Administration des contributions directes
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2. März 2011

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg




Ihre Luxemburger Steuerkarte

Sollen Sie eine ESt-Erklärung abgeben oder einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen?



Luxemburgs direkte Steuern (Mémento fiscal)




Was können Sie alles absetzen?

Welche Steuerfreibeträge können Sie bereits im Vorfeld schon auf Ihre Steuerkarte eintragen lassen, wenn es nicht schon vom Steuerbüro gemacht worden ist?

Jede Steuerermäßigung ist als jährlicher, monatlicher oder täglicher Betrag vermerkt, um ihn je nach anzuwendender Lohnsteuervorabzugs-Tabelle beim Lohnsteuervorabzugsverfahren berücksichtigen zu können.


Die Mindest-, Höchst- und Pauschbeträge in der Steuererklärung eines Gehaltsempfängers oder Rentenbeziehers

Ihre Einkommenssteuerschuld können Sie oft dadurch reduzieren, indem Sie „Sonderausgaben“ (dépenses spéciales) geltend machen.

 Bei den Sonderausgaben gibt es zwei Arten:

I) Die erste Gruppe gilt als „ggf.durch einen Pauschbetrag abgegolten“, das heißt, dass man, wenn man zu wenig Sonderausgaben hat, statt ihrer auf jeden Fall einen Betrag von 480 Euro geltend machen kann (beziehungsweise von 960 Euro, wenn der Haushalt zwei Gehaltsempfänger zählt), und zwar in Zeile 76 des Formulars der Steuererklärung (siehe weiter unten).

Bei diesen Ausgaben handelt es sich, neben Renten und dauernden Lasten, die der Steuerzahler zu zahlen hat auf Grund besonderer Verpflichtungen, u. a. für bedürftige Eltern oder wegen Scheidung (Zeilen 64 und 65 der Steuererklärung), um die folgenden Posten:

a) Schuldzinsen, etwa für ein Darlehen zur Anschaffung von Wohnungseinrichtung oder eines Autos, bis zu einem Höchstbetrag von 672 Euro pro Person im Haushalt des Steuerzahlers, also für den Deklaranten selbst und für seinen Ehepartner, einerlei ob dieser erwerbstätig ist oder nicht, sowie für jedes Kind des Haushalts, für das dem Steuerpflichtigen eine Kinderermäßigung gewährt wird; diese Sonderausgaben werden geltend gemacht, unabhängig von den eventuellen Schuldzinsen für Kredite zur Anschaffung einer Eigenwohnung (siehe weiter unten);

b) Prämien für Versicherungspolicen bis zu einem Höchstbetrag von 672 Euro pro Person im Haushalt; hier sind als Abzüge zulässig:

– die Unfall-, Invaliditäts-, Lebens- und Sterbensversicherungen, sowie die Haftpflichtversicherungen, darunter auch Auto-Haftpflichtversicherungen, allerdings ohne die – eventuell gleichzeitig gezahlten – Kosten für die Versicherung des eigenen Schadens, also Kasko-Versicherung, etwa bei Diebstahl oder Unfall, aber inklusive der Versicherung für den Fahrer, (conducteur protégé), sowie

– die Beiträge an Mutualitätsvereine für Hilfen bei Unfall, Tod, Alter und Gebrechen, Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit (also beispielsweise Zahlungen an die „Oeuvre CGFP de Secours Mutuels“ und an die „Caisse Medico-Chirurgicale Mutualiste“);

c) die Prämien im Rahmen eines eigenen Alters-Vorsorgevertrags laut Artikel 111bis des Steuergesetzes („dritte Säule“, etwa eine Zusatzpensions-Versicherung); steuerlich absetzbar sind hier jetzt folgende nach dem Alter gestaffelte Höchstbeträge: weniger als 40 Jahre: 1.500 Euro, 40-44 Jahre: 1.750 Euro, 45-49 Jahre: 2.100 Euro, 50-54 Jahre: 2.600 Euro, ab 55 Jahre: 3.200 Euro bei steuerlich zusammen veranlagten Eheleuten addieren sich die jeweiligen Beitraglimits der beiden Partner, wobei es nicht erforderlich ist, dass beide erwerbstätig sind;

d) Einzahlungen an eine Bausparkasse im Rahmen eines Bausparvertrags, bis jährlich 672 Euro pro Person im Haushalt (also gegebenenfalls für die beiden Eheleute und für jedes Kind, für das die Kinderermäßigung gewährt wird).

