Wann sind Sie
ein "ansässiger
Steuerpflichtiger"?
Das
Luxemburger
Einkommenssteuerrecht
kennt
überhaupt
nicht den Begriff
"Grenzgänger". Es
unterscheidet
lediglich
"Ansässige"
(Résidents)
von
"Nicht
Ansässigen"
(Non
Résidents).
Damit
ist
die
Frage
gestellt:
Wo
haben
Sie
denn
nach
dem Steuerrecht Luxemburgs Ihren Wohnsitz
?
Wenn
es
um
die
Luxemburger
Einkommensteuer
geht,
muss
man
dazu
den Artikel 2 des
abgeänderten Gesetzes vom 4.12.1967 (Code
fiscal, Impôt sur le Revenu) heranziehen.
Eine
natürliche Person ist als ansässiger Steuerpflichtiger zu
betrachten, wenn sie im
Großherzogtum ihren steuerlichen Wohnsitz hat, oder, falls
letzteres nicht zutrifft: ihren
gewöhnlichen Aufenthalt.
"Domicile
fiscal" bzw."Wohnsitz" wird definiert durch
§ 13 Steueranpassungsgesetz;
"Séjour
habituel" bzw.
"gewöhnlicher Aufenthalt" durch § 14 StAnpG.
Abgabenordnung
(AO) wie das Steueranpassungsgesetz (StAnpG) hat
das
Großherzogtum nach dem Zweiten Weltkrieg aus der deutschen
Hinterlassenschaft
beibehalten. Daher sind diese beiden Grundtexte des Luxemburger
Einkommensteuerrechts in
ihrer Ursprache verfasst, d.h. für Luxemburg ausnahmsweise in
Deutsch
formuliert.
Ansonsten aber ist in Luxemburg die rechtsverbindliche Gesetzessprache
Französisch.
Sonderregelungen im Steuerrecht gelten
für ins Ausland entsandte Beamte, Beamte
der
Europäischen
Union sowie Leitende Angestellte
von Unternehmen mit Sitz in Luxemburg.
Wann
hat
eine
natürliche
Person
ihren
steuerlichen
Wohnsitz
in
Luxemburg?
Hierfür
ist
zu
prüfen:
1.
ob
sie in Luxemburg ihren Wohnsitz hat.
2.
wenn
nicht, ob sie in Luxemburg ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3.
ob
sie unter eine der o.g. Sonderregelungen fällt.
4.
Falls
eine Person die vorstehenden Bedingungen für die Ansässigkeit
nicht
erfüllt, so ist sie als "nicht
ansässig" zu betrachten.
Wohnsitz
im
Sinne
des
Steuerrechts
Das
ist
jede
Wohnung,
die
der
Steuerpflichtige
auf
Dauer
aufrechtzuerhalten
beabsichtigt.
Es
reicht
auch
aus,
wenn
der
Steuerpflichtige
sich
länger
als
sechs
Monate in Luxemburg
aufhält.
Unterbrechungen sind insofern hier unbeachtlich, wenn die Rückkehr
beabsichtigt
ist.
Es
kann
nun
bei
der
Anwendung
der
vorgenannten
Kriterien
des
Luxemburger
Steuerrechts der Fall eintreten,
dass
ein anderer Staat gleichfalls beansprucht, dass derselbe
Steuerpflichtige
auf
seinem Gebiet einen steuerlichen Wohnsitz habe.
Liste
anwendbarer
Zusatzkriterien,
wenn
in
einem
Streitfall
die
Einordnung
schwierig
ist:
Um
so
möglicherweise
auftretende
Streitfälle
zu
lösen,
gibt
es
eine
Liste
zusätzlicher Beurteilungskriterien, die der
Reihe nach angewandt
werden können,
um einen Streit beizulegen bzw. zu entscheiden:
1. der
Wohnsitz
2. Wenn
der
Wohnsitz
nicht
herangezogen
werden
kann,
so
wird
geprüft,
in welchem Staat der
Mittelpunkt der Lebensinteressen
liegt.
3. Wenn
dies
nicht
zur
Beurteilung
ausreicht,
wird
der gewöhnliche
Aufenthaltsort herangezogen.
4. Wenn dies nicht zur
Klärung beiträgt, so wird die Staatsangehörigkeit
genommen.
5. Reichen
alle
vorstehenden
Kriterien
nicht
zur
Lösung
des
Streitfalls
aus,
so müssen
sich die beiden
streitenden Staaten im konkreten Einzelfall zu einer Einigung
durchringen.
Im
Land
des
Wohnsitzes
ist
grundsätzlich
das
gesamte
Welteinkommen
des
ansässigen
Steuerpflichtigen
zu
versteuern.
Da
einige
Einkünfte
in
einem
anderen
Staat als dem Wohnstaat vorab
besteuert
sein können, gibt es zwischen jeweils zwei oder mehr Staaten die Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung.
Die DBA bestimmen, für welche Art von
Einkünften das
Einkommensteuerrecht
welchen Staates anzuwenden ist.
Im nächsten logischen Schritt wird durch das zuständige
Einkommensteuerrecht
des betreffenden Staates dann geklärt, ob und wie hoch die Steuer
zu entrichten
ist.
Die
DBA
innerhalb
Europas
orientieren
sich
an
einem
Grundmodell,
das
von
der OECD ausgearbeitet
worden
ist. Sie unterscheiden sich daher meist nur in Detailfragen.
Dennoch
ist
im
konkreten
Einzelfall
zu
prüfen,
was
genau
im
DBA
Luxemburg-Frankreich,
Luxemburg-Deutschland
oder Luxemburg-Belgien enthalten ist.
Gerade das Abkommen Luxemburg-Belgien enthält in Gegensatz zu
denen mit
Frankreich oder Deutschland einige Detailregelungen, die im Einzelfall
für den
grenzüberschreitend Steuerpflichtigen das Leben sehr viel leichter
machen
können.
Bei
juristischen
Personen hängt es davon ab, ob sie gemäß den
Statuten
ihren Sitz im Großherzogtum haben oder ihre Hauptniederlassung
sich dort
befindet.
In Luxemburg
ansässige
Steuerpflichtige
sind
mit ihren inländischen wie ausländischen Einkünften der
Luxemburger
Einkommenssteuer unterworfen.
Für die Nicht
Ansässigen gilt das nur für ihre
Einkünfte, die das Luxemburger
Einkommensteuergesetz als "inländische" betrachtet.
Weitere
Informationen
«
Résident
/
non
résident
»
bzw.
"Siège
statutaire ou principal établissement des collectivités",
auf www.impotsdirects.public.lu/
Autorenteam Ernst
& Young: L'imposition
des
Non-Résidents
au
Luxembourg.
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