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15.03.2008
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Anspruch auf |
Sie
dürfen monatlich
hinzuverdienen bis: |
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- alte
Bundesländer |
- neue
Bundesländer |
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Vollrente |
350,00 € |
350,00 € |
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2/3-Teilrente |
917,16 € |
806,25 € |
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1/2-Teilrente |
1371,83 € |
1205,93 € |
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1/3-Teilrente |
1826,49 € |
1605,60 € |
Wer
vor
dem
Rentenbeginn mehr als der Durchschnitt verdiente, für den gelten
für eine
2/3-Teilrente, 1/2-Teilrente oder 1/3-Teilrente entsprechend
höhere
Hinzuverdienstgrenzen, bei einem geringeren Arbeitsentgelt niedrigere
Werte,
mindestens jedoch die Hälfte der genannten Beträge.
Beispiel
Ein
Rentner
aus Speyer
bezieht ab 1. 5. 2006 nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine
Altersrente.
Sein Arbeitsverdienst entsprach in den letzten 3 Kalenderjahren vor
Rentenbeginn dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten.
Am
1.
10. 2006 nimmt
er eine Teilzeitbeschäftigung auf. Sein monatlicher
Bruttoverdienst beträgt 1
300 €.
Die Aufnahme der
Beschäftigung hat zur Folge, dass er nur noch einen Anspruch auf
eine
1/2-Teilrente hat. Der hierfür mögliche individuelle
Hinzuverdienst von 1
371,83 € wird nicht überschritten.
Für
Bezieher
einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mindert nach §
96 a SGB VI
ein Hinzuverdienst aufgrund einer Beschäftigung oder
selbstständigen Tätigkeit
bis zur Höhe von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße, das
sind zurzeit monatlich
350 €, die Rentenhöhe nicht.
Liegt
der
monatliche
(Brutto-)Hinzuverdienst über 350 €, kann nur noch eine
3/4-Teilrente, 1/2-Teilrente bzw. 1/4-Teilrente gezahlt werden.
Gegebenenfalls
kann die Rente sogar vollständig eingestellt werden. Bei den
jeweils
individuellen Hinzuverdienstgrenzen ist die Beitragszahlung zur
Rentenversicherung in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung maßgeblich. Des Weiteren führt ein
Überschreiten der individuellen
Hinzuverdienstgrenze grundsätzlich dazu, dass der
Rentenversicherungsträger
prüft, ob der Rentner mit seinem Leistungsvermögen
überhaupt noch die
medizinischen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
erfüllt. Für Bezieher
einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei
Berufsunfähigkeit)
gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen.
Beispielhaft
enthält
die folgende Tabelle die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen
für Bezieher
einer Rente wegen Erwerbsminderung, die in den letzten drei
Kalenderjahren vor
Eintritt der Erwerbsminderung ein Arbeitsentgelt in Höhe des
Durchschnittsverdienstes aller Versicherten erzielten:
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Anspruch
auf Rente wegen voller Erwerbsminderung |
Sie
dürfen monatlich
hinzuverdienen bis: |
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|
- alte
Bundesländer |
- neue
Bundesländer |
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Vollrente |
350,00 € |
350,00 € |
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3/4-Teilrente |
1222,88 € |
1075,00 € |
|
1/2-Teilrente |
1622,67 € |
1426,44 € |
|
1/4-Teilrente |
2022,46 € |
1777,88 € |
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Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung |
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|
Vollrente |
1622,67 € |
1426,44 € |
|
1/2-Teilrente |
2022,46 € |
1777,88 € |
Wer
vor
dem
Rentenbeginn mehr als der Durchschnitt verdiente, für den gelten
für eine
3/4-Teilrente, 1/2-Teilrente oder 1/4- Teilrente wegen voller
Erwerbsminderung
oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entsprechend
höhere
Hinzuverdienstgrenzen, bei einem geringeren Arbeitsentgelt niedrigere
Werte.
Mindestens jedoch ist die Hälfte der genannten Beträge
maßgeblich.
Ist
bereits
vor
dem 1. Januar 2001 ein Anspruch auf eine Rente wegen
Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit entstanden, so gelten für diese Renten
aufgrund von
Übergangsregelungen hiervon etwas abweichende Grenzwerte.
Ihre jeweiligen
persönlichen,
aktuell geltenden Hinzuverdienstgrenzen können Sie beim dem
für Sie zuständigen
Rentenversicherungsträger erfragen!
Quelle:
Rente
und Hinzuverdienst, "SUMMA
SUMMARUM"
Ausgabe 6/2006, S. 12 ff.