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26.12.2007
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Invalidenrente
für
Grenzgänger
Rentenanträge
werden für gewöhnlich im Lande des Wohnsitzes des
Anragstellers gestellt. Ein
Grenzgänger, der in Luxemburg in einem Arbeitsverhältnis
steht, ist damit bei
einer Luxemburger Krankenkasse pflichtversichert. Wenn der
Arbeitnehmer durch Krankheit arbeitsunfähig wird, bezieht er
sofort oder nach
Ablauf einer gewissen Frist Krankengeld von derselben Krankenkasse. Wenn
medizinisch betrachtet keine Aussicht besteht, dass die bisherige
Arbeit
demnächst wieder aufgenommen werden kann, kann der Antrag auf eine
Invalidenrente gestellt werden. Dies
setzt ein Verfahren in Gang, in welchem durch Kontrollarzt und
Arbeitsmediziner
die Arbeitsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers geprüft
wird und ggf. nach
anderen Einsatzmöglichkeiten des Arbeitnehmers innerhalb desselben
Unternehmens
oder am Luxemburger Arbeitsmarkt gesucht wird. Zur
Berechnung der Höhe der Invalidenrente setzt sich die Luxemburger
Rentenkasse,
falls ebenfalls deutsche Versicherungszeiten und Rentenansprüche
vorliegen, mit
den deutschen Versicherungen in Verbindung. Zu
weiteren Informationen siehe die Broschüre Die
Invalidenpension |