Welche
Voraussetzungen müssen Sie erfüllen,
damit
Sie Ihre Altersrente in Anspruch nehmen können?
Für
die
Beitragszahlung gelten die Regelungen des Beschäftigungsstaates.
Was
besagt dies nun für den
Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, der in
Luxemburg arbeitet?
Für
die Dauer seiner
Beschäftigung in Luxemburg entrichtet der Grenzgänger die
Beiträge an den zuständigen luxemburgischen Rententräger
und unterliegt
insofern dessen Regelungen.
Falls
er, wie meistens der Fall, vor der Beschäftigung in Luxemburg
schon einmal in
Deutschland oder in einem anderen Staat rentenversicherungspflichtig
beschäftigt gewesen war, so ist dies ein zusätzliches Thema.
Grundsätzlich
zahlt
jeder Rentenversicherungsträger eines bestimmten Staates die
Renten nach
den Vorschriften und Voraussetzungen, die in seinem Staate aktuell in
Geltung
sind.
Dies
kann ohne weiteres im Einzelfall dazu führen, dass man jeweils in
einem Land
die zustehende Rente zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt erhält.
In
Luxemburg entsteht für alle Erwerbstätigen und freiwillig
Versicherten dann ein
Rechtsanspruch auf eine Alterspension,
wenn die Kriterien Altersgrenze
und Wartezeit erfüllt sind.
Die
Altersgrenze
Die
gesetzliche Altersgrenze liegt in Luxemburg (wie derzeit noch in
Deutschland)
bei 65 Jahren.
Eine
vorgezogene Rente kann in Luxemburg u.U. nach Vollendung des 57. bzw.
60.
Lebensjahres gewährt werden, wenn bis dahin 480
Versicherungsmonate
nachgewiesen werden können.
Die
Rente kann auch bis zum Alter von 68 Jahren aufgeschoben werden.
Die
Wartezeiten
"Wartezeit"
ist
die Zeit, die man im Mindestfall der Rentenversicherung
angehört haben
muss.
Beitragszeiten
aus
Beschäftigungszeiten in verschiedenen EU-Staaten werden
einfach addiert.
Sie dürfen sich allerdings nicht überschneiden, d.h. kein
Zeitraum darf doppelt
bei dieser Addition gezählt werden.
Die
Wartezeit in Luxemburg erfüllt, wer 120 Versicherungsmonate
nachweist.
Die
betreffenden Zeiten können Pflichtversicherung, Zeiten der
fortgesetzten oder
freiwilligen Versicherung oder gekaufte Zeiten beinhalten.
Bedingung ist jedoch, dass von diesen 10 Jahren mindestens 12 Monate
pflichtversichert sind.
Teilzeitarbeit:
Man muss mindestens 64 Stunden pro Monat gearbeitet haben, damit dieser
Monat
als Versicherungszeit voll angerechnet wird.
Wer
diese Mindestzeit von 10 Versicherungsjahren in Luxemburg zu seinem 65.
Geburtstag nicht erfüllt, kann seine Rentenbeiträge samt den
Leistungen seines
Arbeitgebers (zzgl. Zinsen; die Beiträge des Staates bleiben
unberücksichtigt)
ausbezahlt bekommen.
Die
in
Deutschland verlangte Wartezeit von 60 Monatsbeiträgen für
eine Regelrente mit
65 Jahren kann mit deutschen und luxemburgischen Zeiten zusammen
erfüllt werden
(z.B.: Es addieren sich 40 Monate in Deutschland und 20 Monate in
Luxemburg zu
den geforderten 60 Monaten).
Und
dann
noch ...
•
Falls
die Bedingungen nicht erfüllt werden, werden die Beiträge a)
in Luxemburg
abzüglich des Staatsanteils von 33 %, b) in Deutschland lediglich
der
Arbeitnehmeranteil dem Beitragszahler erstattet.
• Die
luxemburgische wie die deutsche Rentenversicherung zahlt eine Rente nur
dann,
wenn im jeweiligen Land mindestens für 12 Monate Beiträge
entrichtet wurden.
Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so übernimmt der
Rententräger des jeweils
anderen Landes anteilig die betreffenden Beitragsmonate.
•
Nach
der Luxemburger Regelung ist eine weitere Erwerbstätigkeit bis zu
einem
Einkommen von 1/3 des gesetzlichen Mindestlohns möglich.
Wann
Mindestrente?
Um Anspruch
auf eine
Mindestrente nach Luxemburger Recht zu haben, muss nicht nur die oben
genannte
Bedingung einer Mindestzeit von 10 Versicherungsjahren, sondern
insgesamt 20
Jahre zurückgelegt worden sein, welche Pflichtzeiten, fortgesetzte
oder
freiwillig versicherte Zeiten, dazu gekaufte oder Ausgleichszeiten
(Studium,
Berufsausbildung, häusliche Pflege etc.) enthalten können.
Wie
hoch
ist die Mindestrente?
“Mindestrente“
heißt
in Luxemburg nicht mehr als das:
Die
Altersrente kann nach zurückgelegten 40 Versicherungsjahren nicht
unter
1.190,41 € im Monat betragen.
Die Höhe dieses Referenzbetrag wird von Zeit zu Zeit neu
entschieden.
Wer
diese Versicherungszeiten nicht völlig erreicht, dem wird für
jedes
Versicherungsjahr, das hierzu fehlt, 1/40 von dem Anspruch auf die
Mindestrente
gekürzt.
Caisse
de
Pension des Employés privés, Die Altersrenten
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