Deutsche Rentenversicherung
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16. November 2010

Altersrente

Renten in und aus Luxemburg oder Deutschland



Hinterbliebenenrente aus Deutschland

Wenn Ihr Ehegatte verstorben ist, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung einen Anspruch auf eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente:
  1. Ihr verstorbener Ehepartner muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben oder bereits eine Rente bezogen haben.
  2. Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestanden haben.
  3. Um Ihren Rentenanspruch geltend zu machen, müssen Sie einen Antrag stellen.
 Bei verspäteter Antragstellung wird die Rente für nicht mehr als 12 Kalendermonate rückwirkend geleistet.

Sie erhalten eine "große" Witwenrente beziehungsweise Witwerrente, sofern Sie

  • das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
  • ein waisenrentenberechtigtes Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen oder
  • für ein behindertes Kind sorgen oder
  • vermindert erwerbsfähig sind

Die Rente beträgt 60% der Rente wegen voller Erwerbsminderung des/der verstorbenen Versicherten.


Sind die genannten Voraussetzungen für die "große" Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nicht erfüllt, so erhalten Sie eine "kleine" Witwenrente beziehungsweise Witwerrente.

Diese Rente beträgt 25% der Rente wegen voller Erwerbsminderung des oder der verstorbenen Versicherten.


Einkommensanrechnung

Ihr Einkommen wird auf die Witwenrente beziehungsweise Witwerrente angerechnet, wenn ein Freibetrag überschritten wird. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40% angerechnet. Die Anrechnung von Einkommen kann dazu führen, dass die Witwenrente beziehungsweise Witwerrente teilweise gekürzt, in Extremfällen, also bei höherem Einkommen, aber auch gar nicht mehr gezahlt wird. Während des Sterbevierteljahres wird eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente immer ungekürzt gezahlt.

Der zu berücksichtigende Freibetrag ist seit dem 1.7.2009 auf monatlich 718,08€ (Ost 637,03€) festgesetzt. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 152,32€ (Ost 135,13€).


Änderungen ab 1. Januar 2002

Für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 heiraten oder bei denen beide Partner am 1.1.2002 noch unter 40 Jahre alt sind (also nach dem 1.1.1962 geboren) gibt es ein neues Hinterbliebenenrecht.


Änderungen ab 2012

Analog zur Regelaltersrente erhöht sich auch die für den Bezug der großen Witwen- bzw. Witwerrente maßgebende Altersgrenze. Sie wird bei Todesfällen nach dem 31.12.2011 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt dann die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwen- bzw. Witwerrente.



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