Wann können
Sie Außergewöhnliche
Belastungen (Charges
extraordinaires) geltend machen?
Art.
127
L.I.R.
(1)
Auf
Antrag
erlangt
der
Steuerpflichtige
eine
Verminderung
des
zu
versteuernden Einkommens (un
Abattement
de
Revenu
imposable) aufgrund der Tatsache, dass
außergewöhnliche Belastungen vorliegen, die unvermeidlich
sind und seine
Steuerkraft erheblich herabsetzen.
(2)
Der
Steuerpflichtige
wird
betrachtet
außergewöhnliche
Belastungen
zu
haben,
wenn
er
Verpflichtungen unterliegt, denen normaler Weise nicht die
Mehrheit der
Steuerpflichtigen in vergleichbarer Lage unterliegt, sei es was die
Familiensituation angeht, sei es was die Wichtigkeit der Einkünfte
und des
Vermögens angeht. Indes kommen nicht in Betracht die Belastungen
sowie die als
Betriebsausgaben, Werbungskosten
oder Sonderausgaben
abzugsfähigen
Ausgaben.
(3)
Eine
außergewöhnliche
Belastung
ist
unvermeidbar
im
Sinne
des
vorliegenden
Artikels,
wenn der Steuerpflichtige sich ihr aus materiellen,
juristischen oder
moralischen Gründen nicht entziehen kann.
(4)
Die
außergewöhnlichen
Belastungen
vermindern
die
Steuerkraft
in
erheblicher
Weise,
wenn
sie die nachfolgend angegebenen %-Sätze des Einkommens
überschreiten:
[Tabelle, Einkommen von
<10.000€ bis >60.000€, je nach Steuerklasse von
0% bis 10%, die Höchstsätze finden sich in Steuerklasse 1]
(5)
Die
außergewöhnlichen
Belastungen,
die
sich
nach
den
vorangegangenen
Bestimmungen
ergeben,
werden nur im Verhältnis der Einkünfte
zu der
Zusammensetzung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt,
wenn der
Steuerpflichtige über steuerbefreite Einkünfte verfügt,
wie gemäß einem
Großherzoglichen Reglement zu bezeichnen ist.
(6)
Ein
Großherzogliches
Reglement
kann,
erforderlichenfalls
entgegen
den
Bestimmungen
des
Abschnittes
4, für bestimmte Kategorien von
außergewöhnlichen
Belastungen, pauschale Steuerabschläge festsetzen, nach
unterschiedlichen
Klassen von Steuerpflichtigen variabel oder nicht. Dasselbe Reglement
kann für
bestimmte Klassen von Steuerpflichtigen Höchstgrenzen,
nötigenfalls
differenziert, festsetzen, die anwendbar sind, eine
Steuerermäßigung wegen
außergewöhnlicher Belastungen zu erreichen.
Der
Steuerpflichtige
muss
einen
Antrag
stellen.
Dabei
kann
er
wählen:
1.
die
tatsächlichen
Ausgaben
mittels
einer
Abrechnung
von
Belegen
geltend
zu
machen;
2. ggf. eine Pauschale
zu
beanspruchen.
Wer
keine
Einkommensteuererklärung
abgibt,
kann
die
Eintragung
eines
entsprechenden
Freibetrags
auf
seiner
Steuerkarte beantragen (falls er im Voraus plausibel machen kann, wie
hoch die
voraussichtlichen Ausgaben im laufenden Steuerjahr sein werden).
Es
kommen
in
Betracht:
- Ausgaben wegen
Krankheit, die
nicht von einer Krankenversicherung übernommen werden;
- Ausgaben für
eine
Kurbehandlung;
- Ausgaben für
eine besondere
Diät;
- besondere,
außergewöhnlich hohe Ausgaben für
Kinder;
- Unterstützung
bedürftiger Familienangehöriger;
- Kosten einer
Scheidung;
- Renten
und
dauerhafte
Unterhaltsleistungen aufgrund eines Gerichtsbeschlusses;
- Unterhaltszahlungen
nach dem Code
Civil;
- Beerdigungskosten,
die nicht von
einer Kasse erstattet werden;
- Prozesskosten (in
einem
Strafprozess nur, wenn der Steuerpflichtige nicht verurteilt wurde);
- Ausgaben
wegen eines
Berufswechsels.
Zu
einer
Antragstellung benötigen Sie von ihrer deutschen
Wohngemeinde
eine Haushaltsbescheinigung
(über den Familienstand, welche Mitglieder umfasst der
Haushalt, ...).
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