Rente(n)
aus
Deutschland
sowie
Luxemburg
und/oder noch aus
anderen
Mitgliedstaaten der EU
Für die
Berechnung
der Rente gilt der Grundsatz:
Jeder
Mitgliedstaat
oder Abkommensstaat
zahlt Rente nur für die auf sein
Gebiet entfallende Versicherungszeiten, und zwar nach seinen eigenen
Versicherungsbedingungen.
Eine Zusammenrechnung von
Versicherungszeiten erfolgt nur für die
Erfüllung der
Mindestversicherungszeiten, um festzustellen, ob die jeweiligen
Voraussetzungen überhaupt für einen Rentenantrag stellen zu
dürfen, erfüllt sind.
Es gibt nicht, dass ein
einziger Staat eine
Gesamtrente zahlt, d.h. eine Rente insgesamt, in der alle Renten
eines Empfängers zusammengefasst wären aus allen
Versicherungszeiten in allen anderen
Staaten, in denen derselbe Versicherte in seinem Leben jeweils
beschäftigt
war.
Als
Ausnahme
*)
von
dieser
Regel sehen zur Vermeidung von Kleinstrenten das
europäische Gemeinschaftsrecht
und einige Abkommen die Übernahme von Versicherungszeiten des
anderen Staates
vor, wenn dort eine gewisse Mindestanzahl von Versicherungsmonaten
nicht
erreicht wird.
Wenn
Sie
also
in
mehreren
Mitgliedstaaten
oder
Abkommensstaaten
beschäftigt
waren,
erhalten
Sie
[von der oben genannten Ausnahme *) abgesehen]
für die in jedem Staat
zurückgelegten Zeiten eine eigene Rente, sofern die in jedem Staat
die jeweiligen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Weiterhin enthalten die
europäischen Verordnungen im Bereich der Sozialen
Sicherheit besondere Regeln zur Rentenberechnung, nach denen
Versicherungszeiten der anderen Mitgliedstaaten auch Einfluss innerhalb
der
deutschen Rentenberechnung haben können.
Dies gilt
grundsätzlich auch für die Berechnung der Waisenrente, es sei
denn, es handelt
sich um Ausnahmeregelungen. Danach werden Waisenrenten nur von dem
Mitgliedstaat erbracht, in dem die Waise wohnt.
Luxemburg,
Die
verschiedenen
Alterspensionen
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