Wenn die Ausgaben in diesen vier Bereichen zusammengenommen einen Betrag von weniger als 480 Euro oder 960 Euro betragen (siehe oben), so gilt dieser Pauschbetrag; darüber hinaus gelten die tatsächlichen Ausgaben bis zum jeweiligen Limit jeder Ausgabenart. Bei Überschreiten eines Höchstbetrags kann man aber den Überschuss natürlich nicht in eine andere Ausgabengruppen mit einem „noch nicht ausgeschöpften“ Limit übertragen.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann im Falle des Abschlusses einer Restschuld-Lebensversicherung auf den Todesfall mit „Einmal-Prämien“ (
prime unique) anlässlich der Aufnahme eines Kredites für Wohnerwerb der normalen Jahres-Höchstbetrag für Versicherungs-Prämien überschritten werden.


II) Die zweite Gruppe von Sonderausgaben, für die dann kein solcher Pauschbetrag gilt, betrifft folgende Posten:

a) die gesetzlich festgesetzten Sozialbeiträge in vollem Umfang (neben der Abgabe an die Krankenkasse also der Rentenversicherungsbeitrag der „ersten Säule“); zu übernehmen aus der Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers;

b) bis zu einer Höhe von 1.200 Euro, die eigenen Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung (im Rahmen der „zweiten Säule“ der Altersversorgung). Diese Abzugs-Möglichkeit ist den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes verwehrt, so dass hiervon ggf. nur betroffen sein kann, wer als im Privatsektor erwerbstätiger Ehepartner in den Genuss einer derartigen Zusatzpension gelangt;

c) Spenden für wohltätige Zwecke an anerkannte Vereinigungen unter Beachtung der gesetzlichen Auflagen, vorausgesetzt sie betragen insgesamt mindestens 120 Euro, bis zu einem Betrag, der weder 500.000 Euro noch 10 % des Brutto-Einkommens übersteigt;

Weiter können auf dem Formular „SP“ für die Lohneinkommen („Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“) und für die Pensionsbezüge bestimmte Beträge in Abzug gebracht werden:

a) steuerfreie Bezüge (etwa Schicht- und Nachtzuschläge) gemäß den Spalten 7 und 8 der Lohnsteuer-Bescheinigung;

b) die so genannten „Werbungskosten“ (frais d'obtention) in Zeile 7 dieses Formulars, wobei der Steuerpflichtige die Wahl hat, entweder den Pauschbetrag von 540 Euro einzufordern, ohne irgendwelche Belege vorzeigen zu müssen, oder aber an Hand von Belegen höhere, tatsächliche Ausgaben geltend zu machen; in diesem Falle kommen neben Gewerkschafts- und Berufskammer-Beiträgen beispielsweise auch die Ausgaben für die arbeitsspezifische Weiterbildung (nicht aber die Kosten für kulturelle Kurse ohne Bezug zum Beruf, und auch keine Kosten für den Erwerb einer anderen Berufsqualifikation) in Frage, wie auch für Berufskleidung und Geräte, die der Arbeitgeber nicht zur Verfügung stellt; für Rentenbezieher gilt stattdessen ein Pauschbetrag von 300 Euro (Formular „SP“, Zeile 21); für Erträge aus Kapitalvermögen können gegebenenfalls auch „Werbungskosten“ geltend gemacht werden, wobei der Pauschbetrag 25 Euro beträgt.

