Wann
müssen Sie in Luxemburg eine Einkommensteuererklärung
abgeben?
Grundsätzlich
ist
jeder,
der in
Luxemburg wohnt oder wer in oder aus Luxemburg Einkünfte
erzielt, durch diesen Tatbestand dem Luxemburger Einkommensteuergesetz
unterworfen und muss für
die entsprechenden Einkünfte in Luxemburg eine
ESt-Erklärung
abgeben. Von diesem Grundsatz gibt es dann aber bestimmte Ausnahmen.
Solche Grenzgänger, die nicht
unter die Pflicht
fallen, eine ESt Erklärung abzugeben, können aber unter
gewissen Umständen
selbst bei der Luxemburger Steuerbehörde beantragen,
mit ihren Luxemburger Einkünften wie
ansässige Steuerpflichtige behandelt und entsprechend zur
Einkommensteuer
veranlagt zu werden.
Für Grenzgänger, die weder
zur
Abgabe einer ESt-Erklärung in Luxemburg verpflichtet sind noch auf
eigenen
Antrag eine ESt-Erklärung abgeben, ist das Einbehalten der Lohn-
und
Gehaltssteuer durch den Arbeitgeber bzw. die jeweilige Rentenkasse definitiv
und von befreiender Wirkung - es sei denn, es kommt bei diesem
Verfahren zu Ungleichmäßigkeiten in der
Besteuerung, weil die Perioden der Einkünfte
unregelmäßig sind, etwa auch durch
mehrere Arbeitgeber oder durch Wechsel der Steuerklasse,
etwa
nach
einer
Scheidung.
Grundsätzlich
wird
in
Luxemburg
die
Einkommensteuer
auf
dem
Wege
der
Veranlagung
[imposé
par
voie
d'assiette] festgesetzt, die durchgeführt wird auf
Grundlage der Einkommenserklärung [sur la
base d'une déclaration d'impôt] des Steuerpflichtigen [le contribuable]
nach Ablauf eines jeden Steuerjahres.
Der
Steuerpflichtige,
dessen zu
versteuerndes Einkommen sich ganz oder teilweise zusammensetzt aus
Einkünften,
die dem Steuervorabzug [retenue d'impôt]
auf
Gehalt
unterworfen
sind,
aus
Einkünften
aus Kapitalbesitz [capitaux
mobiliers]
oder
aus
dem
Bezug
von Tantiemen [tantièmes]
wird
auf
dem
Wege
der
Veranlagung
besteuert, wenn
- das zu
versteuernde Einkommen
58.000€ überschreitet oder
- wenn das
zu versteuernde
Einkommen mehr als 600€ Einkünfte enthält, die nicht dem
Steuervorabzug unterworfen sind oder
- das zu
versteuernde Einkommen
mehr als 1.500€ Einkünfte enthält, die dem Steuervorabzug
auf Kapitalerträge unterliegen oder
- das
Einkommen zu versteuern ist
bei Ehegatten, die nicht tatsächlich getrennt leben, wobei einer
ansässig und der andere nichtansässig ist, und die für
eine gemeinsame Veranlagung optiert haben oder
- das zu
versteuernde Einkommen
mehr als 1.500€ an Tantiemenbezügen enthält, die dem
Steuervorabzug unterliegen.
Falls
gleichzeitig
mehrere
Einkünfte zu
verzeichnen sind, die dem Steuervorabzug auf Gehälter und
Pensionen / Renten
unterliegen, wird die Grenze für eine Besteuerung auf dem Wege der
Veranlagung festgelegt
- auf
31.000€ für
Steuerpflichtige der Klasse 1 und 2
und
- auf
25.000€ für
Steuerpflichtige der Klasse 1a
.
Die nicht
ansässigen Steuerpflichtigen [les
contribuables non résidents],
- die als
Gehaltsempfänger
mindestens 9 Monate des betreffenden Steuerjahres im
Großherzogtum ununterbrochen beschäftigt sind oder
- die in
Luxemburg mehr als 50%
der beruflichen Einkünfte ihres Haushalts versteuern
fallen
unter
die gleichen
Bedingungen und
Verfahren der Besteuerung auf dem Wege der Veranlagung wie die
ansässigen
Steuerpflichtigen.
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