Was können Sie
alles absetzen?
Welche
Steuerfreibeträge
können Sie bereits im Vorfeld schon auf Ihre Steuerkarte
eintragen lassen, wenn es nicht schon vom Steuerbüro gemacht
worden ist?
Jede
Steuerermäßigung ist als jährlicher, monatlicher oder
täglicher Betrag
vermerkt, um ihn je nach anzuwendender Lohnsteuervorabzugs-Tabelle beim
Lohnsteuervorabzugsverfahren berücksichtigen zu
können.
Die Mindest-,
Höchst- und Pauschbeträge in der Steuererklärung eines
Gehaltsempfängers oder Rentenbeziehers
Ihre
Einkommenssteuerschuld können Sie oft dadurch reduzieren,
indem Sie
„Sonderausgaben“ (dépenses
spéciales) geltend machen.
Bei den
Sonderausgaben gibt es zwei Arten:
I) Die erste
Gruppe gilt als „ggf.durch
einen Pauschbetrag abgegolten“, das heißt, dass man, wenn
man zu wenig Sonderausgaben hat, statt ihrer auf
jeden Fall einen Betrag von 480 Euro geltend machen kann
(beziehungsweise von
960 Euro, wenn der Haushalt zwei Gehaltsempfänger zählt), und
zwar in Zeile 76 des
Formulars der Steuererklärung (siehe weiter unten).
Bei diesen Ausgaben
handelt es sich, neben Renten und dauernden Lasten, die der
Steuerzahler zu zahlen hat auf Grund besonderer Verpflichtungen, u. a.
für
bedürftige Eltern oder wegen Scheidung (Zeilen 64 und 65 der
Steuererklärung),
um die folgenden Posten:
a) Schuldzinsen,
etwa
für ein Darlehen zur
Anschaffung
von Wohnungseinrichtung
oder eines Autos, bis zu
einem Höchstbetrag von 672 Euro pro Person im Haushalt des
Steuerzahlers, also
für den Deklaranten selbst und für seinen Ehepartner,
einerlei ob dieser
erwerbstätig ist oder nicht, sowie für jedes Kind des
Haushalts, für das dem
Steuerpflichtigen eine Kinderermäßigung gewährt wird;
diese
Sonderausgaben
werden geltend gemacht, unabhängig von den eventuellen
Schuldzinsen für Kredite
zur Anschaffung einer Eigenwohnung (siehe weiter unten);
b)
Prämien für
Versicherungspolicen
bis zu einem Höchstbetrag von 672 Euro pro
Person im Haushalt; hier sind als Abzüge zulässig:
– die
Unfall-,
Invaliditäts-, Lebens- und Sterbensversicherungen, sowie die
Haftpflichtversicherungen, darunter auch
Auto-Haftpflichtversicherungen, allerdings
ohne die – eventuell gleichzeitig gezahlten – Kosten für die
Versicherung des
eigenen Schadens, also Kasko-Versicherung, etwa bei Diebstahl oder
Unfall, aber
inklusive der Versicherung für den Fahrer, (conducteur
protégé), sowie
– die
Beiträge an Mutualitätsvereine für Hilfen bei Unfall,
Tod, Alter und
Gebrechen, Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit (also
beispielsweise
Zahlungen an die „Oeuvre
CGFP
de
Secours
Mutuels“ und an die „Caisse
Medico-Chirurgicale
Mutualiste“);
c) die
Prämien im Rahmen eines eigenen Alters-Vorsorgevertrags
laut
Artikel
111bis
des
Steuergesetzes
(„dritte
Säule“,
etwa
eine
Zusatzpensions-Versicherung);
steuerlich
absetzbar
sind hier jetzt folgende nach dem Alter gestaffelte
Höchstbeträge:
weniger als 40 Jahre: 1.500 Euro, 40-44 Jahre: 1.750 Euro, 45-49 Jahre:
2.100 Euro, 50-54 Jahre: 2.600 Euro, ab 55 Jahre: 3.200 Euro bei
steuerlich
zusammen
veranlagten Eheleuten addieren sich die jeweiligen Beitraglimits der
beiden
Partner, wobei es nicht erforderlich ist, dass beide
erwerbstätig
sind;
d)
Einzahlungen an eine Bausparkasse
im Rahmen eines Bausparvertrags, bis
jährlich 672 Euro pro Person im Haushalt (also gegebenenfalls
für die beiden
Eheleute und für jedes Kind, für das die
Kinderermäßigung gewährt wird).
