Wie
viele
Kinderfreibeträge
für
wie
viele
Kinder
im
Haushalt des
Steuerpflichtigen?
I.
Gegenstand
des
Art.
123;
Zusammenfassung
1.
Art. 12 L.I.R.
bestimmt, was der Steuerpflichtige als Privatausgaben zu betrachten hat
und
als solche nicht von seiner Einkommensteuer absetzen kann.
Insbesondere
sind die Ausgaben für den privaten Haushalt sowie für den
Lebensunterhalt der
Familienmitglieder weder in den einzelnen Einkunftsarten noch von der
Summe der
Einkünfte absetzbar.
Der
Familiensituation
des
Steuerpflichtigen
wird
jedoch
Rechnung
getragen,
in dem
eine Steuerermäßigung für Kinder eingeräumt wird.
Diese Steuerermäßigung in
Höhe von 922,50€ pro Jahr wird ab sofort in Form des Kinderbonus
ausgezahlt.
Wird ein Kinderbonus nicht ausgezahlt, wird die
Steuerermäßigung für Kinder
zuerkannt aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen in Form eines
Steuernachlasses, sei es im Rahmen einer Veranlagung aufgrund einer
abgegebenen
Einkommensteuer-Erklärung, sei es bei einem
Lohnsteuer-Jahresausgleich. Der
Art. 123 präzisiert, in welchen Fällen und unter welchen
Bedingungen die
Steuerermäßigung gemäß Art. 122 L.I.R. zuerkannt
wird.
In
den
Abschnitten
1
und
2
zählt
der
Art. 123 L.I.R. die unterschiedlichen Kategorien
von Kindern
auf, für welche grundsätzlich eine
Steuerermäßigung beansprucht werden kann.
Die
Abschnitte
3
bis
5
führen
die
Bedingungen
an, die Steuerpflichtige wie Kinder
erfüllen müssen,
damit wirklich eine Steuerermäßigung zuerkannt werden kann.
Der
Abschnitt
6
schließt
aus,
dass
der
Art.
127 L.I.R. (Sonderausgabenabzug wg.
außergewöhnlicher Belastung) angewandt wird, falls die
betreffenden Kosten
durch einen Kinderfreibetrag abgedeckt sind.
Schließlich
sehen
die
Abschnitte
7
und
8
ein
Großherzogl. Reglement vor, das
bestimmte Begriffe näher
bestimmt, die in Zusammenhang mit der Zuerkennung der
Steuerermäßigung stehen.
II.
Kreis
der
Kinder,
die
das
Recht
auf
eine Steuerermäßigung einräumen
2.
Gemäß Art. 123
L.I.R. können Steuerermäßigung zuerkannt werden
für Kinder, die in folgende
vier Kategorien einzureihen sind:
1.
die
Nachkommen;
2.
die
Kinder
des
Ehegatten,
selbst
wenn
die
Ehe aufgehört hat zu bestehen;
3.
die
Adoptivkinder
und
deren
Nachkommen;
4.
die
Kinder,
die
auf
Dauer
im
Haushalt
des Steuerpflichtigen aufgenommen sind.
3. Was die
"Nachkommen" (Kinder, Enkel, ...) der 1. Kategorie angeht, ist keine
weitere Erläuterung gegeben. Dieser Begriff zielt demnach sowohl
auf die als legitim
anerkannten Kinder des Steuerpflichtigen wie seine natürlichen
Abkömmlinge.
Die
legitimen
Kinder
umfassen
sowohl
die
ehelichen
Kinder
im eigentlichen Sinne als auch die
als
ehelich erklärten Kinder (Art. 331 bis 333 Code Civil).
Was
die
"natürlichen"
Nachkommen
angeht,
ist
ausschließlich
die
natürliche
Nachkommenschaft zu
berücksichtigen, die durch das Gesetz anerkannt ist. Das soll
heißen, der
Steuerpflichtige kann eine Steuerermäßigung verlangen
für ein Kind, das nach Art.
334 ff. des Code Civil als Natürlicher Nachkomme anerkannt ist.
Der
Steuerpflichtige, der einen natürlichen Nachkommen beansprucht,
muss den Beweis
liefern, dass dem tatsächlich so ist. Nach den angeführten
Artikeln des Code
Civil kann der Beweis geliefert werden durch die Geburtsurkunde, durch
eine
authentische Akte oder einen entsprechende gerichtliche Entscheidung.
Jedes
andere Beweismittel ist damit ausgeschlossen.
Wenn
es
sich
um
Kinder
des
Ehegatten
handelt
(Kategorie 2), kann es sich ebenfalls um
eheliche
oder nicht eheliche Kinder handeln. Es wird nicht gefordert, dass die
entsprechende Ehe noch besteht. Das Kind des Ehegatten kann demnach
eine
Ermäßigung ermöglichen auch nach der Auflösung der
Ehe durch Tod oder Scheidung.
