Hinterbliebenenrente
aus Deutschland
Wenn Ihr Ehegatte verstorben ist, haben
Sie unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber der Deutschen
Rentenversicherung einen Anspruch auf eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente:
- Ihr
verstorbener Ehepartner muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren
erfüllt haben oder bereits eine Rente bezogen haben.
- Die Ehe
muss zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestanden haben.
- Um Ihren
Rentenanspruch geltend zu machen, müssen Sie einen Antrag stellen.
Bei verspäteter Antragstellung wird
die Rente für nicht mehr als 12 Kalendermonate rückwirkend
geleistet.
Sie
erhalten
eine "große" Witwenrente
beziehungsweise Witwerrente, sofern Sie
- das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
- ein waisenrentenberechtigtes Kind, welches das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen oder
- für ein behindertes Kind sorgen oder
- vermindert erwerbsfähig sind
Die
Rente
beträgt 60% der
Rente wegen voller Erwerbsminderung des/der verstorbenen Versicherten.
Sind
die
genannten Voraussetzungen für die "große"
Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nicht erfüllt, so erhalten
Sie eine "kleine" Witwenrente beziehungsweise
Witwerrente.
Diese
Rente
beträgt 25% der
Rente wegen voller Erwerbsminderung des oder der verstorbenen
Versicherten.
Einkommensanrechnung
Ihr Einkommen
wird auf die Witwenrente beziehungsweise Witwerrente angerechnet, wenn
ein Freibetrag überschritten wird. Das den Freibetrag
überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40% angerechnet. Die
Anrechnung von Einkommen kann dazu führen, dass die Witwenrente
beziehungsweise Witwerrente teilweise gekürzt, in
Extremfällen, also bei höherem Einkommen, aber auch gar nicht
mehr gezahlt wird. Während des Sterbevierteljahres wird eine Witwenrente beziehungsweise
Witwerrente immer ungekürzt gezahlt.
Der
zu
berücksichtigende Freibetrag ist seit dem 1.7.2009 auf
monatlich 718,08€ (Ost 637,03€) festgesetzt. Er erhöht sich
für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 152,32€ (Ost 135,13€).
Änderungen
ab
1. Januar 2002
Für
Ehepaare,
die nach dem 31.12.2001 heiraten oder bei denen beide Partner
am 1.1.2002 noch unter 40 Jahre alt sind (also nach dem 1.1.1962
geboren) gibt es ein neues Hinterbliebenenrecht.
Änderungen ab 2012
Analog zur
Regelaltersrente erhöht sich auch die für den Bezug der
großen Witwen- bzw. Witwerrente maßgebende Altersgrenze.
Sie wird bei Todesfällen nach dem 31.12.2011 stufenweise vom 45.
auf das 47. Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr
2029 gilt dann die Altersgrenze von 47 Jahren für die große
Witwen- bzw. Witwerrente.
Bitte beachten
Sie, dass die
auf dieser
Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen
laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr
für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden.
Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die
Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im
Linkverzeichnis
angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können
ebenso die Grüne Nummer
benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland
0080080028002. Beschäftigten wird in besonderen Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn
Sie
unser
Informationsangebot hilfreich finden!
|