In welchem Staat
sind LKW-Fahrer lohnsteuerpflichtig?
Es
geht
hierbei
um
die
Convention
germano-luxembourgeoise contre les doubles impositions du 23 août
1958,
und
zwar
um
die
Einkommensteuerpflicht
von
LKW-Fahrern,
die in
Deutschland
wohnen und von einem Transportunternehmen mit Sitz in Luxemburg
beschäftigt
werden.
Durch
das
Circulaire
L.G.-Conv. D.I. n° 51 du 18 avril 2005,
die das Circulaire
L.G.-Conv. D.I. n° 51 du 27 mars 2000 ersetzt,
haben die
zuständigen
Behörden des Großherzogtums Luxemburg und der Bundesrepublik
Deutschland sich
im Rahmen einer „Verständigungsvereinbarung“
auf bestimmte Regeln geeinigt,
um die Frage der Steuerpflicht von
Berufskraftfahrern zu klären, die nicht ansässig sind, aber
einem inländischen
Unternehmen angehören.
Die
Regeln
werden
mit
Hilfe
von
konkreten
Beispielen
erläutert.
Die
Bestimmungen
des
betreffenden
Zirkulars
werden
angewandt
auf
die
Steuerjahre, die am oder nach dem 1.
Juli
2005 beginnen, also praktisch in der Mehrheit der Fälle ab 1. Januar
2006.
Im
Übrigen
werden
bei
Vorliegen
einer
ähnlichen
Vereinbarung
dieselben
Grundsätze auf
Berufskraftfahrer
angewandt, die in einem anderen Staat wohnen. Indessen muss angemerkt
werden,
dass gewisse vereinbarte Bestimmungen in dieser Materie von denjenigen
der
deutsch-luxemburgischen Vereinbarung abweichen.
Weitere
Informationen
Das diesbezügliche Zirkular ist hier
wiedergegeben.
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