Haben Sie für Ihre
Familie Anspruch auf Familienleistungen aus Luxemburg?
Anspruch auf
Familienleistungen aus Luxemburg haben:
• Familien mit
Kindern, welche in Luxemburg wohnen
Familien, welche auf dem Gebiet von
Luxemburg wohnen, erhalten alle Leistungen, die ihrer besonderen
Familiensituation entsprechen.
Ihr Anspruch ist an keinerlei
Bedingung geknüpft in
Bezug auf Berufstätigkeit
oder
Sozialversicherung;
mit einer einzigen Ausnahme:
beim Elternurlaub.
Welche Staatsangehörigkeit Sie haben, spielt dabei keine Rolle.
(
A):
Sie
sind
samt
Familie
nach
Luxemburg
gezogen und haben dort Ihren
Wohnsitz.
(B): Ihre Familie hält
sich wegen Studium oder aus beruflichen Gründen im Ausland auf
• Familien
mit
Kinder(n),
die
im
Ausland wohnen,
können auf der Basis der
aktuell
geltenden
internationalen Abmachungen die
darin
vorgesehenen
Leistungen
erhalten.
Welche
Leistungen können Sie beanspruchen, wenn Sie als Grenzgänger in Luxemburg
beschäftigt sind?
Sie sind Grenzgänger, d.h. Sie sind
in
Luxemburg sozialversichert als Beschäftigter oder
Selbständiger,
und Ihre Familie lebt im
Ausland
(also
etwa
in
Deutschland)?
Dann haben Sie in Luxemburg Anspruch auf
jene
Leistungen, die aufgrund eines internationalen Abkommens über die
Grenzen
hinweg gezahlt werden, das sind die sog.
„exportierbaren“
Leistungen.
Der
Anspruch
besteht ab dem 1. vollen Monat, in dem Sie als
unselbständig Beschäftigter
oder als Selbständiger
in Luxemburg versichert sind.
Wenn
Sie in
Luxemburg
arbeiten oder eine gesetzliche Rente beziehen und dadurch auf der
Grundlage der EWG-Verordnungen
oder eines Abkommens über die soziale Sicherheit
in Luxemburg
sozialversichert sind, haben Sie Anspruch auf Familienleistungen
für Ihre als
Familienangehörige geltenden Kinder.
Die
Rechtsgrundlage ist
unterschiedlich, je nach dem, ob sie auf dem Gebiet der EU leben oder in
einem Staat, mit dem Luxemburg ein Sozialversicherungsabkommen
vereinbart hat.
Die in der
EU
lebenden
Kinder haben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen
GemeiPnschaften einen direkten
Rechtsanspruch, der jedoch an die
Berufstätigkeit
oder den Rentenbezug gebunden
und folglich auf
Leistungen
beschränkt ist, die in den Anwendungsbereich der EWG-Verordnung
fallen.
Ein derartiger Anspruch
unterscheidet sich von einem individuellen Rechtsanspruch, wie er ggf.
in
einem nationalen Gesetz
verankert ist.
ACHTUNG:
Wenn Sie dieselbe Leistung auch in dem Wohnsitzland Ihrer
Familie beanspruchen können, dann müssen Sie diese Ihre
Ansprüche zuerst in
dem
Wohnsitzland
beantragen!
Falls
der
Ehepartner
der
in
Luxemburg
beschäftigten
Person
eine
Arbeitstätigkeit im Wohnsitzland der Familie
ausübt, hat dieser
einen vorrangigen Anspruch auf die in diesem Land bestehenden
Familienzulagen.
Die Familienkasse
(CNPF) kann einen Unterschiedsbetrag
gewähren, wenn die Leistung, die Sie in
Luxemburg beanspruchen können, höher ist als das, was Ihre
Familie aus Ihrem
Wohnland gezahlt erhält.
Der
Unterschiedsbetrag wird in der Regel in Abständen
von 6 Monaten oder einem Jahr ausbezahlt.
Die
Auszahlung
erfolgt
auf
Grundlage
einer
vom
zuständigen
Träger
des Wohnsitzlandes (das ist in der Regel
die Kindergeldkasse)
ausgestellten Bescheinigung,
aus
der
die
während
der
entsprechenden
Zeitspanne
gewährten
Beträge
ersichtlich
sind.
Bitte beachten
Sie, dass die
auf dieser
Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen
laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr
für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden.
Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die
Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im
Linkverzeichnis
angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können
ebenso die Grüne Nummer
benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland
0080080028002. Abhängig Beschäftigten wird unter
Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn
Sie unser
Informationsangebot hilfreich finden!
|