Administration des contributions directes
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1. April 2011

Finanzamt

Lohn- und Einkommensteuer
in Luxemburg



Ihre Luxemburger Steuerkarte

Wie kommen Sie als nicht ansässiger Steuerpflichtiger (Grenzgänger) zu Ihrer Steuerkarte?

Wie werden Ihre Kinder steuerlich berücksichtigt?

In welche Steuerklasse kommen Sie nach erfolgter Scheidung?




In welche Steuerklasse kommen Sie in Luxemburg?

Die Steuerklasse in Luxemburg können Sie sich nicht aussuchen.
Für die Einordnung in eine bestimmte Steuerklasse gelten die im Steuerrecht definierten Regeln.

Zur Anwendung der unterschiedlichen Steuersätze bzw. der entsprechenden Einkommensteuertabellen werden die Steuerpflichtigen in Luxemburg in drei unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt.


A) Ansässige Steuerpflichtige

Die Steuerklasse 2 umfasst folgende drei Fälle:

    1. Personen, die zusammen veranlagt werden;

    2. Verwitwete, deren Ehe im Verlauf der drei dem Veranlagungsjahr vorausgegangenen Jahre durch Todesfall aufgelöst wurde;

    3. Personen, die im Verlauf der drei dem Veranlagungsjahr vorausgegangenen Jahre geschieden oder von Tisch und Bett getrennt wurden oder auf Grund einer gesetzlichen Erlaubnis oder einer gerichtlichen Anordnung getrennt leben (aber nur wenn sie vor diesem Zeitraum und während 5 Jahren nicht schon einmal Nutznießer dieser Bestimmung oder einer vorausgegangenen ähnlichen Bestimmung waren).

Die Steuerklasse 1a umfasst folgende Steuerpflichtigen, wenn sie nicht schon in die Steuerklasse 2 fallen:

  • Verwitwete,
  • Personen, welchen eine Steuerermäßigung für Kinder zusteht,
  • Personen, die zu Beginn des Veranlagungsjahres ihr 64. Lebensjahr vollendet haben

Die Steuerklasse 1 umfasst als Restkategorie alle übrigen Personen, die weder in Steuerklasse 1a noch in Steuerklasse 2 fallen.

"La classe 1 comprend les personnes qui n'appartiennent ni à la classe 1a ni à la classe 2." (Art. 119 L.I.R.)

Es sind dies naturgemäß vor allem die unverheirateten Personen.


B) Nicht ansässige Steuerpflichtige

Wenn Sie in Luxemburg nicht ansässig sind und dort nur steuerpflichtig werden, weil Sie dort berufliche Einkünfte erzielen, werden Sie in die Steuerklasse 1 gesteckt, und ihre Einkünfte werden mindestens mit 15% der Lohnsteuer unterworfen.

Ein nicht ansässiger Steuerpflichtige(r) erhält hingegen die Steuerklasse 1a,
  • wenn er verheiratet ist und faktisch nicht getrennt lebt, wobei einer der beiden Ehepartner ein berufliches Einkommen in Luxemburg erzielt;
  • wenn er verwitwet ist;
  • wenn er einen Anspruch auf Kinderermäßigung hat (sei es Kinderfreibetrag, sei es Kinderbonus);
  • wenn er im Laufe des Steuerjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat.

Die Steuerklasse 2 erhalten die verheirateten Personen, die faktisch nicht getrennt leben, sowie die Personen einer Partnerschaften, die eine gemeinsame Veranlagung durchführen, wenn über 50% der beruflichen Einkünfte aus Luxemburg erzielt und dort versteuert werden.

Wenn beide Ehepartner aus Luxemburg ein berufliches Einkommen erzielen, so zieht dies zudem die gemeinsame Veranlagung nach sich.

Weiterhin sind in Steuerklasse 2 eingeordnet nicht ansässige Personen, deren Ehe durch Tod im Laufe der letzten drei Jahre vor dem betreffenden Steuerjahr aufgelöst wurde, oder durch Scheidung oder Trennung.





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