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13. Januar 2011

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Wie werden Ihre Kinder steuerlich berücksichtigt?




Wie viele Kinderfreibeträge für wie viele Kinder im Haushalt des Steuerpflichtigen?


I. Gegenstand des Art. 123; Zusammenfassung

1. Art. 12 L.I.R. bestimmt, was der Steuerpflichtige als Privatausgaben zu betrachten hat und als solche nicht von seiner Einkommensteuer absetzen kann. Insbesondere sind die Ausgaben für den privaten Haushalt sowie für den Lebensunterhalt der Familienmitglieder weder in den einzelnen Einkunftsarten noch von der Summe der Einkünfte absetzbar.

Der Familiensituation des Steuerpflichtigen wird jedoch Rechnung getragen, in dem eine Steuerermäßigung für Kinder eingeräumt wird. Diese Steuerermäßigung in Höhe von 922,50€ pro Jahr wird ab sofort in Form des Kinderbonus ausgezahlt. Wird ein Kinderbonus nicht ausgezahlt, wird die Steuerermäßigung für Kinder zuerkannt aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen in Form eines Steuernachlasses, sei es im Rahmen einer Veranlagung aufgrund einer abgegebenen Einkommensteuer-Erklärung, sei es bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich. Der Art. 123 präzisiert, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Steuerermäßigung gemäß Art. 122 L.I.R. zuerkannt wird.

In den Abschnitten 1 und 2 zählt der Art. 123 L.I.R. die unterschiedlichen Kategorien von Kindern auf, für welche grundsätzlich eine Steuerermäßigung beansprucht werden kann.

Die Abschnitte 3 bis 5 führen die Bedingungen an, die Steuerpflichtige wie Kinder erfüllen müssen, damit wirklich eine Steuerermäßigung zuerkannt werden kann.

Der Abschnitt 6 schließt aus, dass der Art. 127 L.I.R. (Sonderausgabenabzug wg. außergewöhnlicher Belastung) angewandt wird, falls die betreffenden Kosten durch einen Kinderfreibetrag abgedeckt sind.

Schließlich sehen die Abschnitte 7 und 8 ein Großherzogl. Reglement vor, das bestimmte Begriffe näher bestimmt, die in Zusammenhang mit der Zuerkennung der Steuerermäßigung stehen.


II. Kreis der Kinder, die das Recht auf eine Steuerermäßigung einräumen

2. Gemäß Art. 123 L.I.R. können Steuerermäßigung zuerkannt werden für Kinder, die in folgende vier Kategorien einzureihen sind:

1. die Nachkommen;

2. die Kinder des Ehegatten, selbst wenn die Ehe aufgehört hat zu bestehen;

3. die Adoptivkinder und deren Nachkommen;

4. die Kinder, die auf Dauer im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind.


3. Was die "Nachkommen" (Kinder, Enkel, ...) der 1. Kategorie angeht, ist keine weitere Erläuterung gegeben. Dieser Begriff zielt demnach sowohl auf die als legitim anerkannten Kinder des Steuerpflichtigen wie seine natürlichen Abkömmlinge.

Die legitimen Kinder umfassen sowohl die ehelichen Kinder im eigentlichen Sinne als auch die als ehelich erklärten Kinder (Art. 331 bis 333 Code Civil).

Was die "natürlichen" Nachkommen angeht, ist ausschließlich die natürliche Nachkommenschaft zu berücksichtigen, die durch das Gesetz anerkannt ist. Das soll heißen, der Steuerpflichtige kann eine Steuerermäßigung verlangen für ein Kind, das nach Art. 334 ff. des Code Civil als Natürlicher Nachkomme anerkannt ist. Der Steuerpflichtige, der einen natürlichen Nachkommen beansprucht, muss den Beweis liefern, dass dem tatsächlich so ist. Nach den angeführten Artikeln des Code Civil kann der Beweis geliefert werden durch die Geburtsurkunde, durch eine authentische Akte oder einen entsprechende gerichtliche Entscheidung. Jedes andere Beweismittel ist damit ausgeschlossen.

Wenn es sich um Kinder des Ehegatten handelt (Kategorie 2), kann es sich ebenfalls um eheliche oder nicht eheliche Kinder handeln. Es wird nicht gefordert, dass die entsprechende Ehe noch besteht. Das Kind des Ehegatten kann demnach eine Ermäßigung ermöglichen auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung.