Wenn die
Ausgaben in diesen vier Bereichen zusammengenommen einen Betrag von
weniger als 480 Euro oder 960 Euro betragen (siehe oben), so gilt
dieser
Pauschbetrag; darüber hinaus gelten die tatsächlichen
Ausgaben bis zum
jeweiligen Limit jeder Ausgabenart. Bei Überschreiten eines
Höchstbetrags kann
man aber den Überschuss natürlich nicht in eine andere
Ausgabengruppen mit
einem „noch nicht ausgeschöpften“ Limit übertragen.
Unter bestimmten
gesetzlichen
Voraussetzungen kann im Falle des Abschlusses einer
Restschuld-Lebensversicherung
auf den Todesfall mit „Einmal-Prämien“ (prime
unique)
anlässlich der Aufnahme eines
Kredites für Wohnerwerb der normalen Jahres-Höchstbetrag
für
Versicherungs-Prämien überschritten werden.
II) Die zweite Gruppe von
Sonderausgaben, für die dann kein solcher Pauschbetrag gilt,
betrifft
folgende
Posten:
a) die
gesetzlich festgesetzten Sozialbeiträge
in vollem Umfang (neben der
Abgabe an die Krankenkasse also der Rentenversicherungsbeitrag der
„ersten Säule“); zu übernehmen
aus der
Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers;
b)
bis zu einer Höhe von 1.200 Euro, die
eigenen
Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung (im Rahmen der
„zweiten Säule“
der Altersversorgung). Diese Abzugs-Möglichkeit ist den
Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes verwehrt, so dass hiervon ggf. nur betroffen
sein
kann, wer als im
Privatsektor erwerbstätiger Ehepartner in den Genuss einer
derartigen
Zusatzpension gelangt;
c) Spenden für
wohltätige
Zwecke
an
anerkannte
Vereinigungen
unter
Beachtung
der gesetzlichen Auflagen, vorausgesetzt sie betragen insgesamt
mindestens 120 Euro, bis zu einem Betrag, der weder 500.000 Euro noch
10 % des
Brutto-Einkommens übersteigt;
Weiter
können auf dem Formular „SP“ für die Lohneinkommen
(„Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit“) und für die Pensionsbezüge bestimmte Beträge in
Abzug gebracht werden:
a) steuerfreie
Bezüge (etwa Schicht- und Nachtzuschläge)
gemäß
den Spalten 7
und 8 der Lohnsteuer-Bescheinigung;
b) die
so
genannten „Werbungskosten“ (frais
d'obtention)
in Zeile 7
dieses Formulars, wobei der Steuerpflichtige die Wahl hat, entweder den
Pauschbetrag von 540 Euro einzufordern, ohne irgendwelche Belege
vorzeigen zu
müssen, oder aber an Hand von Belegen höhere,
tatsächliche Ausgaben geltend zu
machen; in diesem Falle kommen neben Gewerkschafts- und
Berufskammer-Beiträgen
beispielsweise auch die Ausgaben für die arbeitsspezifische
Weiterbildung
(nicht aber die Kosten für kulturelle Kurse ohne Bezug zum Beruf,
und auch
keine Kosten für den Erwerb einer anderen Berufsqualifikation) in
Frage, wie
auch für Berufskleidung und Geräte, die der Arbeitgeber nicht
zur Verfügung
stellt; für Rentenbezieher gilt stattdessen ein Pauschbetrag von
300 Euro
(Formular „SP“, Zeile 21); für Erträge aus
Kapitalvermögen können
gegebenenfalls auch „Werbungskosten“ geltend gemacht werden, wobei der
Pauschbetrag 25 Euro beträgt.
