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26.12.2007


Altersrente

7.   Renten in und aus Luxemburg



Das Gesetz zur Invalidenrente, nach Überarbeitung


Das Gesetz vom 25. Juli 2002 zum Schutz der Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ihre berufliche Tätigkeit ausüben können, sieht ein Verfahren vor, wonach der Grad und die Art der Arbeitsunfähigkeit bestimmt werden.
Dadurch soll im selben Unternehmen oder außerhalb desselben ein neuer Arbeitsplatz gefunden werden, den der betreffende Arbeitnehmer noch auszufüllen imstande  ist. Es sind zudem auch entsprechende finanzielle Ausgleichsleistungen vorgesehen.

Nun hat sich bei der Differenziertheit bzw. Kompliziertheit dieser Regelung in der Praxis herausgestellt, dass ein Arbeitnehmer mitunter schon gekündigt war, bevor überhaupt dieses Verfahren in Gang gesetzt war.
Solange nämlich noch das Krankengeld läuft, denkt niemand so schnell daran, einen Antrag auf Invalidität zu stellen. Doch noch schneller kann in einem solchen Falle sodann die Kündigung durch den Arbeitgeber vorliegen. Eine interne Umbesetzung ist aber nach Beendigung des Arbeitsvertrages nicht mehr möglich. Und das Ende vom Lied ist, dass der Beschäftigung ohne jede soziale Absicherung dasteht.

Im Koordinationsausschuss der Tripartite wurde diese Schwachstelle erkannt und erörtert. Eine Lösung wird gesucht, indem die Krankenkasse oder die Rentenkasse frühzeitig ein ärztliches Gutachten einholen sollen, um den betroffenen Arbeitnehmer rechtzeitig durch das genannte gesetzlich vorgesehen Verfahren zu leiten.

Der neue Gesetzesvorschlag sieht vor, dass der ärztliche Kontrolldienst der Sozialversicherung die gemischte Kommission anrufen kann, sobald er einschätzt, dass der betreffende Arbeitnehmer seinen bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen künftig nicht mehr ausfüllen kann.

Quelle

„Conseil de gouvernement. Plus de protection sociale pour les travailleurs infirmes“,
Luxemburger Wort 17.4.2004, www.wort.lu


Invalidität: Versuch einer ersten Bilanz

Aus dem Luxemburger Parlament
Erste praktische Erfahrungen  und Zahlen zum neuen Gesetz

Invalidität ist vor allem ein Problem der Arbeiter bzw. der körperlich Tätigen: mit 83% aller Fälle.
20% der Anträge kommen aus dem Bausektor, danach kommen die Putzfrauen.
37% aller Anträge insgesamt betreffen Frauen.
54% aller Anträge kommen aus der Alterskategorie über 50 Jahre, 29% über 40 Jahre.

Fragen im Parlament

Soweit aus der Begründung zu seiner parlamentarischen Anfrage der Abgeordnete Serge Urbany (déi Lénk) über die ersten Erfahrungen und Statistiken zum neuen Gesetz vom 25. Juli 2002 betreffend die Arbeitsunfähigkeit und die berufliche Wiedereingliederung.

1.      Von den 658 Entscheidungen bisher über Reklassierung sind 228 (35%) betriebsinterne Umsetzungen.
Aber nur 96 von diesen 228 haben eine Ausgleichsleistung angefragt.
42% konnten nicht betriebsintern reklassiert werden, weil die Firmen entweder unter 25 Beschäftigten zählten oder schon ihre Quote an Behindertenarbeitsplätzen erfüllt hatten.
Wie viele davon haben dennoch freiwillig einen internen Arbeitsplatz erhalten?

2.      51% der externen Reklassierungen wurden nötig, weil die Betroffenen zu ihrer alten Firma nicht mehr im Arbeitsverhältnis standen.
Darunter fallen insbesondere Beschäftigte, deren Arbeitsvertrag nach Ablauf von 52 Krankheitswochen beendet wurde.
Es sollten doch Kriterien für die Beurteilung von Invalidität ausgearbeitet werden?

3.      Aus den von der Regierung gelieferten Zahlen ginge hervor, dass eine wachsende Zahl von Beschäftigten keine Reklassierung erhalten konnten, weil sie entlassen waren, bevor die Reklassierungskommission vom Arbeitsmediziner oder Kontrollarzt angerufen werden konnte.
Wie sieht es in dieser ersten Phase mit dem Kündigungsschutz aus?
Betroffen sind hier hauptsächlich Beschäftigte, die aus dem Kündigungsschutz nach 26 Wochen im Krankheitsfall herausfallen, während die Krankenkassen noch zu keiner abschließenden Beurteilung des Falles gekommen seien.
Ein Teil der Anträge wurden zurückgewiesen. Warum?
Wie sieht es dabei mit Übergangslösungen aus?