4.
Im 2. Abschnitt
des Art. 123 L.I.R. werden die Kinder beider Ehegatten oder Partner in
Betracht
gezogen, sofern diese gemeinsam veranlagt werden. Gemeint ist damit die
gemeinsame Veranlagung, wie sie Art. 3 oder Art. 3bis des Gesetzes vom
4.
Dezember 1967 betreffend die Einkommensteuer vorsehen.
5.
Die Adoptivkinder (3. Kategorie) sind allein diejenigen, die adoptiert
worden
sind in den Formen, wie sie der Code Civil vorsieht (bei
ausländischen Kindern
nach dem entsprechenden Landesrecht). Der Adoptionsvertrag muss perfekt
sein.
Es ist jedoch Tatsache, dass während des ziemlich langwierigen
Verfahrens, das
zur Adoption führt, der Steuerpflichtige bereits das Kind betreut.
Während dieser
Zeitdauer wäre das Kind nicht als Adoptivkind anzusehen, sondern
als ein Kind,
das im Sinne der Kategorie 4 aufgenommen ist.
Da
der
Gerichtsbeschluss,
der
die
Adoption
ausspricht,
in
den standesamtlichen Melderegistern
eingetragen
werden muss, wird der Steuerbeamte vom Steuerpflichtigen, der ein
Adoptivkind
geltend macht, die Vorlage eines entsprechenden Registerauszugs
verlangen.
6. Die
im Haushalt aufgenommenen Kinder bilden die 4. Kategorie von Kindern,
die einen
Anspruch auf die Steuerermäßigung eröffnen. Doch dies
ist nicht für jedes Kind
im Haushalt der Fall. Es werden lediglich die Kinder
berücksichtigt, die in
einer dauerhaften Weise im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen
sind.
7.
Das Gesetz erläutert dieses Kriterium nicht weiter. Die Kinder,
die auf Dauer
in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind, sind solche,
die
tatsächlich im Haushalt des Steuerpflichtigen dieselbe Position
einnehmen, die
ein Nachkomme des Steuerpflichtigen einnehmen würde, unter
Berücksichtigung des
sozialen Rangs entsprechend der Einkommenssituation des letzteren.
Außerdem ist
es notwendig, dass diese Situation nicht einfach vorübergehend der
Fall ist,
sondern es muss sich aus den wirklichen Umständen ergeben, dass es
der Absicht
des Steuerpflichtigen entspricht, dass diese Situation auf lange Sicht
andauert.
Außerdem ist gefordert, dass die Familienbeziehungen zwischen dem
Kind und seinem
Vater oder seiner Mutter mehr oder weniger abgebrochen seien.
«
Pflegekindschaft
entsteht
steuerrechtlich
nicht,
wenn
der
Stpfl.
außer dem Kind
auch dessen Mutter in
seinen Haushalt aufnimmt und mit ihr gemeinsam die Obhut und Pflege des
Kindes ausübt,
da das Kind in der Fürsorge der leiblichen Mutter verbleibt. Dies
gilt auch, wenn der
Stpfl. der leibliche Vater des Kindes ist. » [BFH Beschl. GrS
25.1.1971 (BStBl
1971 II S. 274)]
Indessen
ist
die
Tatsache,
dass
im
Rahmen
der
Platzierung eines Kindes in eine Familie
den
Eltern des Kindes ein Besuchsrecht eingeräumt ist, kein
Hinderungsgrund, dass
der Steuerpflichtige, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat,
die
Steuerermäßigung für ein im Haushalt aufgenommenes Kind
beanspruchen kann.
8. Nicht
als im Haushalt aufgenommene Kinder nach Art. 123 L.I.R. können
Kinder
angesehen werden, die häufig im Rahmen eines Ferienaufenthalts
aufgenommen
werden. Es handelt sich dabei oft um ausländische Kinder, für
die normalerweise
das Rote Kreuz oder die Caritas als Mittler auftritt. Diese Kinder
erfüllen nicht
wirklich die Bedingung, dass sie als Kind auf Dauer in den Haushalt des
Steuerpflichtigen aufgenommen sind.
Dagegen
können
Anspruch
auf
eine
Steuerermäßigung
die
Kinder
eröffnen, die im
Rahmen eines Placement familial gegen Bezahlung in
Pflege
sind, wenn sie vom Steuerpflichtigen in seinen Haushalt auf Dauer
aufgenommen
werden.
Das
im
Haushalt
aufgenommene
Kind
kann
dem
Steuerpflichtigen
verwandt oder verbunden
sein; es
kann auch ein fremdes Kind sein. Dabei können in Betracht kommen
diejenigen,
die nicht unter eine der drei vorausgegangenen Kategorien fallen.