c) die
Kosten
für den Weg vom Wohnort zum
Arbeitsplatz, die getrennt von den
vorgenannten „Werbungskosten“ behandelt werden; dabei steht jedem
Arbeitnehmer
ein jährlicher Minimalbetrag von 396 Euro zu, der sich um 99 Euro
pro Kilometer
erhöht, sofern die Wegstrecke mehr als 4 km beträgt, bis zu
einem Maximum von
2.970 Euro im Jahr; auf der Steuererklärung wird der Betrag von
396 Euro in
Zeile 9 des Formulars „SP“ und der darüber hinausreichende Betrag
in Zeile 10
ausgewiesen, und zwar im Prinzip so, wie er sich aus der
Gehaltsbescheinigung
aus Spalte 6, Zeile „FD“ ergibt; bei zwei Lohnempfängern im
Haushalt machen
beide ihre Wegekosten geltend, wobei der Minimal- und der
Höchstbetrag natürlich
für jeden gesondert zutreffen.
Eigens
zu
erläutern ist die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen
für
den
Eigenheim-Kredit. Die Einzelheiten über die Konten (vor allem
die Beträge von
Restschuld und Zinsaufwand sowie der Zinssatz) der entsprechenden
Hypothekar-Darlehen, die man bei der Bausparkasse oder einer Bank
aufgenommen hat,
sind
zusammen mit den Konsumenten-Krediten in Zeile 84 zu erläutern;
geltend gemacht
wird der Zinsaufwand aber in der Anlage „LD“ in den Zeilen 6 bis 10.
Wenn man
keine anderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu
versteuern hat, so
entsteht auf dem Formular „LD“ – weil den Kosten keine Einnahmen
gegenüberstehen – ein Negativsaldo in den Zeilen 12-14, das so in
Zeile 104 der
Steuererklärung übertragen wird und dadurch das zu
versteuernde Gesamteinkommen
mindert.
Es
können
hier die tatsächlich gezahlten Zinsen abgesetzt werden bis zu
einem
bestimmten Höchstbetrag, der sich jeweils mit der Zahl der
steuerlich
anerkannten Mitglieder des Haushalts erhöht und mit der Dauer der
Nutzung der
Wohnung abnimmt. Für das Steuerjahr 2004 gilt pro Person ein
Höchstbetrag von
1.500 Euro für nach dem 31.12.1998 bezogene Wohnungen, 1.125 Euro
für
Wohnungen, die im Zeitraum von 1993 bis 1998 bezogen wurden, und 750
Euro
für
schon länger bewohnte Wohnungen. Die Schuldzinsen werden vom
Nutzungswert der
Wohnung abgezogen, der 4 % des Einheitswertes der Wohnung beträgt,
solange
letzterer 3.800 Euronicht übersteigt.
Bei
allen
Lohnempfängern wird der „Arbeitnehmerfreibetrag“ von 600 Euro in
Abzug gebracht, ohne dass sie etwas unternehmen müssten, bei den
Pensionsempfängern statt dessen der gleich hohe
„Pensionsfreibetrag“. Der so
genannte „außerberufliche Freibetrag“ von 4.500 Euro wird
ebenfalls automatisch
den Ehepaaren gutgeschrieben, bei denen beide berufstätig sind;
wenn einer von
ihnen aber im Ruhestand ist, so muss dieser Freibetrag hingegen formal
durch
ein Ankreuzen der Spalte 30 auf Anlage „SP“ beantragt werden, mit der
Angabe
des Datums des Eintritts in den Ruhestand.
Bei
Einkünften aus Kapitalvermögen (also etwa
für
Zinsen auf Bankkonten, Sparbüchern, Schuldverschreibungen usw.) gilt ein
Freibetrag
von jährlich 1.500 Euro bei Einzelbesteuerten und von 3.000 Euro
bei zusammenveranlagten Ehepaaren.
In Zeile
87
können bestimmte Ausgaben angeführt werden, die für den
Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastung darstellen
(charges
extraordinaires),
vorausgesetzt
sie
übersteigen
ein
Mindestmaß, das
nach Familienlage und Einkommenshöhe gestaffelt ist. Es würde
zu weit führen,
hier die entsprechende Tabelle wiederzugeben. Im Falle von
Körperbehinderung
und Gebrechen können hingegen in Zeile 89 Pausch-Abschläge
geltend gemacht
werden, deren genaue Höhe vom jeweiligen Grad der
Arbeitsunfähigkeit abhängt.