4. Im 2. Abschnitt des Art. 123 L.I.R. werden die Kinder beider Ehegatten oder Partner in Betracht gezogen, sofern diese gemeinsam veranlagt werden. Gemeint ist damit die gemeinsame Veranlagung, wie sie Art. 3 oder Art. 3bis des Gesetzes vom 4. Dezember 1967 betreffend die Einkommensteuer vorsehen.

5. Die Adoptivkinder (3. Kategorie) sind allein diejenigen, die adoptiert worden sind in den Formen, wie sie der Code Civil vorsieht (bei ausländischen Kindern nach dem entsprechenden Landesrecht). Der Adoptionsvertrag muss perfekt sein. Es ist jedoch Tatsache, dass während des ziemlich langwierigen Verfahrens, das zur Adoption führt, der Steuerpflichtige bereits das Kind betreut. Während dieser Zeitdauer wäre das Kind nicht als Adoptivkind anzusehen, sondern als ein Kind, das im Sinne der Kategorie 4 aufgenommen ist.

Da der Gerichtsbeschluss, der die Adoption ausspricht, in den standesamtlichen Melderegistern eingetragen werden muss, wird der Steuerbeamte vom Steuerpflichtigen, der ein Adoptivkind geltend macht, die Vorlage eines entsprechenden Registerauszugs verlangen.

6. Die im Haushalt aufgenommenen Kinder bilden die 4. Kategorie von Kindern, die einen Anspruch auf die Steuerermäßigung eröffnen. Doch dies ist nicht für jedes Kind im Haushalt der Fall. Es werden lediglich die Kinder berücksichtigt, die in einer dauerhaften Weise im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind.

7. Das Gesetz erläutert dieses Kriterium nicht weiter. Die Kinder, die auf Dauer in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind, sind solche, die tatsächlich im Haushalt des Steuerpflichtigen dieselbe Position einnehmen, die ein Nachkomme des Steuerpflichtigen einnehmen würde, unter Berücksichtigung des sozialen Rangs entsprechend der Einkommenssituation des letzteren. Außerdem ist es notwendig, dass diese Situation nicht einfach vorübergehend der Fall ist, sondern es muss sich aus den wirklichen Umständen ergeben, dass es der Absicht des Steuerpflichtigen entspricht, dass diese Situation auf lange Sicht andauert. Außerdem ist gefordert, dass die Familienbeziehungen zwischen dem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter mehr oder weniger abgebrochen seien.

« Pflegekindschaft entsteht steuerrechtlich nicht, wenn der Stpfl. außer dem Kind auch dessen Mutter in seinen Haushalt aufnimmt und mit ihr gemeinsam die Obhut und Pflege des Kindes ausübt, da das Kind in der Fürsorge der leiblichen Mutter verbleibt. Dies gilt auch, wenn der Stpfl. der leibliche Vater des Kindes ist. » [BFH Beschl. GrS 25.1.1971 (BStBl 1971 II S. 274)]

Indessen ist die Tatsache, dass im Rahmen der Platzierung eines Kindes in eine Familie den Eltern des Kindes ein Besuchsrecht eingeräumt ist, kein Hinderungsgrund, dass der Steuerpflichtige, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat, die Steuerermäßigung für ein im Haushalt aufgenommenes Kind beanspruchen kann.

8. Nicht als im Haushalt aufgenommene Kinder nach Art. 123 L.I.R. können Kinder angesehen werden, die häufig im Rahmen eines Ferienaufenthalts aufgenommen werden. Es handelt sich dabei oft um ausländische Kinder, für die normalerweise das Rote Kreuz oder die Caritas als Mittler auftritt. Diese Kinder erfüllen nicht wirklich die Bedingung, dass sie als Kind auf Dauer in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind.

Dagegen können Anspruch auf eine Steuerermäßigung die Kinder eröffnen, die im Rahmen eines Placement familial gegen Bezahlung in Pflege sind, wenn sie vom Steuerpflichtigen in seinen Haushalt auf Dauer aufgenommen werden.

Das im Haushalt aufgenommene Kind kann dem Steuerpflichtigen verwandt oder verbunden sein; es kann auch ein fremdes Kind sein. Dabei können in Betracht kommen diejenigen, die nicht unter eine der drei vorausgegangenen Kategorien fallen.

