Administration des contributions directes
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4. Dezember 2010

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Wie viele Kinderfreibeträge für wie viele Kinder im Haushalt des Steuerpflichtigen?

Der Kinderbonus

Der Freibetrag für Alleinerzieher




Eine Steuergutschrift, nachdem das Anrecht auf einen Kinderfreibetrag (Art. 123bis L.I.R) abgelaufen ist

Art. 123bis L.I.R., Abschnitt 1 enthält eine besondere Bestimmung zugunsten von Personen, deren Anrecht auf eine Steuerermäßigung für Kinder geendet hat.

Laut dem Kommentar dazu ist die Grundidee dieses Gesetzesartikels:

Personen, die in einem der beiden Vorjahres des laufenden Steuerjahres von einer Steuerermäßigung für Kinder gemäß Art. 123 profitiert haben, hernach aber dieses Anrecht verloren haben, üblicherweise immer noch Kosten und Ausgaben haben im Hinblick auf ihre Kinder, welche ihren eigenen Haushalt gründen und im Berufsleben starten. Diese Personen sehen sich daher häufig veranlasst, ggf. finanzielle Lasten zu übernehmen im Zeitpunkt, wo die Kinder den Haushalt verlassen oder sich unabhängig von ihren Eltern machen. Daher finden sich diese Personen in einer faktisch anderen Situation als Steuerpflichtige ohne Kinder. Diese übermäßige Belastung macht vor allem spürbar für alle Steuerpflichtigen mit schwachem oder mittlerem Einkommen. So ist es denkbar, der Maßnahme einen selektiven Charakter zu geben und die Vergünstigung in Beziehung zu setzen zu einer bestimmten Einkommenshöhe. Im Hinblick auf den sozialen Charakter dieser Maßnahme, ist die Steuererleichterung nur denjenigen Steuerpflichtigen zu gewähren, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.

Abschnitt 1 des Artikels 123bis L.I.R. verfügt, dass die Steuergutschrift für Kinder auf Antrag gewährt wird, den der Steuerpflichtige stellen muss.

Die Steuerpflichtigen, die nach Einkommensteuererklärung veranlagt werden, können ihren Antrag im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung stellen, indem die den Namen und das Geburtsdatum des Kindes in die vorgegebenen Felder eintragen (Art. 9 des abgeänderten Großherzogl. Reglements vom 13. März 1970 über die Ausführung des Art. 116 L.I.R.).

Die übrigen Steuerpflichtigen müssen ihren Antrag einreichen beim Lohnsteuerbüro (Bureau de la Retenue sur Traitements et Salaires – RTS) im Hinblick auf einen Lohnsteuerjahresausgleich (gemäß Art. 123bis, Abschnitt 4, Buchstaben d L.I.R.).

Die Steuergutschrift wird somit immer erst nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres zuerkannt.

Der Steuerpflichtige kann durch die Steuergutschrift für Kinder noch für zwei anschließende Steuerjahre begünstigt werden, die dem Steuerjahr folgen, in welchem das Anrecht auf eine Steuerermäßigung im Sinne von Art. 122 und 123 L.I.R. abgelaufen ist.


Abschnitt 2 des Artikels 123bis L.I.R. enthält drei Einschränkungen, was die Gewährung der Steuergutschrift betrifft.

a) Der Steuerpflichtige kann nicht eine Steuergutschrift bekommen, wenn er bereits für dasselbe Kind zweimal hintereinander eine Steuerermäßigung im Sinne des Art. 123bis L.I,.R. zugesprochen bekommen hat.

Beispiel:
Der Steuerpflichtige A erhält für sein Kind B, das 2003 zu studieren aufgehört hat, eine Steuergutschrift für die Jahre 2004 und 2005. Zu Beginn 2006 nimmt B jedoch sein Studium wieder auf, um sie 2007 zu beenden. A, der für die Jahre 2006 und 2007 gemäß Art. 122 L.I.R. eine Steuerermäßigung bekommen hat, hat kein Anrecht mehr für eine Steuergutschrift für B während der Jahre 2008 und 2009.

b) Im selben Steuerjahr kann nicht ein Steuerpflichtiger für dasselbe Kind den Vorteil der Steuergutschrift mit dem der Steuerermäßigung im Sinne von Art. 123 L.I.R. kombinieren. Von den Fällen unter c) abgesehen, ist es indes nicht ausgeschlossen, dass die Steuergutschrift für Kinder mit dem Steuervorteil durch den Steuernachlass für Kindesunterhalt im Sinne von Art. 127bis L.I.R. kombiniert wird.

Beispiel:
Der großjährige Sohn D des Steuerpflichtigen C verheiratet sich 2007. D geht weiterhin seinem Universitätsstudium nach und wird hauptsächlich durch C in den Jahren 2008 und 2009 unterhalten. In 2008 und 2009 erhält C sowohl die Steuerguitschrift nach Art. 123bis L.I.R wie auch den Steuernachlass für Kindesunterhalt nach Art. 127bis L.I.R.

c) Im Falle einer Scheidung der Eltern (oder Trennung oder tatsächliches Getrenntleben aufgrund gesetzlicher Dispens oder richterlicher Entscheidung) hat nur derjenige Elternteil das Anrecht auf eine Steuergutschrift im Sinne des Art. 123bis L.I,.R., der nach der Scheidung oder Trennung das Kind in seinem Haushalt versorgt.