In
den
Fällen,
wo
eine
Person,
deren
Unterhalt
zu Lasten des Steuerpflichtigen ist, nicht
gemäß
Art. 123 L.I.R. berücksichtigt werden kann, stellt sich die Frage,
ob eine
Steuernachlass wegen außergewöhnlicher Belastung
gemäß Art. 127 in Betracht
kommt (Beispiel: Mutter und Vater; Bruder und Schwester).
III.
Bedingungen
für
die
Gewährung
einer
Steuerermäßigung
für
Kinder
9. Es genügt
indessen nicht, dass man eine der Personen geltend macht, die in den
Abschnitten 1 und 2 des Art. 123 L.I.R. aufgeführt sind, um eine
Steuerermäßigung
für Kinder zu erlangen. Es müssen außerdem noch die
Bedingungen erfüllt sein,
die in den Abschnitten 3, 4 und 5 vorgesehen sind.
Die
nach
Art.
122
L.I.R.
vorgesehene
Steuerermäßigung
wird
bewilligt für
die Kinder, die Teil des
Haushaltes des Steuerpflichtigen ausmachen unter den in Art. 123 L.I.R.
festgelegten Bedingungen. Wenn das Kind Anrecht gibt auf einen
Kinderbonus,
wird der Kinderbonus von Amts wegen durch die Nationale
Familienleistungskasse
(CNPF) ausgezahlt. Wenn das Kind kein Anrecht gibt auf einen
Kinderbonus, dann
bestimmt Art. 122 L.I.R., dass der Steuerpflichtige, der unter den
Bedingungen gemäß
Art. 123 L.I.R. ein Kind in seinem Haushalt hat, auf Antrag eine
Steuerermäßigung erhält in der Form eines
Steuernachlasses in den Grenzen der
von ihm geschuldeten Steuer. Dass Beantragung durch den
Steuerpflichtigen
verlangt wird ist ab sofort in Art. 122 L.I.R. aufgeführt und
nicht mehr in
Art. 123 und betrifft jedwede Steuerermäßigung in Form des
Steuernachlasses,
gleichermaßen also die Steuerermäßigungen für
Kinder unter 21 Jahren zu Beginn
des Steuerjahres.
Der
Art.
123
L.I.R.
unterscheidet
zwischen
den
Kindern
unter 21 Jahren und den Kindern ab
vollendetem
21. Lebensjahr zu Beginn des Steuerjahres.
Kinder
unter
21
Jahren
im
Haushalt
des
Steuerpflichtigen
10.
In den meisten Fällen ist es ohne Bedeutung, den genauen Zeitpunkt
zu wissen,
wann ein Kind 21 Jahre alt wird. Das Kind muss unter 21 Jahre alt sein
zum
Beginn des Steuerjahres. Ein Kind, das am 31. Dezember 2007 zu gleich
welcher
Uhrzeit geboren wird, wird als unter 21 Jahren ab dem 1,. Januar 2008
angesehen. Es ist anzumerken, dass Mitternacht der letzte Zeitpunkt des
Tagesablaufs
darstellt und nicht der erste. Ein Kind, das am 31. Dezember um
Mitternacht
geboren ist, ist am 31. Dezember geboren und nicht am 1. Januar.
Gemäß
Abschnitt
3
des
Art.
123
L.I.R.
werden
als zum Haushalt des Steuerpflichtigen
gehörend
angesehen sowohl die Kinder, die mit dem Steuerpflichtigen unter
demselben dach
wohnen als auch diejenigen, die sich vorübergehend anderswo
aufhalten aus einem
Grund, der nicht der ist, einer lukrativen Beschäftigung
nachzugehen.
Abschnitt
3
verfügt
außerdem,
dass
niemand
für
dasselbe
Steuerjahr mehr als
einem Haushalt
angehören kann, es sei denn, er wechselt endgültig von einem
Haushalt zu einem
anderen.
Außerdem
präzisiert
er,
dass
Ehegatten
oder
Partner,
die
selber unter 21 Jahre alt sind und
nicht
tatsächlich getrennt leben, dafür angenommen werden, einen
eigenen Haushalt zu
bilden, selbst wenn sie den Haushalt mit einem anderen
Steuerpflichtigen
teilen; und dass die Personen, die selber unter 21 Jahre alt sind und
eigene
Kinder haben, dafür angenommen werden, einen eigenen Haushalt mit
ihren eigenen
Kindern zu bilden, selbst wenn sie zusammen mit ihren Kindern den
Haushalt mit
einem anderen Steuerpflichtigen teilen.
Abschnitt
3
fordert
nicht,
dass
der
Steuerpflichtige
die
gesamten Unterhalts- und
Ausbildungskosten
des Kindes oder einen Teil davon trägt. Diese Frage braucht also
nicht geprüft
zu werden für die Kinder, die Teil des Haushalts ausmachen.
