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26.12.2007
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Zeiten
von
Arbeitslosigkeit in der Rentenkarriere
Solange jemand Arbeitslosengeld bezieht, werden diese Zeiten für die Rente so bewertet, als wenn jemand mit 80% seines vorherigen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes weitergearbeitet hätte. Bekommt jemand Arbeitslosengeld II, wirkt sich das auf die Rente aus wie ein 400 €-Job. Es werden also 400 € als monatlicher Bruttoverdienst angerechnet, unabhängig davon, in welcher Höhe das Arbeitslosengeld II tatsächlich gezahlt wird. Wird keine Leistung von der
Bundesagentur für Arbeit gezahlt, ist der
Arbeitslose auch nicht rentenversichert. Wer
Arbeitslosengeld II bezieht, wird rentenrechtlich so gestellt wie
Arbeitnehmer
in einem 400 €-(Mini)-Job. Für die Rente werden also 400
€ als
monatlicher Bruttoverdienst angesetzt, und zwar unabhängig davon,
in welcher
Höhe das Arbeitslosengeld II tatsächlich ausgezahlt wird. Arbeitslose, die 58 oder älter sind, werden von der Arbeitsagentur automatisch aufgefordert, eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Diese Arbeitslosen tauchen dann in
keiner Statistik mehr auf. Diese so genannte 58er-Regelung
ist bis Ende 2007 verlängert worden. Sie soll
es älteren Arbeitslosen erleichtern, ihr Arbeitslosengeld zu
erhalten, ohne
noch größere Anstrengungen unternehmen zu müssen, einen
neuen Arbeitsplatz zu
finden. Der Arbeitslose ist nicht
verpflichtet, den Antrag bereits dann zu
stellen, wenn er nur eine vorzeitige Altersrente mit Abschlag bekommen
könnte. Altersrente
nach
Arbeitslosigkeit Arbeitslose
konnten bisher grundsätzlich mit 60 Jahren in Rente gehen, sofern
sie bereit
waren, Abschläge in Kauf zu nehmen – und zwar für den Rest
ihres Lebens. Diese
Regelung gilt ab 2006 nur
noch für vor 1946 geborene Versicherte und für
Menschen, die am 1. Januar 2004 bereits arbeitslos waren. Diese können auf Antrag
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten, wenn sie Für alle zwischen 1946 und 1948
Geborenene wird die Altersgrenze für die Rente nach
Arbeitslosigkeit stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben; Wer
arbeitslos war und sich vor dem 1. Januar 2006 mit einem
Existenzgründungszuschuss
der Bundesagentur für Arbeit selbstständig gemacht hat, ist
so lange
rentenversicherungspflichtig, wie der Zuschuss gezahlt wird. Der von dem Existenzgründer
zu zahlende Monatsbeitrag
richtet sich nach dessen Einkommen. Thema
des
Monats: Arbeitslosigkeit und Rente |