Eine
Steuergutschrift,
nachdem
das
Anrecht
auf
einen Kinderfreibetrag (Art. 123bis L.I.R) abgelaufen ist
Art. 123bis L.I.R.,
Abschnitt 1 enthält eine besondere Bestimmung zugunsten von
Personen, deren
Anrecht auf eine Steuerermäßigung für Kinder geendet
hat.
Laut dem
Kommentar dazu ist die Grundidee dieses Gesetzesartikels:
Personen, die in einem der beiden
Vorjahres des laufenden Steuerjahres
von
einer Steuerermäßigung für Kinder gemäß Art.
123 profitiert haben, hernach aber
dieses Anrecht verloren haben, üblicherweise immer noch Kosten und
Ausgaben
haben im Hinblick auf ihre Kinder, welche ihren eigenen Haushalt
gründen und im
Berufsleben starten. Diese Personen sehen sich daher häufig
veranlasst, ggf.
finanzielle Lasten zu übernehmen im Zeitpunkt, wo die Kinder den
Haushalt
verlassen oder sich unabhängig von ihren Eltern machen. Daher
finden sich diese
Personen in einer faktisch anderen Situation als Steuerpflichtige ohne
Kinder.
Diese übermäßige Belastung macht vor allem spürbar
für alle Steuerpflichtigen
mit schwachem oder mittlerem Einkommen. So ist es denkbar, der
Maßnahme einen
selektiven Charakter zu geben und die Vergünstigung in Beziehung
zu setzen zu
einer bestimmten Einkommenshöhe. Im Hinblick auf den sozialen
Charakter dieser
Maßnahme, ist die Steuererleichterung nur denjenigen
Steuerpflichtigen zu gewähren,
deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.
Abschnitt 1 des Artikels
123bis L.I.R. verfügt, dass die Steuergutschrift für Kinder
auf Antrag gewährt
wird, den der Steuerpflichtige stellen muss.
Die Steuerpflichtigen, die
nach Einkommensteuererklärung veranlagt werden, können ihren
Antrag im Rahmen
ihrer Einkommensteuererklärung stellen, indem die den Namen und
das
Geburtsdatum des Kindes in die vorgegebenen Felder eintragen (Art. 9
des abgeänderten
Großherzogl. Reglements vom 13. März 1970 über die
Ausführung des Art. 116
L.I.R.).
Die übrigen Steuerpflichtigen
müssen ihren Antrag
einreichen beim Lohnsteuerbüro (Bureau de
la Retenue sur Traitements et Salaires – RTS) im Hinblick auf einen
Lohnsteuerjahresausgleich (gemäß Art. 123bis, Abschnitt 4,
Buchstaben d
L.I.R.).
Die Steuergutschrift wird somit immer erst
nach
Ablauf des
betreffenden Steuerjahres zuerkannt.
Der Steuerpflichtige kann durch
die Steuergutschrift für Kinder noch für zwei
anschließende Steuerjahre
begünstigt werden, die dem Steuerjahr folgen, in welchem das
Anrecht auf eine
Steuerermäßigung im Sinne von
Art. 122 und 123 L.I.R. abgelaufen ist.
Abschnitt 2 des Artikels
123bis L.I.R. enthält drei Einschränkungen, was die
Gewährung der Steuergutschrift
betrifft.
a) Der Steuerpflichtige kann
nicht eine Steuergutschrift bekommen, wenn er bereits für dasselbe
Kind zweimal
hintereinander eine Steuerermäßigung im Sinne des Art.
