Steuerfreie
Tages-
und
Übernachtungsgelder
für
Berufsfernfahrer
Zwei
unterschiedliche
Verfahren
können
angewandt
werden.
a)
Normales
Verfahren
Der
Beschäftigte
muss
zur
Verfügung
der
Steuerbehörde
die
Belege halten, aus
welchen Datum und genaue
Bezeichnung des Restaurants oder Hotels hervorgeht und die ordentlich
quittiert
sein müssen.
Die
Spesenerstattung
ist steuerfrei in dem Maße, wie sie nicht die
belegten Beträge
sowie die Höchstgrenzen wie folgt überschreitet:
|
|
Luxemburg
|
Ausland
|
|
Hauptmahlzeit,
im
Restaurant
eingenommen
|
7,00
€
|
15,00
€
|
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Hauptmahlzeit,
nicht
im Restaurant
eingenommen
|
3,50
€
|
7,50
€
|
|
Zusatzbefreiung
bei 24
Std.
Auslandsaufenthalt pro Tag
|
|
2,50
€
|
|
Hotelübernachtung
|
25
€
|
50
€
|
Wenn
die
gezahlte
Aufwandsentschädigung
die
berechneten
Ausgaben überschreitet, ist der überschreitende
Betrag als zu versteuerndes
Einkommen zu behandeln.
Falls keine Belege
vorgezeigt werden können, wird die Steuerbefreiung wie folgt
begrenzt:
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|
Luxemburg
|
Ausland
|
|
Hauptmahlzeit
|
3,50
€
|
9,50
€
|
|
Hotel
|
7,50
€
|
15,00
€
|
|
Übernachtung
ohne
Ausgaben
|
1,50
€
|
7,50
€
|
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Auslandsaufenthalt
über
24
Stunden
pro
Tag
|
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2,50
€
|
b)
Das
Pauschalverfahren
Die
Vorlage
von
Belegen ist hierbei nicht erforderlich.
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|
Luxemburg
|
Ausland
|
|
Hauptmahlzeit
|
3,50
€
|
9,50
€
|
|
Hotel
|
7,50
€
|
15,00
€
|
|
Übernachtung
ohne
Ausgaben
|
1,50
€
|
7,50
€
|
|
Auslandsaufenthalt
über
24
Stunden
pro
Tag
|
|
2,50
€
|
Anmerkungen
Entweder
muss
insgesamt
das
normale
oder
das
Pauschalverfahren
angewandt werden!
Die
Steuerbefreiung
für
eine
Mahlzeit
wird
berücksichtigt,
wenn
der
Beschäftigte über mehr als 6
Stunden ununterbrochen unterwegs ist.
Nach
über
10
Stunden
ununterbrochenen
Unterwegsseins
wird
die
Steuerbefreiung
für die zweite
Mahlzeit angerechnet.
Die
Steuerbefreiung
für
Übernachtung
wird
angerechnet,
wenn
der
beschäftigte
über die gesamte Dauer
zwischen 0 und 5 Uhr unterwegs ist.
Als
Auslandsaufenthalt
zählt
jede
Fahrt
außerhalb
eines
Umkreises
von 25 km zur luxemburgischen
Grenze. Wenn der Beschäftigte de Möglichkeit hat, bei sich zu
Hause sein Essen einzunehmen,
wird die Tagesentschädigung nicht geschuldet.
Damit
die
Steuerbefreiung
gewährt
werden
kann,
müssen
folgende
Bedingungen
erfüllt
sein:
Die
Aufwandsentschädigungen
müssen
auf
dem
Lohnkonto
des
Beschäftigten
separat aufgeführt
werden.
Als
Anhang
zur
Lohnabrechnung
muss
eine
monatliche
Aufstellung
geleistet werden, die
für jede
Fahrt, für welche Spesen erstattet werden, folgende
Präzisierungen enthalten
muss:
a)
das Kennzeichen des
LKWs oder des Busses;
b)
die Dauer der Fahrt
samt Datum und Uhrzeit von Abfahrt und Ankunft;
c)
die Wegroute und
die gefahrenen Entfernungen (in km);
d)
der Betrag der gewährten
Aufwandsentschädigung;
e)
der Betrag der
steuerbefreiten Aufwandsentschädigung, gemäß den
vorliegenden Bestimmungen;
f)
der Betrag der
Aufwandsentschädigung, der versteuert worden ist
Die
vorgenannte
Aufstellung
ist als Anhang zur Gehaltsabrechnung des Beschäftigten zu
betrachten und der Steuerverwaltung
verfügbar zu halten.
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