In den Fällen, wo eine Person, deren Unterhalt zu Lasten des Steuerpflichtigen ist, nicht gemäß Art. 123 L.I.R. berücksichtigt werden kann, stellt sich die Frage, ob eine Steuernachlass wegen außergewöhnlicher Belastung gemäß Art. 127 in Betracht kommt (Beispiel: Mutter und Vater; Bruder und Schwester).


III. Bedingungen für die Gewährung einer Steuerermäßigung für Kinder

9. Es genügt indessen nicht, dass man eine der Personen geltend macht, die in den Abschnitten 1 und 2 des Art. 123 L.I.R. aufgeführt sind, um eine Steuerermäßigung für Kinder zu erlangen. Es müssen außerdem noch die Bedingungen erfüllt sein, die in den Abschnitten 3, 4 und 5 vorgesehen sind.

Die nach Art. 122 L.I.R. vorgesehene Steuerermäßigung wird bewilligt für die Kinder, die Teil des Haushaltes des Steuerpflichtigen ausmachen unter den in Art. 123 L.I.R. festgelegten Bedingungen. Wenn das Kind Anrecht gibt auf einen Kinderbonus, wird der Kinderbonus von Amts wegen durch die Nationale Familienleistungskasse (CNPF) ausgezahlt. Wenn das Kind kein Anrecht gibt auf einen Kinderbonus, dann bestimmt Art. 122 L.I.R., dass der Steuerpflichtige, der unter den Bedingungen gemäß Art. 123 L.I.R. ein Kind in seinem Haushalt hat, auf Antrag eine Steuerermäßigung erhält in der Form eines Steuernachlasses in den Grenzen der von ihm geschuldeten Steuer. Dass Beantragung durch den Steuerpflichtigen verlangt wird ist ab sofort in Art. 122 L.I.R. aufgeführt und nicht mehr in Art. 123 und betrifft jedwede Steuerermäßigung in Form des Steuernachlasses, gleichermaßen also die Steuerermäßigungen für Kinder unter 21 Jahren zu Beginn des Steuerjahres.

Der Art. 123 L.I.R. unterscheidet zwischen den Kindern unter 21 Jahren und den Kindern ab vollendetem 21. Lebensjahr zu Beginn des Steuerjahres.

Kinder unter 21 Jahren im Haushalt des Steuerpflichtigen

10. In den meisten Fällen ist es ohne Bedeutung, den genauen Zeitpunkt zu wissen, wann ein Kind 21 Jahre alt wird. Das Kind muss unter 21 Jahre alt sein zum Beginn des Steuerjahres. Ein Kind, das am 31. Dezember 2007 zu gleich welcher Uhrzeit geboren wird, wird als unter 21 Jahren ab dem 1,. Januar 2008 angesehen. Es ist anzumerken, dass Mitternacht der letzte Zeitpunkt des Tagesablaufs darstellt und nicht der erste. Ein Kind, das am 31. Dezember um Mitternacht geboren ist, ist am 31. Dezember geboren und nicht am 1. Januar.

Gemäß Abschnitt 3 des Art. 123 L.I.R. werden als zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörend angesehen sowohl die Kinder, die mit dem Steuerpflichtigen unter demselben dach wohnen als auch diejenigen, die sich vorübergehend anderswo aufhalten aus einem Grund, der nicht der ist, einer lukrativen Beschäftigung nachzugehen.

Abschnitt 3 verfügt außerdem, dass niemand für dasselbe Steuerjahr mehr als einem Haushalt angehören kann, es sei denn, er wechselt endgültig von einem Haushalt zu einem anderen.

Außerdem präzisiert er, dass Ehegatten oder Partner, die selber unter 21 Jahre alt sind und nicht tatsächlich getrennt leben, dafür angenommen werden, einen eigenen Haushalt zu bilden, selbst wenn sie den Haushalt mit einem anderen Steuerpflichtigen teilen; und dass die Personen, die selber unter 21 Jahre alt sind und eigene Kinder haben, dafür angenommen werden, einen eigenen Haushalt mit ihren eigenen Kindern zu bilden, selbst wenn sie zusammen mit ihren Kindern den Haushalt mit einem anderen Steuerpflichtigen teilen.

Abschnitt 3 fordert nicht, dass der Steuerpflichtige die gesamten Unterhalts- und Ausbildungskosten des Kindes oder einen Teil davon trägt. Diese Frage braucht also nicht geprüft zu werden für die Kinder, die Teil des Haushalts ausmachen.