123bis L.I,.R. zugesprochen
bekommen hat.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige A
erhält für sein Kind B, das 2003 zu studieren aufgehört
hat, eine Steuergutschrift
für die Jahre 2004 und 2005. Zu Beginn 2006 nimmt B jedoch sein
Studium wieder
auf, um sie 2007 zu beenden. A, der für die Jahre 2006 und 2007
gemäß Art. 122
L.I.R. eine Steuerermäßigung bekommen hat, hat kein Anrecht
mehr für eine
Steuergutschrift für B während der Jahre 2008 und 2009.
b) Im selben Steuerjahr kann
nicht ein Steuerpflichtiger für dasselbe Kind den Vorteil der
Steuergutschrift mit
dem der Steuerermäßigung im Sinne von Art. 123 L.I.R.
kombinieren. Von den
Fällen unter c) abgesehen, ist es indes nicht ausgeschlossen, dass
die
Steuergutschrift für Kinder mit dem Steuervorteil durch den
Steuernachlass für
Kindesunterhalt im Sinne von Art. 127bis L.I.R. kombiniert wird.
Beispiel:
Der großjährige
Sohn D des Steuerpflichtigen C verheiratet sich 2007. D geht weiterhin
seinem
Universitätsstudium nach und wird hauptsächlich durch C in
den Jahren 2008 und
2009 unterhalten. In 2008 und 2009 erhält C sowohl die
Steuerguitschrift nach
Art. 123bis L.I.R wie auch den Steuernachlass für Kindesunterhalt
nach Art.
127bis L.I.R.
c) Im Falle einer Scheidung
der Eltern (oder Trennung oder tatsächliches Getrenntleben
aufgrund
gesetzlicher Dispens oder richterlicher Entscheidung) hat nur derjenige
Elternteil
das Anrecht auf eine Steuergutschrift im Sinne des Art. 123bis L.I,.R.,
der
nach der Scheidung oder Trennung das Kind in seinem Haushalt versorgt.
Beispiel:
E und F, die ein gemeinsames
Kind G haben, trennen sich und werden 2004 geschieden. Nach der
Scheidung wird
G Mitglied des Haushalts von F; E zahlt Unterhaltskosten und
Erziehungskosten
von G. 2007 nimmt G im Alter von 21 Jahren eine Beschäftigung bei
einer Bank
an. F bekommt die Steuerermäßigung für das Kind G in
2005, 2006 und 2007 und
erhält die Steuergutschrift für Kinder für G für
2008 und 2009. Aufgrund Art.
123 bis, Abschnitt 2, Buchstabe c L.I.R. erhält E nicht die
Steuergutschrift,
weder in 2005 und 2006, noch 2008 und 2009.
d) Obwohl es der Art.
123bis, Abschnitt 2 L.I.R. so nicht ausdrücklich aufzählt,
wäre es in Widerspruch
zur Grundidee des Artikels 123bis L.I,.R., die Steuergutschrift
für Kinder Personen
zu gewähren, die in einem Haushalt zusammenleben ohne verheiratet
zu sein, wenn
das Anrecht auf Steuerermäßigung für Kinder nur durch
den alleinigen Fakt ihr
Ende nähme, weil sich der Bezugsberechtigte für den
Kinderbonus oder wenn das
Kind den steuerlichen Haushalt wechseln würde aufgrund der
Bestimmungen des
Großherzogl. Reglements vom 21. Dezember 2007 über die
Ausführung des Art. 123,
Abschnitt 8 des abgeänderten Einkommensteuergesetzes
vom 4. Dezember 1967. Das
Kind
von
Eltern,
die
unverheiratet
zusammenleben, ist nur dann Grundlage für eine Steuergutschrift,
wenn die
Bewilligung der Steuerermäßigung nach Art. 122 L.I.R. ein
oder zwei Steuerjahre
zuvor erloschen ist, und wenn der andere Elternteil nicht für
dasselbe Kind die
Steuermäßigung gemäß Art. 122 L.I.R.
genießt.
Ebenso ist, wenn Partner,
die die gemeinsame Veranlagung während eines oder mehrere
Steuerjahre verlangt
haben, nicht mehr die gemeinsame Veranlagung verlangen, die
Steuergutschrift nicht
mehr einem der beiden Eltern zu gewähren, wenn der andere für
dasselbe Kind die
Steuerermäßigung gemäß Art. 122 L.I.R.
genießt.