Das
Alter
des
Kindes
(unter
21
Jahren
zu
Beginn des Steuerjahres) und die Angehörigkeit
zum betreffenden
Haushalt sind also die einzig erforderlichen Bedingungen. Anzumerken
ist, dass
die Steuerermäßigung auch für diejenigen Kinder zu
gewähren ist, die im Laufe
des Steuerjahres geboren werden.
11.
Man versteht
unter "vorübergehender Abwesenheit" jeden längeren, aber
nicht
endgültigen Aufenthalt außerhalb des Haushalts der Familie.
Es wird daher nicht
als nur vorübergehend angesehen das Kind unter 21 Jahren, das den
Haushalt des
Steuerpflichtigen verlassen hat, ohne die Absicht zurückzukehren
(um etwa
endgültig im Haushalt eines Dritten, verwandt oder fremd) zu leben.
Hingegen
ist
eine
vorübergehende
Abwesenheit
anzunehmen,
wenn
sich
das Kind in der
Stadt oder im
Ausland aufhält, um dort seinem Studium nachzugehen und es zur
Ferienzeit zurückkehrt.
Die
Kinder
unter
21
Jahren,
die
vorübergehend
abwesend
sind, müssen, um Anrecht
auf eine
Steuerermäßigung zu geben, die Bedingung erfüllen, dass
ihre Abwesenheit nicht
in Zusammenhang damit steht, dass sie einer im Wesentlichen lukrativen
Beschäftigung nachgehen.
12.
Der Begriff "wesentlich
lukrative Beschäftigung" spielt nur dann eine Rolle, wenn das Kind
unter
21 Jahren vorübergehend abwesen ist. Der Begriff wird definiert,
wie es Abschnitt
7 Art. 123 L.I.R. vorsieht, durch ein Großherzogl. Reglement,
hier das Règlement
grand-ducal du 3 juillet 1996.
Gemäß Art. 1 Abschnitt 1 desselben Reglements ist eine
Beschäftigung ab dem
Zeitpunkt "wesentlich lukrativ", wenn es dem Kind ein Einkommen
erbringt, das über dem sozialen Mindestlohn liegt.
Im
Allgemeinen
handelt
es
sich
dabei
um
eine
abhängige Beschäftigung, indem
Minderjährige
meist als Beschäftigte arbeiten. Aber die selbständige
Tätigkeit ist hier nicht
ausgeschlossen.
Unter
"sozialem
Mindestgehalt"
wird
hier
der
volle
Mindestlohn
verstanden, also das,
was
für eine 18 Jahr alte Person vorgesehen ist.
Abschnitt
2
des
besagten
Art.
1
zählt
erschöpfend
bestimmte
Beschäftigungen auf, die in jedem
Fall nicht als "lukrativ angesehen werden. Sie sind nicht
"lukrativ", selbst wenn die damit verbundene Vergütung das soziale
Mindestgehalt überschreitet. Das sind folgende
Beschäftigungen:
a)
die
Vergütung
während
einer
Berufsausbildung
in
einem
Handwerk und der
Freiwilligendienst in
der Armee unterhalb dem Dienstgrad eines Sergeanten;
b)
das
bezahlte
Praktikum,
das
gefordert
wird
im
Rahmen der Vorbereitung auf ein Hochschulstudium;
c)
gelegentliche
Ferienjobs
von
Schülern
und
Studenten.
13.
Das Gesetz verfügt ausdrücklich, dass niemand im selben
Steuerjahr mehr als
einem Haushalt angehören kann; es sei denn, er wechselt
endgültig von einem
Haushalt zu einem anderen.
Für
zwei
typische
Fälle,
in
denen
ein
Kind
gleichzeitig zwei Haushalten
angehört, ist die Lösung
ausdrücklich im Gesetz selbst gegeben.
Das
ist
1.
der
Fall,
wie
schon
oben
dargelegt, wenn die Ehegatten, die nicht
tatsächlich getrennt
leben, die Wohnung mit einem anderen Steuerpflichtigen teilen, z.B. des
Vaters
eines der beiden. Die Ehegatten, selber unter 21 Jahren, können
nicht dem
Haushalt des Vaters angehören, sondern werden angesehen, einen
eigenen Haushalt
zu bilden. Somit wird die Tochter, die unter 21 Jahre alt ist,
angesehen, als
habe sie den Haushalt ihrer Eltern verlassen, selbst wenn sie unter dem
väterlichen Dach lebt. Es gibt von dieser Regel keine Ausnahme,
außer die Ehegatten
leben getrennt aufgrund einer gesetzlichen Dispens oder einer
richterlichen
Entscheidung. Im vorliegenden Beispiel verdient jedoch festgehalten zu
werden,
dass für das Jahr der Verheiratung ihrer Tochter die Eltern noch
die Steuerermäßigung
genießen, weil die Tochter unter 21 Jahren alt war am 1. Januar
und sie im
Haushalt ihrer Eltern lebt bis zu dem Zeitpunkt ihrer
Eheschließung.