Das Alter des Kindes (unter 21 Jahren zu Beginn des Steuerjahres) und die Angehörigkeit zum betreffenden Haushalt sind also die einzig erforderlichen Bedingungen. Anzumerken ist, dass die Steuerermäßigung auch für diejenigen Kinder zu gewähren ist, die im Laufe des Steuerjahres geboren werden.

11. Man versteht unter "vorübergehender Abwesenheit" jeden längeren, aber nicht endgültigen Aufenthalt außerhalb des Haushalts der Familie. Es wird daher nicht als nur vorübergehend angesehen das Kind unter 21 Jahren, das den Haushalt des Steuerpflichtigen verlassen hat, ohne die Absicht zurückzukehren (um etwa endgültig im Haushalt eines Dritten, verwandt oder fremd) zu leben.

Hingegen ist eine vorübergehende Abwesenheit anzunehmen, wenn sich das Kind in der Stadt oder im Ausland aufhält, um dort seinem Studium nachzugehen und es zur Ferienzeit  zurückkehrt.

Die Kinder unter 21 Jahren, die vorübergehend abwesend sind, müssen, um Anrecht auf eine Steuerermäßigung zu geben, die Bedingung erfüllen, dass ihre Abwesenheit nicht in Zusammenhang damit steht, dass sie einer im Wesentlichen lukrativen Beschäftigung nachgehen.

12. Der Begriff "wesentlich lukrative Beschäftigung" spielt nur dann eine Rolle, wenn das Kind unter 21 Jahren vorübergehend abwesen ist. Der Begriff wird definiert, wie es Abschnitt 7 Art. 123 L.I.R. vorsieht, durch ein Großherzogl. Reglement, hier das Règlement grand-ducal du 3 juillet 1996. Gemäß Art. 1 Abschnitt 1 desselben Reglements ist eine Beschäftigung ab dem Zeitpunkt "wesentlich lukrativ", wenn es dem Kind ein Einkommen erbringt, das über dem sozialen Mindestlohn liegt.

Im Allgemeinen handelt es sich dabei um eine abhängige Beschäftigung, indem Minderjährige meist als Beschäftigte arbeiten. Aber die selbständige Tätigkeit ist hier nicht ausgeschlossen.

Unter "sozialem Mindestgehalt" wird hier der volle Mindestlohn verstanden, also das, was für eine 18 Jahr alte Person vorgesehen ist.

Abschnitt 2 des besagten Art. 1 zählt erschöpfend bestimmte Beschäftigungen auf, die in jedem Fall nicht als "lukrativ angesehen werden. Sie sind nicht "lukrativ", selbst wenn die damit verbundene Vergütung das soziale Mindestgehalt überschreitet. Das sind folgende Beschäftigungen:

a) die Vergütung während einer Berufsausbildung in einem Handwerk und der Freiwilligendienst in der Armee unterhalb dem Dienstgrad eines Sergeanten;

b) das bezahlte Praktikum, das gefordert wird im Rahmen der Vorbereitung auf ein Hochschulstudium;

c) gelegentliche Ferienjobs von Schülern und Studenten.

13. Das Gesetz verfügt ausdrücklich, dass niemand im selben Steuerjahr mehr als einem Haushalt angehören kann; es sei denn, er wechselt endgültig von einem Haushalt zu einem anderen.

Für zwei typische Fälle, in denen ein Kind gleichzeitig zwei Haushalten angehört, ist die Lösung ausdrücklich im Gesetz selbst gegeben.

Das ist 1. der Fall, wie schon oben dargelegt, wenn die Ehegatten, die nicht tatsächlich getrennt leben, die Wohnung mit einem anderen Steuerpflichtigen teilen, z.B. des Vaters eines der beiden. Die Ehegatten, selber unter 21 Jahren, können nicht dem Haushalt des Vaters angehören, sondern werden angesehen, einen eigenen Haushalt zu bilden. Somit wird die Tochter, die unter 21 Jahre alt ist, angesehen, als habe sie den Haushalt ihrer Eltern verlassen, selbst wenn sie unter dem väterlichen Dach lebt. Es gibt von dieser Regel keine Ausnahme, außer die Ehegatten leben getrennt aufgrund einer gesetzlichen Dispens oder einer richterlichen Entscheidung. Im vorliegenden Beispiel verdient jedoch festgehalten zu werden, dass für das Jahr der Verheiratung ihrer Tochter die Eltern noch die Steuerermäßigung genießen, weil die Tochter unter 21 Jahren alt war am 1. Januar und sie im Haushalt ihrer Eltern lebt bis zu dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung.