c) die Kosten für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsplatz, die getrennt von den vorgenannten „Werbungskosten“ behandelt werden; dabei steht jedem Arbeitnehmer ein jährlicher Minimalbetrag von 396 Euro zu, der sich um 99 Euro pro Kilometer erhöht, sofern die Wegstrecke mehr als 4 km beträgt, bis zu einem Maximum von 2.970 Euro im Jahr; auf der Steuererklärung wird der Betrag von 396 Euro in Zeile 9 des Formulars „SP“ und der darüber hinausreichende Betrag in Zeile 10 ausgewiesen, und zwar im Prinzip so, wie er sich aus der Gehaltsbescheinigung aus Spalte 6, Zeile „FD“ ergibt; bei zwei Lohnempfängern im Haushalt machen beide ihre Wegekosten geltend, wobei der Minimal- und der Höchstbetrag natürlich für jeden gesondert zutreffen.

Eigens zu erläutern ist die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen für den Eigenheim-Kredit. Die Einzelheiten über die Konten (vor allem die Beträge von Restschuld und Zinsaufwand sowie der Zinssatz) der entsprechenden Hypothekar-Darlehen, die man bei der Bausparkasse oder einer Bank aufgenommen hat, sind zusammen mit den Konsumenten-Krediten in Zeile 84 zu erläutern; geltend gemacht wird der Zinsaufwand aber in der Anlage „LD“ in den Zeilen 6 bis 10. Wenn man keine anderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern hat, so entsteht auf dem Formular „LD“ – weil den Kosten keine Einnahmen gegenüberstehen – ein Negativsaldo in den Zeilen 12-14, das so in Zeile 104 der Steuererklärung übertragen wird und dadurch das zu versteuernde Gesamteinkommen mindert.

Es können hier die tatsächlich gezahlten Zinsen abgesetzt werden bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, der sich jeweils mit der Zahl der steuerlich anerkannten Mitglieder des Haushalts erhöht und mit der Dauer der Nutzung der Wohnung abnimmt. Für das Steuerjahr 2004 gilt pro Person ein Höchstbetrag von 1.500 Euro für nach dem 31.12.1998 bezogene Wohnungen, 1.125 Euro für Wohnungen, die im Zeitraum von 1993 bis 1998 bezogen wurden, und 750 Euro für schon länger bewohnte Wohnungen. Die Schuldzinsen werden vom Nutzungswert der Wohnung abgezogen, der 4 % des Einheitswertes der Wohnung beträgt, solange letzterer 3.800 Euronicht übersteigt.

Bei allen Lohnempfängern wird der „Arbeitnehmerfreibetrag“ von 600 Euro in Abzug gebracht, ohne dass sie etwas unternehmen müssten, bei den Pensionsempfängern statt dessen der gleich hohe „Pensionsfreibetrag“. Der so genannte „außerberufliche Freibetrag“ von 4.500 Euro wird ebenfalls automatisch den Ehepaaren gutgeschrieben, bei denen beide berufstätig sind; wenn einer von ihnen aber im Ruhestand ist, so muss dieser Freibetrag hingegen formal durch ein Ankreuzen der Spalte 30 auf Anlage „SP“ beantragt werden, mit der Angabe des Datums des Eintritts in den Ruhestand.

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen (also etwa für Zinsen auf Bankkonten, Sparbüchern, Schuldverschreibungen usw.) gilt ein Freibetrag von jährlich 1.500 Euro bei Einzelbesteuerten und von 3.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren.

In Zeile 87 können bestimmte Ausgaben angeführt werden, die für den Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastung darstellen (charges extraordinaires), vorausgesetzt sie übersteigen ein Mindestmaß, das nach Familienlage und Einkommenshöhe gestaffelt ist. Es würde zu weit führen, hier die entsprechende Tabelle wiederzugeben. Im Falle von Körperbehinderung und Gebrechen können hingegen in Zeile 89 Pausch-Abschläge geltend gemacht werden, deren genaue Höhe vom jeweiligen Grad der Arbeitsunfähigkeit abhängt.