Der
zweite
Fall
ist
der
einer
Person,
die
ein oder mehr Kinder hat und mit diesen die
Wohnung mit
einem anderen Steuerpflichtigen teilt. Keine von diesen ist demnach
teil des
Haushalts des Steuerpflichtigen. Wenn somit zum Beispiel eine
geschiedene
Tochter unter 21 Jahren mit ihren Kindern die Wohnung mit ihrem Vater
teilt,
bilden weder die Tochter noch deren Kinder Teil des Haushalts des
Vaters.
In
diesen
beiden
oben
genannten
Fällen
ist
die
rechtliche Situation oft in
Widerspruch zur
tatsächlichen Situation. Nichtsdestoweniger können die
Steuerpflichtigen die
fraglichen Kinder für eine Steuerermäßigung geltend
machen gemäß den
Bestimmungen des Art. 122 L.I.R. aufgrund des Abschnitts 3 des Art. 123
L.I.R.
Sie haben jedoch oft Anspruch auf einen Steuernachlass für die
Unterhalts- und
Ausbildungskosten der Kinder auf Grundlage von Art. 127bis L.I.R.
Es
soll
auf
einen
dritten
Fall
eingegangen
werden,
wo ein Kind im Laufe des Jahres
endgültig von
einem Haushalt zu einem anderen überwechselt. Es handelt sich um
die Situation,
wo das Kind von geschiedenen Eltern endgültig vom Haushalt seiner
Mutter zu dem
seines Vaters überwechselt, oder umgekehrt.
In
einer
solchen
Situation
erfüllen
der
Vater
wie
die Mutter im laufe des Jahres
die Bedingungen
des Art. 123 L.I.R. Wenn jedoch ein Kinderbonus einem der Eltern
gewährt worden
ist, bestimmt der Art. 122, Abschnitt 2 L.I.R., dass die
Steuerermäßigung für
Kinder für das betreffende Jahr dem Steuerpflichtigen zuerkannt
gehalten wird,
in dessen Haushalt das Kind gemäß den Bedingungen des Art.
123 L.I.R. lebt. Da
das Kind gehalten wird, während des gesamten Jahres in dem
Haushalt des
Kinderbonus-Empfängers gelebt zu haben, gehört es nicht dem
Haushalt seines
anderen Elternteils an, der somit für das Kind den Steuernachlass
verlangen
kann, wie er in Art. 127bis vorgesehen ist.
Dagegen,
wenn
das
Kind
nicht
den
Anspruch
eröffnet
auf die Zahlung des Kinderbonus,
bildet es Teil
von zwei Haushalten, wenn es endgültig von einem Haushalt zu einem
anderen
wechselt, und die beiden Eltern können gegebenenfalls eine
Steuerermäßigung im
Sinne des Art. 122, Abschnitt 3 erlangen.
Kinder
ab
21
Jahren,
die
im
Haushalt
des
Steuerpflichtigen leben und ihrer Berufsausbildung
nachgehen
14.
Für die Kinder,
die 21 Jahre oder älter sind zum Beginn des Steuerjahres,
müssen bestimmte
Zusatzbedingungen erfüllt sein.
Diese
Kinder
eröffnen
nur
unter
ganz
bestimmten
Bedingungen
ein Recht auf
Steuerermäßigung
für Kinder.
Die
erste
Bedingung
ist,
dass
sich
Kinder
ab
21 Jahre sich zur Berufausbildung einem
Vollzeitstudium
widmen, das über mehr als ein Jahr geht. Für die zweite
Bedingung (behinderte
oder pflegebedürftige Kinder) siehe weiter unten unter Punkt 17.
15. Es
genügt, dass ein Kind über 21 Jahre die oben erwähnten
Studien verfolgt.
Unter
einem
Vollzeitstudium
über
mehr
als
ein
Jahr
versteht man Studien, die
die volle
Arbeitskapazität beanspruchen. Es handelt sich vor allem um
Universitätsstudien
oder jeden anderen vollständigen Hochschulausbildungszyklus, der
mehr als zwei
Semester umspannt. Es kommen daher hier nicht in Betracht
Fortbildungsstudien
von einigen Monaten in irgendeinem Tätigkeitsbereich, sowie Kurse,
die berufsbegleitend
sind wie Abendkurse, Fernkurse oder Wochenendkurse. Der Studienzyklus
muss sich
über mehr als ein Jahr erstrecken. Die Steuerermäßigung
wird jedoch nicht
verweigert, wenn der Student nach einigen Monaten sein Studium abbricht.