Der zweite Fall ist der einer Person, die ein oder mehr Kinder hat und mit diesen die Wohnung mit einem anderen Steuerpflichtigen teilt. Keine von diesen ist demnach teil des Haushalts des Steuerpflichtigen. Wenn somit zum Beispiel eine geschiedene Tochter unter 21 Jahren mit ihren Kindern die Wohnung mit ihrem Vater teilt, bilden weder die Tochter noch deren Kinder Teil des Haushalts des Vaters.

In diesen beiden oben genannten Fällen ist die rechtliche Situation oft in Widerspruch zur tatsächlichen Situation. Nichtsdestoweniger können die Steuerpflichtigen die fraglichen Kinder für eine Steuerermäßigung geltend machen gemäß den Bestimmungen des Art. 122 L.I.R. aufgrund des Abschnitts 3 des Art. 123 L.I.R. Sie haben jedoch oft Anspruch auf einen Steuernachlass für die Unterhalts- und Ausbildungskosten der Kinder auf Grundlage von Art. 127bis L.I.R.

Es soll auf einen dritten Fall eingegangen werden, wo ein Kind im Laufe des Jahres endgültig von einem Haushalt zu einem anderen überwechselt. Es handelt sich um die Situation, wo das Kind von geschiedenen Eltern endgültig vom Haushalt seiner Mutter zu dem seines Vaters überwechselt, oder umgekehrt.

In einer solchen Situation erfüllen der Vater wie die Mutter im laufe des Jahres die Bedingungen des Art. 123 L.I.R. Wenn jedoch ein Kinderbonus einem der Eltern gewährt worden ist, bestimmt der Art. 122, Abschnitt 2 L.I.R., dass die Steuerermäßigung für Kinder für das betreffende Jahr dem Steuerpflichtigen zuerkannt gehalten wird, in dessen Haushalt das Kind gemäß den Bedingungen des Art. 123 L.I.R. lebt. Da das Kind gehalten wird, während des gesamten Jahres in dem Haushalt des Kinderbonus-Empfängers gelebt zu haben, gehört es nicht dem Haushalt seines anderen Elternteils an, der somit für das Kind den Steuernachlass verlangen kann, wie er in Art. 127bis vorgesehen ist.

Dagegen, wenn das Kind nicht den Anspruch eröffnet auf die Zahlung des Kinderbonus, bildet es Teil von zwei Haushalten, wenn es endgültig von einem Haushalt zu einem anderen wechselt, und die beiden Eltern können gegebenenfalls eine Steuerermäßigung im Sinne des Art. 122, Abschnitt 3 erlangen.

Kinder ab 21 Jahren, die im Haushalt des Steuerpflichtigen leben und ihrer Berufsausbildung nachgehen

14. Für die Kinder, die 21 Jahre oder älter sind zum Beginn des Steuerjahres, müssen bestimmte Zusatzbedingungen erfüllt sein.

Diese Kinder eröffnen nur unter ganz bestimmten Bedingungen ein Recht auf Steuerermäßigung für Kinder.

Die erste Bedingung ist, dass sich Kinder ab 21 Jahre sich zur Berufausbildung einem Vollzeitstudium widmen, das über mehr als ein Jahr geht. Für die zweite Bedingung (behinderte oder pflegebedürftige Kinder) siehe weiter unten unter Punkt 17.

15. Es genügt, dass ein Kind über 21 Jahre die oben erwähnten Studien verfolgt.

Unter einem Vollzeitstudium über mehr als ein Jahr versteht man Studien, die die volle Arbeitskapazität beanspruchen. Es handelt sich vor allem um Universitätsstudien oder jeden anderen vollständigen Hochschulausbildungszyklus, der mehr als zwei Semester umspannt. Es kommen daher hier nicht in Betracht Fortbildungsstudien von einigen Monaten in irgendeinem Tätigkeitsbereich, sowie Kurse, die berufsbegleitend sind wie Abendkurse, Fernkurse oder Wochenendkurse. Der Studienzyklus muss sich über mehr als ein Jahr erstrecken. Die Steuerermäßigung wird jedoch nicht verweigert, wenn der Student nach einigen Monaten sein Studium abbricht.

