Administration des contributions directes
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1. April 2011

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg


Bureau des Contributions pour non résidents.




Wann können Sie Außergewöhnliche Belastungen (Charges extraordinaires) geltend machen?


Art. 127 L.I.R.

(1) Auf Antrag erlangt der Steuerpflichtige eine Verminderung des zu versteuernden Einkommens (un Abattement de Revenu imposable) aufgrund der Tatsache, dass außergewöhnliche Belastungen vorliegen, die unvermeidlich sind und seine Steuerkraft erheblich herabsetzen.

(2) Der Steuerpflichtige wird betrachtet außergewöhnliche Belastungen zu haben, wenn er Verpflichtungen unterliegt, denen normaler Weise nicht die Mehrheit der Steuerpflichtigen in vergleichbarer Lage unterliegt, sei es was die Familiensituation angeht, sei es was die Wichtigkeit der Einkünfte und des Vermögens angeht. Indes kommen nicht in Betracht die Belastungen sowie die als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähigen Ausgaben.

(3) Eine außergewöhnliche Belastung ist unvermeidbar im Sinne des vorliegenden Artikels, wenn der Steuerpflichtige sich ihr aus materiellen, juristischen oder moralischen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die außergewöhnlichen Belastungen vermindern die Steuerkraft in erheblicher Weise, wenn sie die nachfolgend angegebenen %-Sätze des Einkommens überschreiten:
 
[Tabelle, Einkommen von <10.000€ bis >60.000€, je nach Steuerklasse von 0% bis 10%, die Höchstsätze finden sich in Steuerklasse 1]

(5) Die außergewöhnlichen Belastungen, die sich nach den vorangegangenen Bestimmungen ergeben, werden nur im Verhältnis der Einkünfte zu der Zusammensetzung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige über steuerbefreite Einkünfte verfügt, wie gemäß einem Großherzoglichen Reglement zu bezeichnen ist.

(6) Ein Großherzogliches Reglement kann, erforderlichenfalls entgegen den Bestimmungen des Abschnittes 4, für bestimmte Kategorien von außergewöhnlichen Belastungen, pauschale Steuerabschläge festsetzen, nach unterschiedlichen Klassen von Steuerpflichtigen variabel oder nicht. Dasselbe Reglement kann für bestimmte Klassen von Steuerpflichtigen Höchstgrenzen, nötigenfalls differenziert, festsetzen, die anwendbar sind, eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastungen zu erreichen.


Der Steuerpflichtige muss einen Antrag stellen. Dabei kann er wählen:

1. die tatsächlichen Ausgaben mittels einer Abrechnung von Belegen geltend zu machen;
 
2. ggf. eine Pauschale zu beanspruchen.

Wer keine Einkommensteuererklärung abgibt, kann die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf seiner Steuerkarte beantragen (falls er im Voraus plausibel machen kann, wie hoch die voraussichtlichen Ausgaben im laufenden Steuerjahr sein werden).

Es kommen in Betracht:

  • Ausgaben wegen Krankheit, die nicht von einer Krankenversicherung übernommen werden;
  • Ausgaben für eine Kurbehandlung;
  • Ausgaben für eine besondere Diät;
  • besondere, außergewöhnlich hohe Ausgaben für Kinder;
  • Unterstützung bedürftiger Familienangehöriger;
  • Kosten einer Scheidung;
  • Renten und dauerhafte Unterhaltsleistungen aufgrund eines Gerichtsbeschlusses;
  • Unterhaltszahlungen nach dem Code Civil;
  • Beerdigungskosten, die nicht von einer Kasse erstattet werden;
  • Prozesskosten (in einem Strafprozess nur, wenn der Steuerpflichtige nicht verurteilt wurde);
  • Ausgaben wegen eines Berufswechsels.
Zu einer Antragstellung benötigen Sie von ihrer deutschen Wohngemeinde
eine Haushaltsbescheinigung (über den Familienstand, welche Mitglieder umfasst der Haushalt, ...).

Weitere Informationen

"Charges extraordinaires", auf:
Administration des contributions directes

CEP*L, „Les salariès et leurs impôts“


Texte coordonné L.I.R. - version actualisée


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