In Zeile 90 der Steuererklärung können Kosten für (ordnungsgemäß angemeldetes und sozialversichertes) Hauspersonal, für Hilfeleistungen bei Pflegebedürftigkeit und für Kinderbetreuung angeführt werden, wobei ein Höchstbetrag von 3.600 Euro im Jahr oder 300 Euro monatlich gilt.

Im Falle von Belastungen für Kinder, die nicht im Haushalt des Steuerzahlers leben und so auch nicht in der Festlegung seiner Steuerklasse berücksichtigt wurden, kann unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 127bis L.I.R.) in Zeile 91 ein Abschlag geltend gemacht werden, in Höhe der tatsächlichen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 3.480€.

Zeile 92 sieht den „Abschlag für Alleinerzieher“ (abattement mono-parental) vor, dessen offizieller Name in dem Sinne leicht irreführend ist, als es eben nicht ausreicht, Alleinerzieher zu sein, um ihn beanspruchen zu können. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Alleinerzieher für das entsprechende Kind keine andere Beihilfe (etwa Alimente) erhält; der Betrag von maximal 1.920 Euro im Jahr wird jedem Steuerzahler nur einmal, nicht also für jedes Kind, gewährt.

Schließlich ist noch auf die neuen Bestimmungen über den Pauschabschlag für die Unterhaltsgewährung an den Lebenspartner hinzuweisen als Folge des Partnerschafts-Gesetzes vom 9. Juli 2004. Die Partnerschaft hat keinen Einfluss auf die Steuerklasse, sondern eröffnet gegebenenfalls beim erwerbstätigen Partner die Möglichkeit eines Abschlags für den Unterhalt eines einkommenslosen oder einkommensschwachen Partners von bis zu 9.780 Euro und eventuell von zusätzlichen 1.020 Euro pro Kind des Partners (nicht aber für die eigenen und für die gemeinsamen Kinder, denen ja steuerlich anders Rechnung getragen ist), wobei allerdings die Einkünfte des Partners teilweise in Abzug gebracht werden.

Was nun die im ersten Teil des Artikels angedeutete Möglichkeit betrifft, bei der Anschaffung eines Eigenheims für die Restschuld-Versicherung mit Einmalprämie deutlich höhere Sonderausgaben geltend zu machen, über den normalen Jahres-Höchstbetrag für Versicherungsprämien hinaus, so gilt hier, ein zusätzlicher Betrag (majoration) von 2.288 Euro, plus 672 Euro je Kind zu Lasten des Steuerpflichtigen. Ein Steuerzahler mit über 30 Lebensjahren darf die so berechnete Summe nochmals erhöhen um einen proportionalen Zuschlag (surmajoration), der jeweils 8 % beträgt pro Lebensjahr, das über dem 30. liegt.

Einige der angegebenen Beträge gelten nur in voller Höhe, wenn sie sich auf das ganze Kalenderjahr beziehen, andernfalls auf die entsprechenden Zwölftel des Geltungszeitraums reduziert werden.

Ihre Einkommensbescheinigung, die Sie von Ihrem Personalbüro erhalten haben und die Sie miteinreichen müssen, enthält mehrere wichtige Angaben, die in die Steuererklärung zu übertragen sind:

– der Bruttolohn oder die Bruttopension aus Kolonne 4 gehört auf das Formular „SP“ in Zeile 2, während die einbehaltene Lohnsteuer aus Kolonne 10 in Zeile 15 des gleichen Formulars anzuführen ist;

– die Sozialabgaben (cotisations sociales salariales) aus Kolonne 5 übertragen Sie auf Seite 6 der Steuererklärung in Zeile 77;

– auch die Abzüge aus Kolonne 6 sind eventuell zu beachten, vor allem der Betrag in Zeile FD, der in Zeile 10 des Formulars „SP“ zu übertragen ist, sowie die steuerfreien Einkommen aus den Kolonnen 7 und 8, die in Zeile 6 im Vordruck „SP“ ausgewiesen werden.




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