Abschnitt
3 des Artikels
123bis L.I.R. regelt die Modalitäten der Berechnung der
Steuergutschrift.
a) Ab dem Steuerjahr 2008 sind die Berechnungsverfahren
anwendbar auf Einkommen weniger oder gleich 71.000€ (unter "Einkommen"
ist hier zu verstehen das "revenu imposable ajusté" im Sinne von
Art.
126 L.I.R., d.h. das zu versteuernde Einkommen und entsprechend
berichtigt).
"Ungeachtet
der
Verfügungen
des
Buchstaben
b
wird
die Steuergutschrift festgesetzt
auf
denselben Betrag wie die Steuerermäßigung für Kinder,
so wie im Artikel 122,
Abschnitt 1 anvisiert." (Art. 123bis, Abschnitt 3, Buchstabe a
L.I.R.)
Ab dem Steuerjahr 2008
beträgt die Steuergutschrift höchstens 922,50 € pro Kind.
b) Abschnitt 3, Buchstabe b enthält
eine geeignete Bestimmung, die die Steuergutschrift zunehmend reduziert
ab
einem Einkommen, das höher liegt als 61.800€. Diese Maßnahme
wird indessen nur
angewandt unter den Voraussetzungen, wo die Anzahl der Kinder nicht
über 5
liegt. Die Steuergutschrift ist allmählich reduziert bis auf 0€ an
der Grenze
zu 71.000€ hin. Zwischen 61.800€ und 71.000€ wird der Betrag der
Steuergutschrift festgesetzt auf ein Zehntel der Differenz zwischen
71.000€ und
dem in Betracht kommenden Einkommen.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige H, der
Anspruch hat auf eine Steuergutschrift für Kinder, hat in 2008
eine ajustiertes
zu versteuerndes Einkommen von 66.000€. Die Steuergutschrift
beträgt 1/10 von
(71.000€ minus 66.000€) = 500€.
Oberhalb eines ajustierten
zu versteuernden Einkommens von 71.000€ wird die Steuergutschrift nicht
mehr
gewährt.
Wenn der Steuerpflichtige
Anrecht hat auf zwei oder mehr Steuergutschriften, ist derselbe
reduzierte
Betrag anzusetzen für jedes einzelne Kind.
Die Einkommensbegrenzung
kommt jedoch nicht ins Spiel, wenn der Steuerpflichtige wenigstens
sechs Kinder
hat, für welche er eine Steuerermäßigung und/oder eine
Steuergutschrift erhält.
In diesen Fällen wird die Steuergutschrift ohne
Berücksichtigung der Einkommenshöhe
gewährt.
Die Steuergutschrift für
Kinder in Höhe von 922,50 € oder gegebenenfalls eines reduzierten
Betrags ist
gemäß den Bestimmungen des Art. 154, Abschnitt 1
(Besteuerung aufgrund
Veranlagung) oder nach den Bestimmungen bezüglich des
Lohnsteuerjahresausgleichs auf den vom Steuerpflichtigen geschuldeten
Steuerbetrag anzurechnen.
Wenn mehrere
Steuergutschriften zu bewilligen sind, ist offensichtlich der
Gesamtbetrag der
Gutschriften zu berücksichtigen.
Die Anrechnung des oder der
Gutschriften findet nur statt in den Grenzen des geschuldeten
Steuerbetrages.
Luxembourg, le 24
janvier
2008
Le
Directeur des Contributions
(unsere eigene, nicht autorisierte Übersetzung
ins Deutsche)
Weitere
Informationen
Bitte beachten
Sie, dass die
auf dieser
Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen
laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr
für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden.
Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die
Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im
Linkverzeichnis
angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können
ebenso die Grüne Nummer
benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland
0080080028002. Beschäftigten wird in besonderen Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn
Sie
unser
Informationsangebot hilfreich finden!
|