In
welche
Steuerklasse
kommen
Sie
in
Luxemburg?
Die
Steuerklasse
in
Luxemburg
können Sie
sich nicht aussuchen.
Für die
Einordnung
in eine bestimmte Steuerklasse gelten die im Steuerrecht definierten
Regeln.
Zur Anwendung der
unterschiedlichen Steuersätze bzw. der entsprechenden
Einkommensteuertabellen werden die
Steuerpflichtigen in
Luxemburg in drei
unterschiedliche
Steuerklassen
eingeteilt.
A)
Ansässige Steuerpflichtige
Die
Steuerklasse
2
umfasst
folgende
drei
Fälle:
- Personen, die
zusammen veranlagt
werden;
- Verwitwete,
deren Ehe im Verlauf
der drei dem Veranlagungsjahr vorausgegangenen
Jahre durch
Todesfall aufgelöst
wurde;
- Personen, die im
Verlauf der drei
dem Veranlagungsjahr vorausgegangenen Jahre geschieden
oder von Tisch
und Bett getrennt wurden oder auf Grund einer gesetzlichen Erlaubnis
oder einer gerichtlichen Anordnung getrennt leben (aber nur wenn sie
vor
diesem Zeitraum und während 5 Jahren nicht
schon einmal Nutznießer dieser Bestimmung oder einer
vorausgegangenen
ähnlichen Bestimmung waren).
Die
Steuerklasse
1a
umfasst
folgende
Steuerpflichtigen, wenn
sie
nicht
schon in
die
Steuerklasse
2
fallen:
- Verwitwete,
- Personen, welchen eine
Steuerermäßigung für Kinder zusteht,
- Personen, die zu
Beginn des
Veranlagungsjahres ihr 64. Lebensjahr vollendet haben
Die
Steuerklasse
1
umfasst als Restkategorie alle
übrigen
Personen, die weder in Steuerklasse 1a noch in Steuerklasse
2
fallen.
"La
classe
1
comprend
les
personnes
qui
n'appartiennent
ni
à la classe 1a ni à
la classe 2." (Art. 119 L.I.R.)
Es
sind
dies
naturgemäß vor allem die unverheirateten Personen.
B)
Nicht ansässige Steuerpflichtige
Wenn Sie in Luxemburg
nicht ansässig sind und dort nur steuerpflichtig werden, weil Sie
dort berufliche Einkünfte erzielen, werden Sie in die Steuerklasse 1 gesteckt, und ihre
Einkünfte werden mindestens mit
15% der Lohnsteuer unterworfen.
Ein nicht ansässiger Steuerpflichtige(r) erhält hingegen die Steuerklasse 1a,
- wenn er
verheiratet ist und faktisch nicht getrennt lebt, wobei einer der
beiden Ehepartner ein berufliches Einkommen in Luxemburg erzielt;
- wenn er
verwitwet ist;
- wenn er einen
Anspruch auf Kinderermäßigung hat (sei es Kinderfreibetrag, sei es Kinderbonus);
- wenn er im Laufe
des Steuerjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat.
Die Steuerklasse 2 erhalten
die verheirateten Personen, die faktisch nicht getrennt leben, sowie
die Personen einer Partnerschaften,
die eine gemeinsame Veranlagung durchführen, wenn über 50% der beruflichen
Einkünfte aus Luxemburg erzielt und dort versteuert werden.
Wenn beide Ehepartner aus Luxemburg ein berufliches Einkommen erzielen,
so zieht dies zudem die gemeinsame
Veranlagung nach sich.
Weiterhin sind in Steuerklasse 2 eingeordnet nicht ansässige
Personen, deren Ehe durch Tod im Laufe der letzten drei Jahre vor dem
betreffenden Steuerjahr aufgelöst wurde, oder durch Scheidung oder Trennung.
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