Das Gesetz sieht keine Altersgrenze vor, falls ein Studium oder eine Berufsausbildung verfolgt wird. Es genügt, dass das Kind regelmäßig in den Haushalt der Eltern zurückkehrt, damit diese die Steuerermäßigung genießen. Es ist anzumerken, dass sowohl die Eltern, die insgesamt Studium und Lebensunterhalt finanzieren, als auch Eltern, die keine finanzielle Hilfe leisten, die Bedingungen des Art. 123 L.I.R. erfüllen. Sobald das Kind dem Haushalt seiner Eltern verbunden bleibt und in Vollzeit Universitätsstudien oder Berufsausbildung länger als ein Jahr verfolgt, haben seine Eltern Anspruch auf die Ermäßigung, selbst wenn das Kind persönliche Einkünfte erzielt, die es ihm ermöglichen, sein Studium und sein Unterhalt zu finanzieren.

16. Für die Kinder, die im Haushalt aufgenommen sind und mindestens 21 Jahre alt sind und studieren oder eine Berufsausbildung machen, sind die Bedingungen dieselben wie für die Kinder der drei anderen Kategorien.

Kinder ab 21 Jahren, die behindert oder pflegebedürftig sind

17. Diese behinderten oder pflegebedürftigen Kinder ab 21 Jahren geben Anrecht auf eine Steuerermäßigung ab dem Zeitpunkt und sofern sie das Kindergeld nach dem Gesetz über die Familienleistungen beziehen.

Die Bedingung, dass der Steuerpflichtige zumindest teilweise die Unterhaltskosten übernimmt, wird nicht gefordert; ab dem Zeitpunkt, dass die fragliche Familienleistung zuerkannt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für Kinder verlangen.

Anzumerken ist, dass diese Kinder stets dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugeordnet werden, selbst wenn sie sich anderswo aus einem anderen als beruflichen Grund (zu einer wesentlich lukrativen Beschäftigung) aufhalten (z.B. in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen).


Außergewöhnliche Belastungen im Sinne von Art. 127 L.I.R.

18. Der Art. 123, Abschnitt 6 L.I.R. sieht vor, dass außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Art. 127 L.I.R. nicht verlangt werden können im Hinblick auf die Unterhalts-, Erziehungs-  und Ausbildungskosten von Kindern, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird. Der Art. 127 L.I.R. kann demnach nicht angerufen werden für diese Ausgaben (z.B. Kosten der Internatsunterbringung, Einschreibegebühren an der Universität, usw.). Er könnte hingegen angerufen werden, wenn Ausgaben und Kosten in Zusammenhang mit anderen außergewöhnlichen Aufwendungen unvermeidlich gewesen sind (z.B. Krankheitskosten).


IV. Gewährung der Steuerermäßigung für Kinder

19. Die Steuerermäßigung für Kinder in Höhe von 922,50€ pro Jahr wird ab sofort gewährt in Form des Kinderbonus. Wenn ein Kinderbonus nicht zuerkannt wird, wird die Steuerermäßigung gewährt in der Form eines Steuernachlasses, sei es im Rahm,en einer Veranlagung nach Einkommensteuererklärung, sie es im Zuge eines Lohnsteuerjahresausgleichs.

Der Art. 122 L.I.R. verfügt, dass die Steuerermäßigung für Kinder in Form des Steuernachlasses beantragt werden muss. Im Rahmen eines solchen Antrags muss der Steuerpflichtige die Situation der Steuerverwaltung mitteilen, bestätigen, dass er nicht den Kinderbonus erhalten hat, wofür er den Steuernachlass fordert, und ggf. belegen durch Bescheinigungen oder andere geeignete Papiere wie etwa die Einschreibebestätigung der Universität oder ein Zahlungsbeleg über erhaltenes Kindergeld (siehe Punkt 17). Anzumerken ist, dass wenn ein Kinderbonus gewährt worden ist für ein bestimmtes Kind an eine andere Person, dasselbe Kind nicht Anrecht geben kann für eine Steuerermäßigung in Form eines Steuernachlasses. Wenn das Kind kein Anrecht eröffnet auf einen Kinderbonus, ist es keinesfalls ausgeschlossen, dass es in besonderen Situationen es zwei Personen sind, die die Steuerermäßigung in Form des Steuernachlasses erlangen können (siehe Punkt 13 oben).