Das
Gesetz
sieht
keine
Altersgrenze
vor,
falls
ein
Studium oder eine Berufsausbildung
verfolgt
wird. Es genügt, dass das Kind regelmäßig in den
Haushalt der Eltern
zurückkehrt, damit diese die Steuerermäßigung
genießen. Es ist anzumerken, dass
sowohl die Eltern, die insgesamt Studium und Lebensunterhalt
finanzieren, als
auch Eltern, die keine finanzielle Hilfe leisten, die Bedingungen des
Art. 123
L.I.R. erfüllen. Sobald das Kind dem Haushalt seiner Eltern
verbunden bleibt
und in Vollzeit Universitätsstudien oder Berufsausbildung
länger als ein Jahr
verfolgt, haben seine Eltern Anspruch auf die Ermäßigung,
selbst wenn das Kind
persönliche Einkünfte erzielt, die es ihm ermöglichen,
sein Studium und sein
Unterhalt zu finanzieren.
16.
Für
die
Kinder,
die
im
Haushalt
aufgenommen
sind und mindestens 21 Jahre alt sind und
studieren
oder eine Berufsausbildung machen, sind die Bedingungen dieselben wie
für die
Kinder der drei anderen Kategorien.
Kinder
ab
21
Jahren,
die
behindert
oder
pflegebedürftig
sind
17.
Diese behinderten oder pflegebedürftigen Kinder ab 21 Jahren geben
Anrecht auf
eine Steuerermäßigung ab dem Zeitpunkt und sofern sie das
Kindergeld nach dem
Gesetz über die Familienleistungen beziehen.
Die
Bedingung,
dass
der
Steuerpflichtige
zumindest
teilweise
die
Unterhaltskosten
übernimmt, wird
nicht gefordert; ab dem Zeitpunkt, dass die fragliche Familienleistung
zuerkannt
wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung
für Kinder verlangen.
Anzumerken
ist,
dass
diese
Kinder
stets
dem
Haushalt
des Steuerpflichtigen zugeordnet
werden, selbst
wenn sie sich anderswo aus einem anderen als beruflichen Grund (zu
einer
wesentlich lukrativen Beschäftigung) aufhalten (z.B. in einer
besonderen
Einrichtung für behinderte Menschen).
Außergewöhnliche
Belastungen
im
Sinne
von
Art.
127
L.I.R.
18.
Der Art. 123, Abschnitt 6 L.I.R. sieht vor, dass
außergewöhnliche Belastungen
im Sinne des Art. 127 L.I.R. nicht verlangt werden können im
Hinblick auf die
Unterhalts-, Erziehungs- und
Ausbildungskosten von Kindern, für die eine
Steuerermäßigung gewährt wird. Der
Art. 127 L.I.R. kann demnach nicht angerufen werden für diese
Ausgaben (z.B. Kosten
der Internatsunterbringung, Einschreibegebühren an der
Universität, usw.). Er
könnte hingegen angerufen werden, wenn Ausgaben und Kosten in
Zusammenhang mit
anderen außergewöhnlichen Aufwendungen unvermeidlich gewesen
sind (z.B.
Krankheitskosten).
IV.
Gewährung
der
Steuerermäßigung
für
Kinder
19.
Die
Steuerermäßigung
für
Kinder
in
Höhe
von
922,50€
pro Jahr wird ab sofort
gewährt in Form des
Kinderbonus. Wenn ein Kinderbonus nicht zuerkannt wird, wird die
Steuerermäßigung
gewährt in der Form eines Steuernachlasses, sei es im Rahm,en
einer Veranlagung
nach Einkommensteuererklärung, sie es im Zuge eines
Lohnsteuerjahresausgleichs.
Der
Art.
122
L.I.R.
verfügt,
dass
die
Steuerermäßigung
für Kinder in
Form des Steuernachlasses
beantragt werden muss. Im Rahmen eines solchen Antrags muss der
Steuerpflichtige die Situation der Steuerverwaltung mitteilen,
bestätigen, dass
er nicht den Kinderbonus erhalten hat, wofür er den Steuernachlass
fordert, und
ggf. belegen durch Bescheinigungen oder andere geeignete Papiere wie
etwa die
Einschreibebestätigung der Universität oder ein Zahlungsbeleg
über erhaltenes
Kindergeld (siehe Punkt 17). Anzumerken ist, dass wenn ein Kinderbonus
gewährt
worden ist für ein bestimmtes Kind an eine andere Person, dasselbe
Kind nicht Anrecht
geben kann für eine Steuerermäßigung in Form eines
Steuernachlasses. Wenn das
Kind kein Anrecht eröffnet auf einen Kinderbonus, ist es
keinesfalls
ausgeschlossen, dass es in besonderen Situationen es zwei Personen
sind, die
die Steuerermäßigung in Form des Steuernachlasses erlangen
können (siehe Punkt
13 oben).