In Zeile
90
der Steuererklärung können Kosten für
(ordnungsgemäß angemeldetes
und sozialversichertes) Hauspersonal, für Hilfeleistungen bei
Pflegebedürftigkeit und für Kinderbetreuung angeführt
werden, wobei ein Höchstbetrag
von 3.600 Euro im Jahr oder 300 Euro monatlich gilt.
Im Falle
von
Belastungen für Kinder, die nicht im Haushalt des Steuerzahlers
leben und so auch nicht in der Festlegung seiner Steuerklasse
berücksichtigt
wurden, kann unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 127bis L.I.R.) in
Zeile
91 ein
Abschlag geltend gemacht werden, in Höhe der tatsächlichen
Kosten bis zu einem
Höchstbetrag von 3.480€.
Zeile
92
sieht
den
„Abschlag für
Alleinerzieher“ (abattement
mono-parental)
vor,
dessen offizieller Name in dem Sinne leicht
irreführend ist, als es eben nicht ausreicht, Alleinerzieher zu
sein, um ihn
beanspruchen zu können. Voraussetzung ist vielmehr, dass der
Alleinerzieher für
das entsprechende Kind keine andere Beihilfe (etwa Alimente)
erhält; der Betrag
von maximal 1.920 Euro im Jahr wird jedem Steuerzahler nur einmal,
nicht also
für jedes Kind, gewährt.
Schließlich
ist
noch
auf
die
neuen
Bestimmungen
über
den
Pauschabschlag
für
die
Unterhaltsgewährung an den Lebenspartner hinzuweisen als Folge des
Partnerschafts-Gesetzes
vom 9. Juli 2004. Die Partnerschaft hat keinen Einfluss auf
die
Steuerklasse, sondern eröffnet gegebenenfalls beim
erwerbstätigen Partner die
Möglichkeit eines Abschlags für den Unterhalt eines
einkommenslosen oder
einkommensschwachen Partners von bis zu 9.780 Euro und eventuell von
zusätzlichen 1.020 Euro pro Kind des Partners (nicht aber für
die eigenen und
für die gemeinsamen Kinder, denen ja steuerlich anders Rechnung
getragen ist),
wobei allerdings die Einkünfte des Partners teilweise in Abzug
gebracht werden.
Was nun
die im
ersten Teil des Artikels angedeutete Möglichkeit betrifft, bei
der Anschaffung eines Eigenheims für die Restschuld-Versicherung
mit
Einmalprämie deutlich höhere Sonderausgaben geltend zu
machen, über den
normalen Jahres-Höchstbetrag für Versicherungsprämien
hinaus, so gilt hier, ein
zusätzlicher Betrag (majoration) von 2.288 Euro, plus
672 Euro je
Kind zu Lasten des Steuerpflichtigen. Ein Steuerzahler mit über 30
Lebensjahren
darf die so berechnete Summe nochmals erhöhen um einen
proportionalen Zuschlag
(surmajoration), der jeweils 8 %
beträgt pro
Lebensjahr, das über dem 30. liegt.
Einige
der angegebenen Beträge gelten nur
in
voller Höhe, wenn sie sich auf das ganze Kalenderjahr
beziehen,
andernfalls auf die entsprechenden Zwölftel des Geltungszeitraums
reduziert
werden.
Ihre
Einkommensbescheinigung, die Sie von Ihrem Personalbüro erhalten
haben und die Sie miteinreichen
müssen, enthält mehrere wichtige Angaben, die in die
Steuererklärung zu
übertragen sind:
– der
Bruttolohn oder die Bruttopension aus Kolonne 4 gehört auf das
Formular
„SP“ in Zeile 2, während die einbehaltene Lohnsteuer aus Kolonne
10 in Zeile 15
des gleichen Formulars anzuführen ist;
– die
Sozialabgaben (cotisations
sociales
salariales)
aus Kolonne
5 übertragen Sie auf Seite 6 der Steuererklärung in Zeile 77;
– auch
die
Abzüge aus Kolonne 6 sind eventuell zu beachten, vor allem der
Betrag in Zeile FD, der in Zeile 10 des Formulars „SP“ zu
übertragen ist, sowie
die steuerfreien Einkommen aus den Kolonnen 7 und 8, die in Zeile 6 im
Vordruck
„SP“ ausgewiesen werden.
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