Wer
nicht in Luxemburg wohnt, aber dort arbeitet,
ist gemäß
Luxemburgs
Steuerrecht ein "nicht-ansässiger
Steuerpflichtiger"
Ein Grenzgänger
wohnt definitionsgemäß nicht in Luxemburg; er erzielt jedoch
in
Luxemburg (Netto-)
Einkünfte, die (nach Abzug der darauf entfallenden Werbungskosten
und anderer laut
dem aktuell geltenden Steuergesetz absetzbarer Beträge) in
Luxemburg steuerpflichtig
sind.
Im Sprachgebrauch des
Luxemburger Einkommensteuerrechts formuliert: Grenzgänger
sind in Luxemburg "beschränkt
steuerpflichtig", d.h. lediglich bezüglich der
Einkünfte, die sie in oder aus Luxemburg erzielen.
Grenzgänger
können
indessen unter genau definierten Bedingungen einen Antrag
stellen, dass sie
steuerrechtlich gleich behandelt werden wie ein ansässiger
Steuerpflichtiger.
Diese Möglichkeit wurde eingeführt, um die für den
EU-Binnenmarkt gültige
"Freizügigkeit der Arbeitnehmer" zu gewährleisten; d.h. also
kein Arbeitnehmer
soll dadurch unnötige Nachteile dadurch erleiden, dass er nicht im
eigenen
Wohnland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeitet.
Im Rahmen
eines Antrags auf
Gleichbehandlung mit Ansässigen
muss ein Nicht-Ansässiger jedoch Angaben machen auch über
seine Einkünfte, die
nicht in Luxemburg erzielt werden. Denn es soll ja bei einer solchen
Berechnung
eine Gleichstellung mit der steuerlichen Leistungsfähigkeit eines
Inländers hergestellt
werden.

Die
Steuerklassen eines Grenzgängers
Wer
ledig
ist, kommt in die Steuerklasse 1.
In die Steuerklasse 1a kommen:
a)
Witwer bzw. Witwen,
b)
Alleinstehende mit einem
oder
mehreren Kindern,
c)
Ledige, die zum 1. Januar
des
Steuerjahres über 65 Jahre alt sind.
Verheiratete
kommen
in die Steuerklasse 1a, wenn einer der beiden Ehegatten in
Luxemburg berufliche
Einkünfte erzielt.
Wenn jedoch
ein nicht-ansässiges Ehepaar (das nicht faktisch getrennt lebt)
mehr als 50 %
der beruflichen Einkünfte ihres gesamten Haushalts im
Großherzogtum erzielt,
wird es nicht in die Steuerklasse 1a, sondern in die Steuerklasse 2
eingestuft.
Darüber hinaus
gilt: Wenn jeder der Ehegatten über ein in Luxemburg
steuerpflichtiges
berufliches Einkommen verfügt, können beide gemeinsam veranlagt werden.
Genauso wie
bei Ansässigen können nicht-ansässige Lebenspartner, die
aus einem
EU-Mitgliedstaat stammen (in Frankreich: PACS, in Belgien: cohabitation
légale, in Deutschland: Lebenspartnerschaftsgesetz),
auf ihren gemeinsamen Antrag hin aufgrund ihrer
Einkommensteuererklärung
gemeinsam veranlagt werden. Für einen solchen Antrag müssen
mindestens 90 % der
beruflichen Einkünfte (aus Luxemburg und anderswoher) in Luxemburg
steuerpflichtig
sein. Die 90 %-Grenze wird errechnet, indem entweder die beruflichen
Einkünfte
eines der Partner, oder diejenigen aller beider berücksichtigt
werden. Ist
dieses Kriterium erfüllt, werden alle in Luxemburg erzielten
Einkünfte in die
gemeinsame Veranlagung einbezogen. Dazu muss indes die Partnerschaft
von Anfang
bis zum Ende des nämlichen Steuerjahres existiert haben sowie
während derselben
Zeit ein gemeinsamer Wohnsitz.
Wer nicht
ansässig ist und verwitwet oder geschieden wird oder getrennt lebt
(faktisch
oder aufgrund einer richterlichen Entscheidung, behält drei
Jahre
nach dem jeweiligen
Stichtag die Steuerklasse 2; anschließend werden sie je nach dem
in
Steuerklasse 1 oder 1a rangiert.
Den nicht-ansässigen
Steuerpflichtigen werden die Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung
bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen.
Außerdem
erhalten sie den pauschalen Freibetrag für unselbständig
Beschäftigte, für den Weg
vom
Wohnort zum Arbeitsplatz, für Werbungskosten und für
Sonderausgaben.
Falls die
vorausgesetzte
Familiensituation erfüllt ist, erhalten sie auch einen
Kinderfreibetrag bzw.
den Kinderbonus;
oder können den
Unterhalt an Kinder, die nicht im Haushalt des
Steuerpflichtigen selbst leben, als Sonderausgaben wg.
außergewöhnlicher
Belastung geltend machen; oder können den Freibetrag für
Alleinerzieher
beanspruchen.
Darüber
hinaus kann der nicht-ansässige Steuerpflichtige den Antrag
auf
gleiche
Behandlung seiner absetzbaren Beträge wie ein ansässiger
Steuerpflichtiger
beantragen. Voraussetzung für den Antrag ist, dass er mindestens
90% (belgische
Grenzgänger: 50 %) aller seiner beruflichen Einkünfte in
Luxemburg erzielt.
Zur
Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens, das dem Verfahren nach
Antrag auf
Gleichbehandlung zugrunde gelegt wird, werden Verheiratete gemeinsam
veranlagt,
um den anwendbaren Steuersatz auf die Einkünfte aus Luxemburg zu
bestimmen. Der
Antrag muss daher gemeinsam von beiden Ehegatten unterschrieben werden.
Die 90 %-Marke
muss indes nur einer der Ehepartner erreichen.
Wenn eine
Geichstellung bewilligt ist, kann der Steuerpflichtige dieselben Sonderausgaben, ggf.
wegen außergewöhnlicher Belastung,
anerkannt bekommen wie
ein ansässiger Steuerpflichtiger. Ebenso können hierbei die
Hypothekenzinsen steuermindernd
berücksichtigt werden, die dem Steuerpflichtigen zur Finanzierung
seines
Hauptwohnsitzes (oder einer nicht selbst genutzten Immobilie) anfallen.
Bei diesem
Berechnungsverfahren kann es sich ggf. sicherlich
herausstellen, dass
das Ergebnis für den Steuerpflichtigen ungünstig ist, sprich:
dass sich die
Steuerschuld danach erhöht statt vermindert. Denn es werden ja zur
Berechnung
des Steuersatzes nicht nur die luxemburgischen, sondern auch die
übrigen
Einkünfte des/der Steuerpflichtigen herangezogen. In einem solchen
Falle jedoch
wird diese Berechnungsweise fallen gelassen, und es wird zur bisherigen
Berechnungsweise zurückgekehrt. Eine Steuernachzahlung kann aus
einem derartigen
Antrag demnach nicht resultieren.
Nicht-ansässige
Steuerpflichtige, welche aus Luxemburg Einkünfte erzielen, die
nicht als "beruflich" (professionel)
eingeordnet
werden,
fallen
in
die Steuerklasse 1 mit einem Steuersatz,
der 15 % nicht unterschreitet.
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