Wenn
ein
Kinderbonus
für
ein
bestimmtes
Kind
im
Laufe des Steuerjahres bewilligt worden
ist, wird
dafür gehalten, dass die Steuerermäßigung für
Kinder für dasjenige Jahr dem
Steuerpflichtigen gewährt worden sei, in dessen Haushalt das Kind
gemäß den
Bedingungen des Art. 123 L.I.R. lebt. Der Steuerpflichtige erlangt
somit die
Erhöhung gewisser Betragsgrenzen, die mit der
Steuerermäßigung verbunden sind
und wird in die Steuerklasse 1a eingestuft, wenn er nicht durch die
Steuerklasse 2 begünstigt ist
V.
Die
Großherzogl.
Règlements,
welche
auf
Grundlage
der
Abschnitte 7 und 8 erlassen sind
20.
Die gesetzliche Grundlage des Abschnitts 7 erlaubt einem
Großherzogl. Reglement
zu bestimmen, unter welchen Bedingungen ein Kind gehalten wird, eine
Beschäftigung auszuüben, die nicht wesentlich lukrativ ist.
Das Großherzogl. Reglement
vom 3. Juli 1996, das auf Grundlage von Art. 123, Abschnitt 7 L.I.R.
ergangen
ist, wird oben unter Punkt 12 kommentiert.
21.
Nach den Bestimmungen des Art. 123, Abschnitt 3 L.I.R. wird ein Kind
dafür
gehalten, dass es Teil des Haushalts des Steuerpflichtigen ist, wenn es
unter
demselben Dach wie der letztere lebt oder wenn es sich
vorübergehend woanders
aufhält aus einem anderen Grunde als einer wesentlich lukrativen
Beschäftigung
nachzugehen.
Die
Personen,
die
in
einem
Haushalt
zusammenleben,
ohne
verheiratet zu sein, sind nicht
gemeinsam zu
veranlagen, außer sie sind durch einen Partnerschaftsvertrag
verbunden und
verklangen die gemeinsame Veranlagung. Vom steuerlichen Gesichtspunkt
aus
bilden die unverheirateten Personen, die zusammenleben, zwei
unterschiedliche
Haushalte, trotz der Tatsache, dass sie zusammenleben. Wenn demnach ein
Kind
dieser Personen mit diesen unter demselben Dach lebt, ist es notwendig,
das
Kind einem dieser beiden steuerlichen haushalte zuzuordnen, und den
anderen
davon auszuschließen, da ja der Art. 123 Abschnitt 3 L.I.R.
verfügt: Keiner
kann, im selben Steuerjahr, mehr als einem Haushalt angehören, es
sei denn, er
wechsele endgültig im Laufe desselben Jahres von einem Haushalt zu
einem
anderen.
Zu
diesem
Zweck
sieht
Art.
123,
Abschnitt
8
L.I.R. vor, dass ein Großherzogl.
Reglement die
zusätzlich erforderlichen Bedingungen festsetzt, um die
Zuerkennung des
Anrechts auf Steuerermäßigung für Kinder zu regeln, im
Sinne der vorangegangenen Vorschriften was
die besondere Situation
anbelangt der Personen, die unverheiratet zusammenleben und eigen oder
gemeinsame
Kinder haben.
Was
die
Zugehörigkeit
eines
Kindes
zu
einem
Haushalt
anbelangt im Falle
von
unverheiratet zusammenlebenden Personen, die eigene und/oder gemeinsame
Kinder
haben, können folgende Situationen veranschlagt werden:
-
die
Personen
haben jeder ein oder mehre eigene Kinder,
-
eine der
Personen hat ein oder mehrer eigene Kinder,
-
die
Personen
haben ein oder mehrere gemeinsame Kinder,
-
die
Personen haben
ein oder mehrere gemeinsame Kinder und eine von beiden hat ein oder
mehrere eigene
Kinder,
-
die
Personen
haben ein oder mehrer gemeinsame Kinder und beide haben ein oder
mehrere eigene
Kinder.
Das
Règlement
grand-ducal
du
21
décembre
2007,
ergangen
in Ausführung des
Art. 123, Abschnitt
8 L.I.R., regelt die Zuerkennung des
Anrechts
auf Steuerermäßigung für Kinder im Sinne des Art. 122
L.I.R. für ein Kind in
den besagten Fällen.
Die
beiden
ersten
Situationen
werden
geregelt
durch
den
Art. 1, der dritte durch den
Artikel 2,
und die beiden letzteren durch das Zusammenspiel der Artikel1 und 2 des
Großherzogl.
