In welches
Steuerjahr welche Einnahme oder Ausgabe fällt
-
das
schlägt
bisweilen
durch
auf
die
Höhe des angewandten Steuersatzes!
Wie
die
Einkünfte
bzw.
die
unterschiedlichen
Einkommensarten
sowei die dazu gehörigen
Werbungskosten, die
Sonderausgaben usw. sich in ihrer jeweiligen Höhe auf die
betreffenden
Besteuerungsperioden verteilen, wirkt sich auf die Höhe des zu
versteuernden
Einkommens aus und damit auf den Steuersatz, der jeweils anzuwenden
ist.
Es
ist
daher
von
besonderem
Interesse,
nach welcher Regel hier zu
verfahren ist. Sie findet sich im Artikel 108 L.I.R.
Soweit
es
sich
um
die
Belange
des
privaten Haushaltes handelt, heißt es hier:
Die Einnahmen oder Ausgaben sind
dem
Besteuerungsjahr zuzuordnen, wo sie anfallen.
Bei Einnahmen: wann sie
dem
Steuerpflichtigen zur Verfügung
stehen; bei
Ausgaben: wann sie getätigt werden (z.B. Abgabe des
Überweisungsauftrags bei
der beauftragten Bank).
Für
periodische
(monatlich,
...
usw.)
Einnahmen
oder
Ausgaben
gilt noch eine Ausnahmeregelung:
Zu
Jahresende
oder Jahresbeginn
(etwa 14 Tage davor oder danach) werden diese
noch oder schon dem Steuerjahr zugeordnet, dem sie wirtschaftlich
zuzuordnen
sind.
Beispiel:
Der
Steuerpflichtige XY erhält sein Gehalt für Januar 2005 schon
am 22.
Dezember 2004.
Lösung: Das Gehalt wird steuerlich dem Jahr
2005
zugeordnet.
Die
Regelung
nach
Art.
108
L.I.R.
kann sich insbesondere bei größeren zeitlichen
Verschiebungen von
Gehaltszahlungen auf
die Höhe der geschuldeten Steuer auswirken.
Etwa
wenn
ein
Arbeitnehmer
in
der
zweiten
Jahreshälfte eine Beschäftigung im
Großherzogtum begonnen hat und die
Gehaltszahlungen dafür erst später im darauf folgenden Jahr
gezahlt bekommt.
Diese Zahlungen
werden dann nur
für
das Folgejahr berücksichtigt, wo sie das Jahreseinkommen
entsprechend erhöhen
und zu einem höheren Steuersatz führen.
Im
Jahr,
wo die Beschäftigung angefangen hat, fallen dann keine
Lohnsteuer und
somit auch keine Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen an.
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