| Meffo's euroLuxembourg.lu | |
|
26.12.2007
|
Das Gesetz zur Invalidenrente, nach Überarbeitung
Das Gesetz vom 25. Juli 2002 zum
Schutz der Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr ihre
berufliche Tätigkeit ausüben können, sieht ein Verfahren
vor, wonach der Grad
und die Art der Arbeitsunfähigkeit bestimmt werden.
Dadurch soll im selben Unternehmen oder außerhalb desselben ein neuer Arbeitsplatz gefunden werden, den der betreffende Arbeitnehmer noch auszufüllen imstande ist. Es sind zudem auch entsprechende finanzielle Ausgleichsleistungen vorgesehen. Nun
hat sich bei der
Differenziertheit bzw. Kompliziertheit dieser Regelung in der Praxis
herausgestellt, dass ein Arbeitnehmer mitunter schon gekündigt
war, bevor überhaupt
dieses Verfahren in Gang gesetzt war. Im
Koordinationsausschuss der
Tripartite wurde diese Schwachstelle erkannt und erörtert. Eine
Lösung wird
gesucht, indem die Krankenkasse oder die Rentenkasse frühzeitig
ein ärztliches
Gutachten einholen sollen, um den betroffenen Arbeitnehmer rechtzeitig
durch
das genannte gesetzlich vorgesehen Verfahren zu leiten. Der
neue Gesetzesvorschlag sieht
vor, dass der ärztliche Kontrolldienst der Sozialversicherung die
gemischte
Kommission anrufen kann, sobald er einschätzt, dass der
betreffende
Arbeitnehmer seinen bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen
Gründen
künftig nicht mehr ausfüllen kann. Quelle „Conseil de
gouvernement. Plus de protection sociale pour les travailleurs
infirmes“, Invalidität: Versuch einer
ersten
Bilanz
Aus
dem Luxemburger Parlament Invalidität
ist vor allem ein
Problem der Arbeiter bzw. der körperlich Tätigen: mit 83%
aller Fälle. Fragen im
Parlament
Soweit
aus der Begründung zu seiner
parlamentarischen Anfrage der Abgeordnete Serge Urbany (déi
Lénk) über die
ersten Erfahrungen und Statistiken
zum neuen Gesetz vom 25. Juli 2002 betreffend die
Arbeitsunfähigkeit und die
berufliche Wiedereingliederung. 1.
Von den 658 Entscheidungen
bisher über Reklassierung sind 228 (35%) betriebsinterne
Umsetzungen. 2.
51% der externen
Reklassierungen wurden nötig, weil die Betroffenen zu ihrer alten
Firma nicht
mehr im Arbeitsverhältnis standen. 3.
Aus den von der Regierung
gelieferten Zahlen ginge hervor, dass eine wachsende Zahl von
Beschäftigten
keine Reklassierung erhalten konnten, weil sie entlassen waren, bevor
die
Reklassierungskommission vom Arbeitsmediziner oder Kontrollarzt
angerufen
werden konnte. 4.
Wie sieht es mit der Anrechnung
von Versicherungszeiten bei Beschäftigungszeiten im Ausland aus?
(insbesondere
bei der Indemnité d’Attente, die
dem Betrag nach der Invalidenrente entspricht, aber dem Wesen nach
keine darstellt). 5.
Die Einspruchsfrist gegen den
Entzug des Krankengelds wurde stark verkürzt auf 15 Tage. Die Antworten der Minister
Als
erster antwortet Carlo Wagner,
Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit. Das neue
Gesetz sei
eindeutig eine Verbesserung gegenüber der früheren Situation,
wo nach 52 Wochen
Krankheit der Betroffene einfach nur noch der Anspruch auf RMG
Mindesteinkommen) verblieb, wenn er nicht voll erwerbsunfähig
geschrieben
wurde. Im
Allgemeinen ist es schwierig,
schon nach einem einzigen Jahr Gesetzespraxis schon über
Statistiken zu
verfügen. Die Anträge auf Invalidität seien von 2002 auf
2003 stark
hochgeschnellt (von 2.124 auf 3.150), was so niemand erwarten konnte.
Zu
erklären sei dies wohl, dass viele damit eine betriebliche
Umsetzung
anstrebten. Im
Rahmen der Tripartite wurde schon
darüber gesprochen, den sog. „R4“, d.h. den Avis
motivé des Arztes,
schon nach 2 Monaten zu
verlangen, und zwar direkt zum Kontrollarzt geschickt. Leider
sei im neuen Gesetz vergessen
worden, den Fall der vorübergehenden Invalidität zu regeln. An
der Zahl der abgewiesenen Anträge
kann der Gesundheits- und Sozialminister wenig Ungewöhnliches
finden;
vielleicht sei die Information über das neue Gesetz noch zu
ungenügend, so dass
die Einspruchsfristen versäumt würden. Bezüglich
der Kriterien der
Invalidität ist dem Minister kein Reglement bekannt. Der
Kontrollarzt stelle
fest, ob der Betreffende noch im Allgemeinen auf dem Arbeitsmarkt
eingesetzt
werden könne. Sodann werde er zum Arbeitsmedizinischen Dienst
geschickt, der
die interne oder externe Einsatzmöglichkeiten prüfe. Die
zweite Auskunftsperson:
Arbeitsminister François Biltgen ist zu diesem Zeitpunkt die
Zahl von 85 Einsprüchen
bekannt, 22 Beschäftigte und 36 Arbeitgeber, die gegen eine
interne Umsetzung
geklagt haben. Beim
Lohnausgleich im Rahmen der
internen Umsetzung gibt es Probleme, die bei der Gesetzesrevision
abgestellt
werden sollten. Es gehe nicht an, dass der Beschäftigte etwa vom
Arbeitgeber
nur noch 4 Stunden beschäftigt werde und der Lohnausfall
dafür vom Staat
übernommen werde. Es
konnten ungefähr 30 Beschäftigte
bislang extern reklassiert werden. Zur
Frage des Kündigungsschutzes: Question
avec
débat
No. 34 de M. Serge Urbany
sur le bilan de la loi du 25 juillet 2002 concernant l’incapacité de travail et la réinsertion professionnelle, Mardi, 25 Novembre 2003, 10e Séance, Compte rendu des séances publiques No 4 – Session ordinaire 2003-2004, Chambre des Députés Luxembourg, www.chd.lu |