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26.12.2007


Altersrente

7.   Renten in und aus Luxemburg



Zeiten von Arbeitslosigkeit in der Rentenkarriere

Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist weiter rentenversichert und muss daher dadurch keine Rentenlücken im Alter befürchten.

Solange jemand Arbeitslosengeld bezieht, werden diese Zeiten für die Rente so bewertet, als wenn jemand mit 80% seines vorherigen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes weitergearbeitet hätte.

Bekommt jemand Arbeitslosengeld II, wirkt sich das auf die Rente aus wie ein 400 €-Job. Es werden also 400 € als monatlicher Bruttoverdienst angerechnet, unabhängig davon, in welcher Höhe das Arbeitslosengeld II tatsächlich gezahlt wird.

Wird keine Leistung von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, ist der Arbeitslose auch nicht rentenversichert.
Solche Zeiten werden aber dennoch angerechnet, sofern der Betreffende bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet ist und vorher einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nachgegangen ist.


Empfänger von ALG II

Wer Arbeitslosengeld II bezieht, wird rentenrechtlich so gestellt wie Arbeitnehmer in einem 400 €-(Mini)-Job.

Für die Rente werden also 400 € als monatlicher Bruttoverdienst angesetzt, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe das Arbeitslosengeld II tatsächlich ausgezahlt wird.
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt hierfür den vollen Rentenbeitrag. Diese Beiträge steigern ebenfalls die spätere Rente, wenngleich nur in geringem Umfang.


„58er Regelung“

Arbeitslose, die 58 oder älter sind, werden von der Arbeitsagentur automatisch aufgefordert, eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen.

Diese Arbeitslosen tauchen dann in keiner Statistik mehr auf.
Sie bekommen weiterhin Arbeitslosengeld, müssen sich aber verpflichten, zum frühestmöglichen (abschlagfreien!) Zeitpunkt eine Altersrente zu beantragen.

Diese so genannte 58er-Regelung ist bis Ende 2007 verlängert worden.

Sie soll es älteren Arbeitslosen erleichtern, ihr Arbeitslosengeld zu erhalten, ohne noch größere Anstrengungen unternehmen zu müssen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

Der Arbeitslose ist nicht verpflichtet, den Antrag bereits dann zu stellen, wenn er nur eine vorzeitige Altersrente mit Abschlag bekommen könnte.


Altersrente nach Arbeitslosigkeit

Arbeitslose konnten bisher grundsätzlich mit 60 Jahren in Rente gehen, sofern sie bereit waren, Abschläge in Kauf zu nehmen – und zwar für den Rest ihres Lebens.

Diese Regelung gilt ab 2006 nur noch für vor 1946 geborene Versicherte und für Menschen, die am 1. Januar 2004 bereits arbeitslos waren.

Diese können auf Antrag Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten, wenn sie
• das 60. Lebensjahr vollendet haben,
• bei Rentenbeginn arbeitslos waren und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten mindestens 52 Wochen (am Stück oder in mehreren Intervallen) arbeitslos waren,
• innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung gezahlt haben,
• mindestens 15 Jahre oder länger in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Dazu zählen auch Kindererziehungszeiten in den ersten 3 Jahren der Erziehung (bei Geburten vor 1992 ein Jahr) und
• vor Erreichen des 65. Lebensjahres bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einhalten.

Für alle zwischen 1946 und 1948 Geborenene wird die Altersgrenze für die Rente nach Arbeitslosigkeit stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben;
die Jahrgänge 1949 bis 1951 können frühestens mit 63 Jahren in Rente gehen. Sie müssen dann noch Abschläge in Höhe von 7,2% hinnehmen.
1952 und später Geborene können grundsätzlich erst ab dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand gehen, auch wenn sie arbeitslos sind.
Eine Ausnahme gibt es dann nur für diejenigen, die 35 Jahre oder länger rentenversichert sind.


Existenzgründer

Wer arbeitslos war und sich vor dem 1. Januar 2006 mit einem Existenzgründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit selbstständig gemacht hat, ist so lange rentenversicherungspflichtig, wie der Zuschuss gezahlt wird.
Das ist höchstens 3 Jahre lang der Fall.

Der von dem Existenzgründer zu zahlende Monatsbeitrag richtet sich nach dessen Einkommen.
Entscheidend ist der Gewinn nach Abzug der Kosten vor Steuern. Wer als Existenzgründer keinen Gewinn nachweist, zahlt generell den halben Regelbeitrag
(2006: 238,88 € pro Monat in den alten und 201,34 € pro Monat in den neuen Bundesländern).
 

Thema des Monats: Arbeitslosigkeit und Rente