Beispiel:
E und F, die ein gemeinsames Kind G haben, trennen sich und werden 2004 geschieden. Nach der Scheidung wird G Mitglied des Haushalts von F; E zahlt Unterhaltskosten und Erziehungskosten von G. 2007 nimmt G im Alter von 21 Jahren eine Beschäftigung bei einer Bank an. F bekommt die Steuerermäßigung für das Kind G in 2005, 2006 und 2007 und erhält die Steuergutschrift für Kinder für G für 2008 und 2009. Aufgrund Art. 123 bis, Abschnitt 2, Buchstabe c L.I.R. erhält E nicht die Steuergutschrift, weder in 2005 und 2006, noch 2008 und 2009.

d) Obwohl es der Art. 123bis, Abschnitt 2 L.I.R. so nicht ausdrücklich aufzählt, wäre es in Widerspruch zur Grundidee des Artikels 123bis L.I,.R., die Steuergutschrift für Kinder Personen zu gewähren, die in einem Haushalt zusammenleben ohne verheiratet zu sein, wenn das Anrecht auf Steuerermäßigung für Kinder nur durch den alleinigen Fakt ihr Ende nähme, weil sich der Bezugsberechtigte für den Kinderbonus oder wenn das Kind den steuerlichen Haushalt wechseln würde aufgrund der Bestimmungen des Großherzogl. Reglements vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des Art. 123, Abschnitt 8 des abgeänderten Einkommensteuergesetzes  vom 4. Dezember 1967.  Das Kind von Eltern, die unverheiratet zusammenleben, ist nur dann Grundlage für eine Steuergutschrift, wenn die Bewilligung der Steuerermäßigung nach Art. 122 L.I.R. ein oder zwei Steuerjahre zuvor erloschen ist, und wenn der andere Elternteil nicht für dasselbe Kind die Steuermäßigung gemäß Art. 122 L.I.R. genießt.

Ebenso ist, wenn Partner, die die gemeinsame Veranlagung während eines oder mehrere Steuerjahre verlangt haben, nicht mehr die gemeinsame Veranlagung verlangen, die Steuergutschrift nicht mehr einem der beiden Eltern zu gewähren, wenn der andere für dasselbe Kind die Steuerermäßigung gemäß Art. 122 L.I.R. genießt.


Abschnitt 3 des Artikels 123bis L.I.R. regelt die Modalitäten der Berechnung der Steuergutschrift.

a) Ab dem Steuerjahr 2008 sind die Berechnungsverfahren anwendbar auf Einkommen weniger oder gleich 71.000€ (unter "Einkommen" ist hier zu verstehen das "revenu imposable ajusté" im Sinne von Art. 126 L.I.R., d.h. das zu versteuernde Einkommen und entsprechend berichtigt).

"Ungeachtet der Verfügungen des Buchstaben b wird die Steuergutschrift festgesetzt auf denselben Betrag wie die Steuerermäßigung für Kinder, so wie im Artikel 122, Abschnitt 1 anvisiert." (Art. 123bis, Abschnitt 3, Buchstabe a L.I.R.)

Ab dem Steuerjahr 2008 beträgt die Steuergutschrift höchstens 922,50 € pro Kind.

b) Abschnitt 3, Buchstabe b enthält eine geeignete Bestimmung, die die Steuergutschrift zunehmend reduziert ab einem Einkommen, das höher liegt als 61.800€. Diese Maßnahme wird indessen nur angewandt unter den Voraussetzungen, wo die Anzahl der Kinder nicht über 5 liegt. Die Steuergutschrift ist allmählich reduziert bis auf 0€ an der Grenze zu 71.000€ hin. Zwischen 61.800€ und 71.000€ wird der Betrag der Steuergutschrift festgesetzt auf ein Zehntel der Differenz zwischen 71.000€ und dem in Betracht kommenden Einkommen.

Beispiel:
Der Steuerpflichtige H, der Anspruch hat auf eine Steuergutschrift für Kinder, hat in 2008 eine ajustiertes zu versteuerndes Einkommen von 66.000€. Die Steuergutschrift beträgt 1/10 von (71.000€ minus 66.000€) = 500€.

Oberhalb eines ajustierten zu versteuernden Einkommens von 71.000€ wird die Steuergutschrift nicht mehr gewährt.

Wenn der Steuerpflichtige Anrecht hat auf zwei oder mehr Steuergutschriften, ist derselbe reduzierte Betrag anzusetzen für jedes einzelne Kind.

Die Einkommensbegrenzung kommt jedoch nicht ins Spiel, wenn der Steuerpflichtige wenigstens sechs Kinder hat, für welche er eine Steuerermäßigung und/oder eine Steuergutschrift erhält. In diesen Fällen wird die Steuergutschrift ohne Berücksichtigung der Einkommenshöhe gewährt.

Die Steuergutschrift für Kinder in Höhe von 922,50 € oder gegebenenfalls eines reduzierten Betrags ist gemäß den Bestimmungen des Art. 154, Abschnitt 1 (Besteuerung aufgrund Veranlagung) oder nach den Bestimmungen bezüglich des Lohnsteuerjahresausgleichs auf den vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuerbetrag anzurechnen.

Wenn mehrere Steuergutschriften zu bewilligen sind, ist offensichtlich der Gesamtbetrag der Gutschriften zu berücksichtigen.

Die Anrechnung des oder der Gutschriften findet nur statt in den Grenzen des geschuldeten Steuerbetrages.

Luxembourg, le 24 janvier 2008
Le Directeur des Contributions
(unsere eigene, nicht autorisierte Übersetzung ins Deutsche)


Weitere Informationen

Circulaire du directeur des contributions L.I.R. n° 123bis/1 du 24 janvier 2008
(ersetzt  das  Rundschreiben L.I.R. n° 123bis/1 du 16 mai 2003 ab dem Steuerjahr 2008)




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