Sonderausgaben
Seit
dem
Steuerjahr
2007
ist
der Pauschbetrag auf 480€ pro Jahr festgesetzt.
Als
Sonderausgaben
kann
der
Lohn-
oder
Rentenempfänger,
wenn
diese
Ausgaben
den
Jahrespauschbetrag
übersteigen, folgende Ausgaben geltend machen:
Das
Besondere
an
Sonderausgaben
(Dépenses
spéciales,
Art. 109 L.I.R.) ist, dass sie nicht einer bestimmten Einkunftsart
zugeordnet werden können. Sie werden daher, soweit sie
geltend gemacht werden können, von
der Gesamtsumme der Nettoeinkünfte (le total des revenus
nets,
Art. 7, Abs. 2 L.I.R.) abgezogen.
In
Art.
10
L.I.R.
werden
8
verschiedene
Arten
von
Einkünften
aufzählt,
auf deren jeweilige Nettosumme (also: die jeweiligen
Bruttoeinnahmen minus die diesbezüglichen Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben) bzw. auf deren Gesamtsumme die Einkommensteuer
geschuldet wird:
- Geschäftsgewinn,
- Gewinn aus Land- oder Forstwirtschaft,
- Einkünften aus einem freien Beruf,
- aus unselbständiger Beschäftigung,
- aus Renten
oder Pensionen,
- aus Kapitalerträgen,
- aus Vermietung oder
Verpachtung
- oder sonstige Einkünfte.
Ausgaben,
die
unter
Werbungskosten
oder
Betriebsausgaben
fallen,
oder
mit
steuerfreien
Einkünften
in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, können eo ipso keine Sonderausgaben darstellen.
Es
gibt
eine
Sonderausgaben-Pauschale.
Nicht alle Arten
von
Sonderausgaben fallen jedoch unter die Pauschbetrags
Regelung!
Jeder
Steuerpflichtige
erhält
–
ohne
sein
Zutun
–
pauschal
480€
Sonderausgaben bzw. 960€ bei Ehegatten als
absetzbar gutgeschrieben.
Ist
er
nicht
das
gesamte
Steuerjahr
über
steuerpflichtig,
so
erhält
er nur pro ganzem steuerpflichtigen Monat 1/12 des
Pauschbetrags.
Dieser
Pauschbetrag
ist
von
Amts
wegen
schon
in
der
Tabelle zum
Steuereinbehalt eingearbeitet und damit berücksichtigt.
Folgende
Arten
von
Sonderausgaben
fallen
unter
die
Pauschbetrags
Regelung:
- die Schuldzinsen auf
Verbraucherkredite (les
intérêts
débiteurs
sur
crédit
à
la
consommation);
- die Unterhaltsrente für den
Ehepartner nach
Ehescheidung (la
rente
alimentaire
en
cas
de
divorce);
- andere Leibrenten oder dauernde
Lasten (les
autres
rentes
et
charges
permanentes);
- Beiträge auf
Bausparverträge (les
contrats
d’épargne-logement);
- Beiträge auf Versicherungen (les
cotisations
et
primes
d’assurances);
- Restschuldversicherung als Garantie
für
Hypothekendarlehen (les
primes
uniques
pour
garantir
le
remboursement
d’un
crédit
immobilier);
- Versicherungsbeiträge im
Rahmen eines
Altersvorsorgevertrags
(les
primes
d’assurance
payées
dans
le
cadre
d’un
contrat de
prévoyance-viellesse);
- Beiträge zur Fortsetzung oder
freiwilligen
Versicherung oder
des Kaufs von Versicherungszeiten (les
cotisations
versées
en
raison
d’une
assurance
continuée,
volontaire,
ou facultative et
d’un achat de périodes).
Die
entsprechenden
Sonderausgaben
(leicht
irreführend
betitelt:
„Sonderausgaben, die durch den Pauschbetrag abgegolten
sind“) werden in der Steuererklärung in die dafür
vorgesehenen
Zeilen eingetragen.
Für
die
einzelnen
Sonderausgeben
gelten
bestimmte
Höchstgrenzen,
bis
zu
denen
sie angerechnet werden.
Die Summe all dieser Sonderausgaben sollte über dem Pauschbetrag
(s.o.) liegen.
Liegt die Gesamtsumme darunter, so wird der Pauschbetrag als
maßgeblich genommen.
Anschließend
darauf folgen im
ESt-Erklärungs-Formular die Sonderausgaben,
die nicht unter die Pauschbetrags-Regelung fallen, wie etwa die
Sozialbeiträge, die Spenden, der Betriebsverlust aus dem Vorjahr.
Bitte beachten
Sie, dass die
auf dieser
Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen
laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr
für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden.
Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die
Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im
Linkverzeichnis
angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können
ebenso die Grüne Nummer
benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland
0080080028002. Beschäftigten wird in besonderen Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn
Sie
unser
Informationsangebot hilfreich finden!
|