4.      Wie sieht es mit der Anrechnung von Versicherungszeiten bei Beschäftigungszeiten im Ausland aus? (insbesondere bei der Indemnité d’Attente, die dem Betrag nach der Invalidenrente entspricht, aber dem Wesen nach keine darstellt).

5.      Die Einspruchsfrist gegen den Entzug des Krankengelds wurde stark verkürzt auf 15 Tage.
Wie sind die praktischen Erfahrungen damit? Kommen die Sozialgerichte damit zurecht?


Die Antworten der Minister

Als erster antwortet Carlo Wagner, Minister  für Gesundheit und soziale Sicherheit. Das neue Gesetz sei eindeutig eine Verbesserung gegenüber der früheren Situation, wo nach 52 Wochen Krankheit der Betroffene einfach nur noch der Anspruch auf RMG Mindesteinkommen) verblieb, wenn er nicht voll erwerbsunfähig geschrieben wurde.

Im Allgemeinen ist es schwierig, schon nach einem einzigen Jahr Gesetzespraxis schon über Statistiken zu verfügen. Die Anträge auf Invalidität seien von 2002 auf 2003 stark hochgeschnellt (von 2.124 auf 3.150), was so niemand erwarten konnte. Zu erklären sei dies wohl, dass viele damit eine betriebliche Umsetzung anstrebten.

Im Rahmen der Tripartite wurde schon darüber gesprochen, den sog. „R4“, d.h. den Avis motivé des Arztes, schon nach 2 Monaten zu verlangen, und zwar direkt zum Kontrollarzt geschickt.

Leider sei im neuen Gesetz vergessen worden, den Fall der vorübergehenden Invalidität zu regeln.

An der Zahl der abgewiesenen Anträge kann der Gesundheits- und Sozialminister wenig Ungewöhnliches finden; vielleicht sei die Information über das neue Gesetz noch zu ungenügend, so dass die Einspruchsfristen versäumt würden.

Bezüglich der Kriterien der Invalidität ist dem Minister kein Reglement bekannt. Der Kontrollarzt stelle fest, ob der Betreffende noch im Allgemeinen auf dem Arbeitsmarkt eingesetzt werden könne. Sodann werde er zum Arbeitsmedizinischen Dienst geschickt, der die interne oder externe Einsatzmöglichkeiten prüfe.


Die zweite Auskunftsperson: Arbeitsminister François Biltgen ist zu diesem Zeitpunkt die Zahl von 85 Einsprüchen bekannt, 22 Beschäftigte und 36 Arbeitgeber, die gegen eine interne Umsetzung geklagt haben.
9 Beschäftigte und 1 Arbeitgeber haben gegen eine externe Reklassierung geklagt.
17 Beschäftigte haben gegen die Gemischte Kommission geklagt, weil der Antrag abgelehnt worden war. Bei der internen Reklassierung gab es 5 Fälle, wo sowohl Beschäftigter wie Arbeitgeber nicht einverstanden waren.
Das Schiedsgericht hat in der bisher noch kurzen Zeit noch wenig Fälle zur Entscheidung bekommen, aber es gab sie bereits in geringer Anzahl mit gemischtem Resultaten.

Beim Lohnausgleich im Rahmen der internen Umsetzung gibt es Probleme, die bei der Gesetzesrevision abgestellt werden sollten. Es gehe nicht an, dass der Beschäftigte etwa vom Arbeitgeber nur noch 4 Stunden beschäftigt werde und der Lohnausfall dafür vom Staat übernommen werde.

Es konnten ungefähr 30 Beschäftigte bislang extern reklassiert werden.
Was aus diesen Leuten dann wird, ist aus der Sozialstatistik schwer nachzuvollziehen und hängt auch von den Entscheidungen der Betreffenden hinsichtlich ihrer neuen Arbeitsstelle ab.

Zur Frage des Kündigungsschutzes:
Für die Angestellten wurde er im Rahmen der Gleichstellung auch auf 26 Wochen ausgedehnt. Insgesamt soll ja nach der Idee dieses Gesetzes innerhalb von 4 Monaten eine Entscheidung über de Invalidität getroffen sein. Dass diese Frist in einigen Fällen nicht eingehalten werden konnte, sei wohl nur ein Anfangsproblem und werde künftig bei der routinemäßigen Umsetzung des vom Gesetz vorgesehenen Verfahrens erreicht werden.

Question avec débat No. 34 de M. Serge Urbany
sur le bilan de la loi du 25 juillet 2002
concernant l’incapacité de travail et la réinsertion professionnelle,

Mardi, 25 Novembre 2003,
10e Séance, Compte rendu des séances publiques No 4 – Session ordinaire 2003-2004,
Chambre des Députés Luxembourg, www.chd.lu