderausgaben darstellen.


Es gibt eine Sonderausgaben-Pauschale.

Nicht alle Arten von Sonderausgaben fallen jedoch unter die Pauschbetrags Regelung!

Jeder Steuerpflichtige erhält – ohne sein Zutun – pauschal 480€ Sonderausgaben bzw. 960€ bei Ehegatten als absetzbar gutgeschrieben.

Ist er nicht das gesamte Steuerjahr über steuerpflichtig, so erhält er nur pro ganzem steuerpflichtigen Monat 1/12 des Pauschbetrags.

Dieser Pauschbetrag ist von Amts wegen schon in der Tabelle zum Steuereinbehalt eingearbeitet und damit berücksichtigt.

Folgende Arten von Sonderausgaben fallen unter die Pauschbetrags Regelung:

  • die Schuldzinsen auf Verbraucherkredite (les intérêts débiteurs sur crédit à la consommation);
  • die Unterhaltsrente für den Ehepartner nach Ehescheidung (la rente alimentaire en cas de divorce);
  • andere Leibrenten oder dauernde Lasten (les autres rentes et charges permanentes);
  • Beiträge auf Bausparverträge (les contrats d’épargne-logement);
  • Beiträge auf Versicherungen (les cotisations et primes d’assurances);
  • Restschuldversicherung als Garantie für Hypothekendarlehen (les primes uniques pour garantir le remboursement d’un crédit immobilier);
  • Versicherungsbeiträge im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags (les primes d’assurance payées dans le cadre d’un contrat de prévoyance-viellesse);
  • Beiträge zur Fortsetzung oder freiwilligen Versicherung oder des Kaufs von Versicherungszeiten (les cotisations versées en raison d’une assurance continuée, volontaire, ou facultative et d’un achat de périodes).

Die entsprechenden Sonderausgaben (leicht irreführend betitelt: „Sonderausgaben, die durch den Pauschbetrag abgegolten sind“) werden in der Steuererklärung in die dafür vorgesehenen Zeilen eingetragen.

Für die einzelnen Sonderausgeben gelten bestimmte Höchstgrenzen, bis zu denen sie angerechnet werden.
Die Summe all dieser Sonderausgaben sollte über dem Pauschbetrag (s.o.) liegen. Liegt die Gesamtsumme darunter, so wird der Pauschbetrag als maßgeblich genommen.

Anschließend darauf folgen im ESt-Erklärungs-Formular die Sonderausgaben, die nicht unter die Pauschbetrags-Regelung fallen, wie etwa die Sozialbeiträge, die Spenden, der Betriebsverlust aus dem Vorjahr.



Dépenses spéciales , www.impotsdirects.public.lu/



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