Administration des contributions directes
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27. Februar 2011

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Doppelbesteuerungsabkommen

Wie kommen Sie als Grenzgänger an Ihre Luxemburger Steuerkarte?

In welche Steuerklasse kommen Sie in Luxemburg?



Wer nicht in Luxemburg wohnt, aber dort arbeitet,

ist gemäß Luxemburgs Steuerrecht ein "nicht-ansässiger Steuerpflichtiger"

Ein Grenzgänger wohnt definitionsgemäß nicht in Luxemburg; er erzielt jedoch in Luxemburg (Netto-) Einkünfte, die (nach Abzug der darauf entfallenden Werbungskosten und anderer laut dem aktuell geltenden Steuergesetz absetzbarer Beträge) in Luxemburg steuerpflichtig sind.

Im Sprachgebrauch des Luxemburger Einkommensteuerrechts formuliert: Grenzgänger sind in Luxemburg "beschränkt steuerpflichtig", d.h. lediglich bezüglich der Einkünfte, die sie in oder aus Luxemburg erzielen.

Grenzgänger können indessen unter genau definierten Bedingungen einen Antrag stellen, dass sie steuerrechtlich gleich behandelt werden wie ein ansässiger Steuerpflichtiger. Diese Möglichkeit wurde eingeführt, um die für den EU-Binnenmarkt gültige "Freizügigkeit der Arbeitnehmer" zu gewährleisten; d.h. also kein Arbeitnehmer soll dadurch unnötige Nachteile dadurch erleiden, dass er nicht im eigenen Wohnland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeitet.

Im Rahmen eines Antrags auf Gleichbehandlung mit Ansässigen muss ein Nicht-Ansässiger jedoch Angaben machen auch über seine Einkünfte, die nicht in Luxemburg erzielt werden. Denn es soll ja bei einer solchen Berechnung eine Gleichstellung mit der steuerlichen Leistungsfähigkeit eines Inländers hergestellt werden.

Grevenmacher

Die Steuerklassen eines Grenzgängers

 Wer ledig ist, kommt in die Steuerklasse 1.

 In die Steuerklasse 1a kommen:

a)       Witwer bzw. Witwen,

b)       Alleinstehende mit einem oder mehreren Kindern,

c)       Ledige, die zum 1. Januar des Steuerjahres über 65 Jahre alt sind.

Verheiratete kommen in die Steuerklasse 1a, wenn einer der beiden Ehegatten in Luxemburg berufliche Einkünfte erzielt.

Wenn jedoch ein nicht-ansässiges Ehepaar (das nicht faktisch getrennt lebt) mehr als 50 % der beruflichen Einkünfte ihres gesamten Haushalts im Großherzogtum erzielt, wird es nicht in die Steuerklasse 1a, sondern in die Steuerklasse 2 eingestuft.

Darüber hinaus gilt: Wenn jeder der Ehegatten über ein in Luxemburg steuerpflichtiges berufliches Einkommen verfügt, können beide gemeinsam veranlagt werden.


Genauso wie bei Ansässigen können nicht-ansässige Lebenspartner, die aus einem EU-Mitgliedstaat stammen (in Frankreich: PACS, in Belgien: cohabitation légale, in Deutschland: Lebenspartnerschaftsgesetz), auf ihren gemeinsamen Antrag hin aufgrund ihrer Einkommensteuererklärung gemeinsam veranlagt werden. Für einen solchen Antrag müssen mindestens 90 % der beruflichen Einkünfte (aus Luxemburg und anderswoher) in Luxemburg steuerpflichtig sein. Die 90 %-Grenze wird errechnet, indem entweder die beruflichen Einkünfte eines der Partner, oder diejenigen aller beider berücksichtigt werden. Ist dieses Kriterium erfüllt, werden alle in Luxemburg erzielten Einkünfte in die gemeinsame Veranlagung einbezogen. Dazu muss indes die Partnerschaft von Anfang bis zum Ende des nämlichen Steuerjahres existiert haben sowie während derselben Zeit ein gemeinsamer Wohnsitz.


Wer nicht ansässig ist und verwitwet oder geschieden wird oder getrennt lebt (faktisch oder aufgrund einer richterlichen Entscheidung, behält drei Jahre nach dem jeweiligen Stichtag die Steuerklasse 2; anschließend werden sie je nach dem in Steuerklasse 1 oder 1a rangiert.

Den nicht-ansässigen Steuerpflichtigen werden die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen.

Außerdem erhalten sie den pauschalen Freibetrag für unselbständig Beschäftigte, für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsplatz, für Werbungskosten und für Sonderausgaben.

Falls die vorausgesetzte Familiensituation erfüllt ist, erhalten sie auch einen Kinderfreibetrag bzw. den Kinderbonus; oder können den Unterhalt an Kinder, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen selbst leben, als Sonderausgaben wg. außergewöhnlicher Belastung geltend machen; oder können den Freibetrag für Alleinerzieher beanspruchen.


Darüber hinaus kann der nicht-ansässige Steuerpflichtige den Antrag auf gleiche Behandlung seiner absetzbaren Beträge wie ein ansässiger Steuerpflichtiger beantragen. Voraussetzung für den Antrag ist, dass er mindestens 90% (belgische Grenzgänger: 50 %) aller seiner beruflichen Einkünfte in Luxemburg erzielt.

Zur Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens, das dem Verfahren nach Antrag auf Gleichbehandlung zugrunde gelegt wird, werden Verheiratete gemeinsam veranlagt, um den anwendbaren Steuersatz auf die Einkünfte aus Luxemburg zu bestimmen. Der Antrag muss daher gemeinsam von beiden Ehegatten unterschrieben werden. Die 90 %-Marke muss indes nur einer der Ehepartner erreichen.

Wenn eine Geichstellung bewilligt ist, kann der Steuerpflichtige dieselben Sonderausgaben, ggf. wegen außergewöhnlicher Belastung, anerkannt bekommen wie ein ansässiger Steuerpflichtiger. Ebenso können hierbei die Hypothekenzinsen steuermindernd berücksichtigt werden, die dem Steuerpflichtigen zur Finanzierung seines Hauptwohnsitzes (oder einer nicht selbst genutzten Immobilie) anfallen.

Bei diesem Berechnungsverfahren kann es sich ggf. sicherlich herausstellen, dass das Ergebnis für den Steuerpflichtigen ungünstig ist, sprich: dass sich die Steuerschuld danach erhöht statt vermindert. Denn es werden ja zur Berechnung des Steuersatzes nicht nur die luxemburgischen, sondern auch die übrigen Einkünfte des/der Steuerpflichtigen herangezogen. In einem solchen Falle jedoch wird diese Berechnungsweise fallen gelassen, und es wird zur bisherigen Berechnungsweise zurückgekehrt. Eine Steuernachzahlung kann aus einem derartigen Antrag demnach nicht resultieren.



Nicht-ansässige Steuerpflichtige, welche aus Luxemburg Einkünfte erzielen, die nicht als "beruflich" (professionel) eingeordnet werden, fallen in die Steuerklasse 1 mit einem Steuersatz, der 15 % nicht unterschreitet.



Weitere Informationen

"Le salarié non résident face à la fiche de retenue d'impôt", auf Administration des contributions directes



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