Reglements.
a)
Generelle
Regel
Infolge
der
Einführung
der
Zuerkennung
der
Steuerermäßigung
für
Kinder
in Form des
Kinderbonus (Art. 122, Abschnitt 2 L.I.R.) wird das Kind immer dem
Haushalt des
Steuerpflichtigen zugerechnet, der bezugsberechtigt ist für den
Kinderbonus,
auf den das Kind Anrecht gibt (Art. 1, 1. Satz und Art. 2, 1. Satz des
Großherzogl.
Reglements).
b)
Besondere
Fälle
Was
Kinder
anbelangt,
die
kein
Anrecht
auf
Kindergeld
eröffnen und somit auch
nicht auf Kinderbonus,
ebenso wie für den großjährigen Empfänger des
Kinderbonus, der verlangt hat,
dass ihm selbst die Familienleistungen auszuzahlen sind, muss
unterschieden
werden zwischen den eigenen Kindern eines Steuerpflichtigen (Art. 1 des
Großherzogl. Reglements) oder gemeinsamen Kindern beider
Steuerpflichtiger, die
das unverheiratete Paar bilden (Art. 2 des Großherzogl.
Reglements).
b')
Eigene
Kinder
Der
Artikel
1
sieht
vor,
dass
die
eigenen
Kinder von Amts wegen Teil des Haushalts ihres
Vaters oder
ihrer Mutter bilden, die in Bezug auf diese die Eigenschaft der Abkunft
oder
der Adoption besitzen. Wenn eine der Personen die Qualität der
Abkunft und die
andere die Qualität des Adoptierenden haben in Bezug auf das Kind,
das mit
ihnen zusammenlebt, so sind die Bestimmungen des Artikel 2 anwendbar.
b'')
Gemeinsame
Kinder
Artikel
2
verfügt,
dass
die
gemeinsamen
Kinder
von
Amts wegen dem Haushalt ihrer Mutter
angehören.
Eine
Ausnahme
gilt
indes
für
ein
großjähriges
Kind,
das selbst der
Empfänger der ihm zustehenden
Familienleistung ist und folglich ebenso den Kinderbonus bezieht,
ebenso wie
für ein Kind, das eine Steuerermäßigung im Sinne von
Art. 122, Abschnitt 3
L.I.R. auslöst.
Die
Mutter
kann
zugunsten
des
Vaters
auf
die
Steuerermäßigung für das
zum Haushalt gehörende
Kind verzichten, indem sie das förmlich der Steuerbehörde
erklärt (Bureau RTS
und/oder Bureau d'Imposition). Die Erklärung gilt für ein
Jahr insgesamt und
kann nicht widerrufen werden. Diese Erklärung muss daher ggf.
jedes Jahr erneuert
werden, um dem Grundsatz (gemäß Art. 2 Großherzogl.
Reglement) der
Zugehörigkeit zum Haushalt der Mutter zu entgehe. Die Initiative
dies zu
erklären gehört der Mutter des Kinds bzw. der Kinder.
Das
Zusammenspiel
der
Artikel
1
und
2
erlaubt
die Situationen zu regeln, wo die Personen,
die in
freier Gemeinschaft zusammenleben, haben:
-
ein oder
mehrere gemeinsame Kinder, und einer der beiden hat ein oder mehrere
eigene
Kinder;
-
ein oder
mehrere gemeinsame Kinder, und die beiden haben ein oder mehrere eigene
Kinder.
Derjenige
als
Vater
oder
Mutter,
der
nicht
von
der Steuerermäßigung für
Kinder profitiert (weder in
Form des Kinderbonus, noch in Form eines Steuernachlasses) kann
offensichtlich
eine Ermäßigung des zu versteuernden Einkommens verlangen
gemäß den Bedingungen
des Art. 127bis L.I.R., wenn das Kind hauptsächlich auf seine
Kosten
unterhalten oder erzogen wird.
Andererseits,
wenn
den
Bedingungen
des
Art.
127ter
genügt
wird, hat der
Steuerpflichtige, der
zumindest eine Steuerermäßigung für Kinder
genießt, hat Anrecht auf den
Alleinerzieherfreibetrag.
VI.
Kinder,
die
nicht
dem
Haushalt
des
Steuerpflichtigen
angehören, aber
hauptsächlich zu
seinen Lasten sind
22.
Die Vater und
Mutter, die nicht Anrecht auf eine Steuerermäßigung für
ihrem Haushalt
angehörende Kinder haben (sei es in Form des Kinderbonus, sei es
in Form eines
Steuernachlasses) können unter gewissen Bedingungen eine
Herabsetzung des zu
versteuernden Einkommens erlangen, wenn ihr Kind hauptsächlich auf
ihre Kosten
unterhalten oder erzogen wird. Dieser Steuerabschlag ist Gegenstand des
Art. 127bis
L.I.R.
Luxembourg,
le
22
janvier
2008
Le
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