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15.03.2008


Altersrente

7.   Renten in und aus Luxemburg



Wenn Sie zu Ihrer Rente noch etwas hinzuverdienen möchten

Wenn Sie als Bezieher einer Rente aus der deutschen Sozialversicherung noch etwas durch Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit hinzuverdienen wollen, dann müssen Sie bestimmte Bedingungen und Hinzuverdienst-Grenzen beachten.

Denn wer zuviel dazu verdient, riskiert, dass seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch teilweise oder gar nicht mehr gezahlt wird.

 

Es gibt unterschiedliche Begrenzungsregelungen, je nach dem, ob eine Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Hinterbliebenenrente gezahlt wird.

 


Der deutsche Gesetzgeber plant, die Grenzen für Hinzuverdienstmöglichkeiten von Rentnern zu erhöhen

26/02/2008

Altersrentner unter 65 und Erwerbsminderungsrentner sollen rückwirkend ab Januar 2008 mehr zu ihren Renten hinzuverdienen können.

Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz bereits zugestimmt. Nach Zustimmung des Bundespräsidenten wird die Verkündigung bis Ende Februar erwartet.

Mit dieser Änderung wird die Hinzuverdienstgrenze von derzeit 355 Euro wieder der Minijob-Grenze angeglichen, die schon seit einigen Jahren bei 400 Euro liegt.

Die Gefahr von Verwechslungen gehört damit der Vergangenheit an.


Hinzuverdienst zu einer Altersrente

Ein Altersrentenbezieher darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dies seinen Rentenanspruch schmälert. Bei Ausübung einer Beschäftigung zwischen dem 60. Lebensjahr (frühester Beginn einer Altersrente) und dem 65. Lebensjahr ist nach § 34 SGB VI nur ein monatlicher Hinzuverdienst bis zu 1/7 der monatlichen Bezugsgröße, das sind zurzeit 350 €, ohne Auswirkungen auf die Rentenhöhe.

Ein höherer monatlicher (Brutto-)Hinzuverdienst führt dazu, dass nur noch eine 2/3-Teilrente, 1/2-Teilrente bzw. 1/3-Teilrente gezahlt oder die Rente vollständig eingestellt wird. Bei den jeweiligen individuellen Hinzuverdienstgrenzen kommt es auf die Beitragszahlung in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn an.

Die folgende Tabelle enthält beispielhaft die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner, die in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn ein Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten erzielten:

 

Anspruch auf

Sie dürfen monatlich hinzuverdienen bis:

- alte Bundesländer

- neue Bundesländer

Vollrente

350,00 €

350,00 €

2/3-Teilrente

917,16 €

806,25 €

1/2-Teilrente

1371,83 €

1205,93 €

1/3-Teilrente

1826,49 €

1605,60 €

 

Wer vor dem Rentenbeginn mehr als der Durchschnitt verdiente, für den gelten für eine 2/3-Teilrente, 1/2-Teilrente oder 1/3-Teilrente entsprechend höhere Hinzuverdienstgrenzen, bei einem geringeren Arbeitsentgelt niedrigere Werte, mindestens jedoch die Hälfte der genannten Beträge.

Beispiel

Ein Rentner aus Speyer bezieht ab 1. 5. 2006 nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente. Sein Arbeitsverdienst entsprach in den letzten 3 Kalenderjahren vor Rentenbeginn dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten.

Am 1. 10. 2006 nimmt er eine Teilzeitbeschäftigung auf. Sein monatlicher Bruttoverdienst beträgt 1 300 €.

Die Aufnahme der Beschäftigung hat zur Folge, dass er nur noch einen Anspruch auf eine 1/2-Teilrente hat. Der hierfür mögliche individuelle Hinzuverdienst von 1 371,83 € wird nicht überschritten.


Hinzuverdienst zu Rente wegen Erwerbsminderung

Für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mindert nach § 96 a SGB VI ein Hinzuverdienst aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Höhe von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße, das sind zurzeit monatlich 350 €, die Rentenhöhe nicht.

Liegt der monatliche (Brutto-)Hinzuverdienst über 350 €, kann nur noch eine 3/4-Teilrente, 1/2-Teilrente bzw. 1/4-Teilrente gezahlt werden. Gegebenenfalls kann die Rente sogar vollständig eingestellt werden. Bei den jeweils individuellen Hinzuverdienstgrenzen ist die Beitragszahlung zur Rentenversicherung in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung maßgeblich. Des Weiteren führt ein Überschreiten der individuellen Hinzuverdienstgrenze grundsätzlich dazu, dass der Rentenversicherungsträger prüft, ob der Rentner mit seinem Leistungsvermögen überhaupt noch die medizinischen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt. Für Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit) gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen.

Beispielhaft enthält die folgende Tabelle die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung, die in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ein Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten erzielten:

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

Sie dürfen monatlich hinzuverdienen bis:

- alte Bundesländer

- neue Bundesländer

Vollrente

350,00 €

350,00 €

3/4-Teilrente

1222,88 €

1075,00 €

1/2-Teilrente

1622,67 €

1426,44 €

1/4-Teilrente

2022,46 €

1777,88 €

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

 

 

Vollrente

1622,67 €

1426,44 €

1/2-Teilrente

2022,46 €

1777,88 €

 

Wer vor dem Rentenbeginn mehr als der Durchschnitt verdiente, für den gelten für eine 3/4-Teilrente, 1/2-Teilrente oder 1/4- Teilrente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entsprechend höhere Hinzuverdienstgrenzen, bei einem geringeren Arbeitsentgelt niedrigere Werte. Mindestens jedoch ist die Hälfte der genannten Beträge maßgeblich.

Ist bereits vor dem 1. Januar 2001 ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit entstanden, so gelten für diese Renten aufgrund von Übergangsregelungen hiervon etwas abweichende Grenzwerte.

Ihre jeweiligen persönlichen, aktuell geltenden Hinzuverdienstgrenzen können Sie beim dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen!

Quelle:

Rente und Hinzuverdienst, "SUMMA SUMMARUM" Ausgabe 6/2006, S. 12 ff.