Administration des contributions directes
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1. April 2011

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Sind Sie in Luxemburg einkommensteuerpflichtig?



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Wann müssen Sie in Luxemburg eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Grundsätzlich ist jeder, der in Luxemburg wohnt oder wer in oder aus Luxemburg Einkünfte erzielt, durch diesen Tatbestand dem Luxemburger Einkommensteuergesetz unterworfen und muss für die entsprechenden Einkünfte in Luxemburg eine ESt-Erklärung abgeben. Von diesem Grundsatz gibt es dann aber bestimmte Ausnahmen.
Solche Grenzgänger, die nicht unter die Pflicht fallen, eine ESt Erklärung abzugeben, können aber unter gewissen Umständen selbst bei der Luxemburger Steuerbehörde beantragen, mit ihren Luxemburger Einkünften wie ansässige Steuerpflichtige behandelt und entsprechend zur Einkommensteuer veranlagt zu werden.
Für Grenzgänger, die weder zur Abgabe einer ESt-Erklärung in Luxemburg verpflichtet sind noch auf eigenen Antrag eine ESt-Erklärung abgeben, ist das Einbehalten der Lohn- und Gehaltssteuer durch den Arbeitgeber bzw. die jeweilige Rentenkasse definitiv und von befreiender Wirkung - es sei denn, es kommt bei diesem Verfahren zu Ungleichmäßigkeiten in der Besteuerung, weil die Perioden der Einkünfte unregelmäßig sind, etwa auch durch mehrere Arbeitgeber oder durch Wechsel der Steuerklasse, etwa nach einer Scheidung.


Grundsätzlich wird in Luxemburg die Einkommensteuer auf dem Wege der Veranlagung [imposé par voie d'assiette] festgesetzt, die durchgeführt wird auf Grundlage der Einkommenserklärung [sur la base d'une déclaration d'impôt] des Steuerpflichtigen [le contribuable] nach Ablauf eines jeden Steuerjahres.

Der Steuerpflichtige, dessen zu versteuerndes Einkommen sich ganz oder teilweise zusammensetzt aus Einkünften, die dem Steuervorabzug [retenue d'impôt] auf Gehalt unterworfen sind, aus Einkünften aus Kapitalbesitz [capitaux mobiliers] oder aus dem Bezug von Tantiemen [tantièmes] wird auf dem Wege der Veranlagung besteuert, wenn

  • das zu versteuernde Einkommen 58.000€ überschreitet oder
  • wenn das zu versteuernde Einkommen mehr als 600€ Einkünfte enthält, die nicht dem Steuervorabzug unterworfen sind oder
  • das zu versteuernde Einkommen mehr als 1.500€ Einkünfte enthält, die dem Steuervorabzug auf Kapitalerträge unterliegen oder
  • das Einkommen zu versteuern ist bei Ehegatten, die nicht tatsächlich getrennt leben, wobei einer ansässig und der andere nichtansässig ist, und die für eine gemeinsame Veranlagung optiert haben oder
  • das zu versteuernde Einkommen mehr als 1.500€ an Tantiemenbezügen enthält, die dem Steuervorabzug unterliegen.

Falls gleichzeitig mehrere Einkünfte zu verzeichnen sind, die dem Steuervorabzug auf Gehälter und Pensionen / Renten unterliegen, wird die Grenze für eine Besteuerung auf dem Wege der Veranlagung festgelegt

  • auf 31.000€ für Steuerpflichtige der Klasse 1 und 2 und
  • auf 25.000€ für Steuerpflichtige der Klasse 1a .

Die nicht ansässigen Steuerpflichtigen [les contribuables non résidents],

  • die als Gehaltsempfänger mindestens 9 Monate des betreffenden Steuerjahres im Großherzogtum ununterbrochen beschäftigt sind oder
  • die in Luxemburg mehr als 50% der beruflichen Einkünfte ihres Haushalts versteuern

fallen unter die gleichen Bedingungen und Verfahren der Besteuerung auf dem Wege der Veranlagung wie die ansässigen Steuerpflichtigen.




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