Wenn ein Kinderbonus für ein bestimmtes Kind im Laufe des Steuerjahres bewilligt worden ist, wird dafür gehalten, dass die Steuerermäßigung für Kinder für dasjenige Jahr dem Steuerpflichtigen gewährt worden sei, in dessen Haushalt das Kind gemäß den Bedingungen des Art. 123 L.I.R. lebt. Der Steuerpflichtige erlangt somit die Erhöhung gewisser Betragsgrenzen, die mit der Steuerermäßigung verbunden sind und wird in die Steuerklasse 1a eingestuft, wenn er nicht durch die Steuerklasse 2 begünstigt ist


V. Die Großherzogl. Règlements, welche auf Grundlage der Abschnitte 7 und 8 erlassen sind

20. Die gesetzliche Grundlage des Abschnitts 7 erlaubt einem Großherzogl. Reglement zu bestimmen, unter welchen Bedingungen ein Kind gehalten wird, eine Beschäftigung auszuüben, die nicht wesentlich lukrativ ist. Das Großherzogl. Reglement vom 3. Juli 1996, das auf Grundlage von Art. 123, Abschnitt 7 L.I.R. ergangen ist, wird oben unter Punkt 12 kommentiert.

21. Nach den Bestimmungen des Art. 123, Abschnitt 3 L.I.R. wird ein Kind dafür gehalten, dass es Teil des Haushalts des Steuerpflichtigen ist, wenn es unter demselben Dach wie der letztere lebt oder wenn es sich vorübergehend woanders aufhält aus einem anderen Grunde als einer wesentlich lukrativen Beschäftigung nachzugehen.

Die Personen, die in einem Haushalt zusammenleben, ohne verheiratet zu sein, sind nicht gemeinsam zu veranlagen, außer sie sind durch einen Partnerschaftsvertrag verbunden und verklangen die gemeinsame Veranlagung. Vom steuerlichen Gesichtspunkt aus bilden die unverheirateten Personen, die zusammenleben, zwei unterschiedliche Haushalte, trotz der Tatsache, dass sie zusammenleben. Wenn demnach ein Kind dieser Personen mit diesen unter demselben Dach lebt, ist es notwendig, das Kind einem dieser beiden steuerlichen haushalte zuzuordnen, und den anderen davon auszuschließen, da ja der Art. 123 Abschnitt 3 L.I.R. verfügt: Keiner kann, im selben Steuerjahr, mehr als einem Haushalt angehören, es sei denn, er wechsele endgültig im Laufe desselben Jahres von einem Haushalt zu einem anderen.

Zu diesem Zweck sieht Art. 123, Abschnitt 8 L.I.R. vor, dass ein Großherzogl. Reglement die zusätzlich erforderlichen Bedingungen festsetzt, um die Zuerkennung des Anrechts auf Steuerermäßigung für Kinder zu regeln, im Sinne der vorangegangenen  Vorschriften was die besondere Situation anbelangt der Personen, die unverheiratet zusammenleben und eigen oder gemeinsame Kinder haben.

Was die Zugehörigkeit eines Kindes zu einem Haushalt anbelangt im Falle von unverheiratet zusammenlebenden Personen, die eigene und/oder gemeinsame Kinder haben, können folgende Situationen veranschlagt werden:

-         die Personen haben jeder ein oder mehre eigene Kinder,

-         eine der Personen hat ein oder mehrer eigene Kinder,

-         die Personen haben ein oder mehrere gemeinsame Kinder,

-         die Personen haben ein oder mehrere gemeinsame Kinder und eine von beiden hat ein oder mehrere eigene Kinder,

-         die Personen haben ein oder mehrer gemeinsame Kinder und beide haben ein oder mehrere eigene Kinder.

Das Règlement grand-ducal du 21 décembre 2007, ergangen in Ausführung des Art. 123, Abschnitt 8 L.I.R.,  regelt die Zuerkennung des Anrechts auf Steuerermäßigung für Kinder im Sinne des Art. 122 L.I.R. für ein Kind in den besagten Fällen.

Die beiden ersten Situationen werden geregelt durch den Art. 1, der dritte durch den Artikel 2, und die beiden letzteren durch das Zusammenspiel der Artikel1 und 2 des Großherzogl. Reglements.

a) Generelle Regel

Infolge der Einführung der Zuerkennung der Steuerermäßigung für Kinder in Form des Kinderbonus (Art. 122, Abschnitt 2 L.I.R.) wird das Kind immer dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugerechnet, der bezugsberechtigt ist für den Kinderbonus, auf den das Kind Anrecht gibt (Art. 1, 1. Satz und Art. 2, 1. Satz des Großherzogl. Reglements).

