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4. Dezember 2010

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Fernfahrer: In welchem Land sind Sie lohnsteuerpflichtig?



city

Wann sind Sie ein "ansässiger Steuerpflichtiger"?


Das Luxemburger Einkommenssteuerrecht kennt überhaupt nicht den Begriff "Grenzgänger". Es unterscheidet lediglich  "Ansässige" (Résidents) von "Nicht Ansässigen" (Non Résidents).

Damit ist die Frage gestellt: Wo haben Sie denn nach dem Steuerrecht Luxemburgs Ihren Wohnsitz ?

Wenn es um die Luxemburger Einkommensteuer geht, muss man dazu den Artikel 2 des abgeänderten Gesetzes vom 4.12.1967 (Code fiscal, Impôt sur le Revenu) heranziehen.

Eine natürliche Person ist als ansässiger Steuerpflichtiger zu betrachten, wenn sie im Großherzogtum ihren steuerlichen Wohnsitz hat, oder, falls letzteres nicht zutrifft: ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

"Domicile fiscal" bzw."Wohnsitz" wird definiert durch § 13 Steueranpassungsgesetz;

"Séjour habituel" bzw. "gewöhnlicher Aufenthalt" durch § 14 StAnpG.

Abgabenordnung (AO) wie das Steueranpassungsgesetz (StAnpG) hat das Großherzogtum nach dem Zweiten Weltkrieg aus der deutschen Hinterlassenschaft beibehalten. Daher sind diese beiden Grundtexte des Luxemburger Einkommensteuerrechts in ihrer Ursprache verfasst, d.h. für Luxemburg ausnahmsweise in Deutsch formuliert. Ansonsten aber ist in Luxemburg die rechtsverbindliche Gesetzessprache Französisch.

Sonderregelungen im Steuerrecht gelten für ins Ausland entsandte Beamte, Beamte der Europäischen Union sowie Leitende Angestellte von Unternehmen mit Sitz in Luxemburg.

Eine abweichende Regelung besteht ebenfalls zwischen Frankreich und Deutschland. Das hierzu einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Frankreich enthält eine Sonderregelung zur Frage, inwieweit Sie im jeweiligen Grenzgebiet als "Grenzgänger" gelten.


Wann hat eine natürliche Person ihren steuerlichen Wohnsitz in Luxemburg?

Hierfür ist zu prüfen:

1.      ob sie in Luxemburg ihren Wohnsitz hat.

2.      wenn nicht, ob sie in Luxemburg ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

3.      ob sie unter eine der o.g. Sonderregelungen fällt.

4.      Falls eine Person die vorstehenden Bedingungen für die Ansässigkeit nicht erfüllt, so ist sie als "nicht ansässig" zu betrachten.



Wohnsitz im Sinne des Steuerrechts

Das ist jede Wohnung, die der Steuerpflichtige auf Dauer aufrechtzuerhalten beabsichtigt.

Es reicht auch aus, wenn der Steuerpflichtige sich länger als sechs Monate in Luxemburg aufhält. Unterbrechungen sind insofern hier unbeachtlich, wenn die Rückkehr beabsichtigt ist.

Es kann nun bei der Anwendung der vorgenannten Kriterien des Luxemburger Steuerrechts der Fall eintreten, dass ein anderer Staat gleichfalls beansprucht, dass derselbe Steuerpflichtige auf seinem Gebiet einen steuerlichen Wohnsitz habe.

Liste anwendbarer Zusatzkriterien, wenn in einem Streitfall die Einordnung schwierig  ist:

Um so möglicherweise auftretende Streitfälle zu lösen, gibt es eine Liste zusätzlicher Beurteilungskriterien, die der Reihe nach angewandt werden können, um einen Streit beizulegen bzw. zu entscheiden:

1.         der Wohnsitz

2.         Wenn der Wohnsitz nicht herangezogen werden kann, so wird geprüft, in welchem Staat der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt.

3.         Wenn dies nicht zur Beurteilung ausreicht, wird der gewöhnliche Aufenthaltsort herangezogen.

4.         Wenn dies nicht zur Klärung beiträgt, so wird die Staatsangehörigkeit genommen.

5.         Reichen alle vorstehenden Kriterien nicht zur Lösung des Streitfalls aus, so müssen sich die beiden streitenden Staaten im konkreten Einzelfall zu einer Einigung durchringen.

Im Land des Wohnsitzes ist grundsätzlich das gesamte Welteinkommen des ansässigen Steuerpflichtigen zu versteuern.

Da einige Einkünfte in einem anderen Staat als dem Wohnstaat vorab besteuert sein können, gibt es zwischen jeweils zwei oder mehr Staaten die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Die DBA bestimmen, für welche Art von Einkünften das Einkommensteuerrecht welchen Staates anzuwenden ist.
Im nächsten logischen Schritt wird durch das zuständige Einkommensteuerrecht des betreffenden Staates dann geklärt, ob und wie hoch die Steuer zu entrichten ist.

Die DBA innerhalb Europas orientieren sich an einem Grundmodell, das von der OECD ausgearbeitet worden ist. Sie unterscheiden sich daher meist nur in Detailfragen.

Dennoch ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, was genau im DBA Luxemburg-Frankreich, Luxemburg-Deutschland oder Luxemburg-Belgien enthalten ist.
Gerade das Abkommen Luxemburg-Belgien enthält in Gegensatz zu denen mit Frankreich oder Deutschland einige Detailregelungen, die im Einzelfall für den grenzüberschreitend Steuerpflichtigen das Leben sehr viel leichter machen können.

Bei juristischen Personen hängt es davon ab, ob sie gemäß den Statuten ihren Sitz im Großherzogtum haben oder ihre Hauptniederlassung sich dort befindet.

In Luxemburg ansässige Steuerpflichtige sind mit ihren inländischen wie ausländischen Einkünften der Luxemburger Einkommenssteuer unterworfen. Für die Nicht Ansässigen gilt das nur für ihre Einkünfte, die das Luxemburger Einkommensteuergesetz als "inländische" betrachtet.


Weitere Informationen

« Résident / non résident »  bzw. "Siège statutaire ou principal établissement des collectivités",  auf www.impotsdirects.public.lu/

Autorenteam Ernst & Young: L'imposition des Non-Résidents au Luxembourg.


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