b) Besondere Fälle

Was Kinder anbelangt, die kein Anrecht auf Kindergeld eröffnen und somit auch nicht auf Kinderbonus, ebenso wie für den großjährigen Empfänger des Kinderbonus, der verlangt hat, dass ihm selbst die Familienleistungen auszuzahlen sind, muss unterschieden werden zwischen den eigenen Kindern eines Steuerpflichtigen (Art. 1 des Großherzogl. Reglements) oder gemeinsamen Kindern beider Steuerpflichtiger, die das unverheiratete Paar bilden (Art. 2 des Großherzogl. Reglements).

b') Eigene Kinder

Der Artikel 1 sieht vor, dass die eigenen Kinder von Amts wegen Teil des Haushalts ihres Vaters oder ihrer Mutter bilden, die in Bezug auf diese die Eigenschaft der Abkunft oder der Adoption besitzen. Wenn eine der Personen die Qualität der Abkunft und die andere die Qualität des Adoptierenden haben in Bezug auf das Kind, das mit ihnen zusammenlebt, so sind die Bestimmungen des Artikel 2 anwendbar.

b'') Gemeinsame Kinder

Artikel 2 verfügt, dass die gemeinsamen Kinder von Amts wegen dem Haushalt ihrer Mutter angehören.

Eine Ausnahme gilt indes für ein großjähriges Kind, das selbst der Empfänger der ihm zustehenden Familienleistung ist und folglich ebenso den Kinderbonus bezieht, ebenso wie für ein Kind, das eine Steuerermäßigung im Sinne von Art. 122, Abschnitt 3 L.I.R. auslöst.

Die Mutter kann zugunsten des Vaters auf die Steuerermäßigung für das zum Haushalt gehörende Kind verzichten, indem sie das förmlich der Steuerbehörde erklärt (Bureau RTS und/oder Bureau d'Imposition). Die Erklärung gilt für ein Jahr insgesamt und kann nicht widerrufen werden. Diese Erklärung muss daher ggf. jedes Jahr erneuert werden, um dem Grundsatz (gemäß Art. 2 Großherzogl. Reglement) der Zugehörigkeit zum Haushalt der Mutter zu entgehe. Die Initiative dies zu erklären gehört der Mutter des Kinds bzw. der Kinder.

Das Zusammenspiel der Artikel 1 und 2 erlaubt die Situationen zu regeln, wo die Personen, die in freier Gemeinschaft zusammenleben, haben:

-         ein oder mehrere gemeinsame Kinder, und einer der beiden hat ein oder mehrere eigene Kinder;

-         ein oder mehrere gemeinsame Kinder, und die beiden haben ein oder mehrere eigene Kinder.

Derjenige als Vater oder Mutter, der nicht von der Steuerermäßigung für Kinder profitiert (weder in Form des Kinderbonus, noch in Form eines Steuernachlasses) kann offensichtlich eine Ermäßigung des zu versteuernden Einkommens verlangen gemäß den Bedingungen des Art. 127bis L.I.R., wenn das Kind hauptsächlich auf seine Kosten unterhalten oder erzogen wird.

Andererseits, wenn den Bedingungen des Art. 127ter genügt wird, hat der Steuerpflichtige, der zumindest eine Steuerermäßigung für Kinder genießt, hat Anrecht auf den Alleinerzieherfreibetrag.


VI. Kinder, die nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehören, aber hauptsächlich zu seinen Lasten sind

22. Die Vater und Mutter, die nicht Anrecht auf eine Steuerermäßigung für ihrem Haushalt angehörende Kinder haben (sei es in Form des Kinderbonus, sei es in Form eines Steuernachlasses) können unter gewissen Bedingungen eine Herabsetzung des zu versteuernden Einkommens erlangen, wenn ihr Kind hauptsächlich auf ihre Kosten unterhalten oder erzogen wird. Dieser Steuerabschlag ist Gegenstand des Art. 127bis L.I.R.

Luxembourg, le 22 janvier 2008

Le Directeur des Contributions

  (unsere eigene, nicht autorisierte Übersetzung)

Weitere Informationen

Das vorstehende Zirkular (hier in unserer freien Übersetzung) hatte das Zirkular L.I.R. n° 123/1 du 22 mai 2000 ersetzt, und zwar mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2008.

Das   Circulaire L.I.R. n° 123/1 du 12 janvier 2011 ersetzt nun das  circulaire L.I.R. n° 123/1 du 10 décembre 2009 (Newsletter vom 12. Januar 2011).


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