CNPF
 Meffo's euroluxembourg.lu

     €L www.euroLuxembourg.lu

16. April 2011

Kindergeld

Familienleistungen


Der Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld verfällt nach einem Jahr!

Wenn das Kind zur Schule geht

Sonderregelung mit Frankreich und Belgien





Haben Sie für Ihre Familie Anspruch auf Familienleistungen aus Luxemburg?

Anspruch auf Familienleistungen aus Luxemburg haben:

 • Familien mit Kindern, welche in Luxemburg wohnen

Familien, welche auf dem Gebiet von Luxemburg wohnen, erhalten alle Leistungen, die ihrer besonderen Familiensituation entsprechen.
Ihr Anspruch ist  an keinerlei Bedingung
geknüpft in Bezug auf Berufstätigkeit oder Sozialversicherung;
mit  einer einzigen Ausnahme: beim Elternurlaub.
Welche Staatsangehörigkeit Sie haben, spielt dabei keine Rolle.

( A): Sie sind samt Familie nach Luxemburg gezogen und haben dort Ihren Wohnsitz.

(B): Ihre Familie hält sich wegen Studium oder aus beruflichen Gründen im Ausland auf

Familien mit Kinder(n), die im Ausland wohnen,

können auf der Basis der aktuell geltenden  internationalen Abmachungen die darin vorgesehenen Leistungen erhalten.


Welche Leistungen können Sie beanspruchen, wenn Sie als Grenzgänger  in Luxemburg beschäftigt sind?

Sie sind Grenzgänger, d.h. Sie sind in Luxemburg sozialversichert als Beschäftigter oder Selbständiger,
und Ihre Familie
lebt im Ausland (also etwa in Deutschland)?
Dann haben Sie in Luxemburg Anspruch auf jene Leistungen, die aufgrund eines internationalen Abkommens über die Grenzen hinweg gezahlt werden, das sind die sog. „exportierbaren“ Leistungen.

Der Anspruch besteht ab dem 1. vollen Monat, in dem Sie als unselbständig Beschäftigter oder als Selbständiger in Luxemburg versichert sind.

Wenn Sie in Luxemburg arbeiten oder eine gesetzliche Rente beziehen und dadurch auf der Grundlage der EWG-Verordnungen oder eines Abkommens über die soziale Sicherheit in Luxemburg sozialversichert sind, haben Sie Anspruch auf Familienleistungen für Ihre als Familienangehörige geltenden Kinder.

Die Rechtsgrundlage ist unterschiedlich, je nach dem, ob sie auf dem Gebiet der EU leben oder in einem Staat, mit dem Luxemburg ein Sozialversicherungsabkommen vereinbart hat.

Die in der EU lebenden Kinder haben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen GemeiPnschaften einen direkten Rechtsanspruch, der jedoch an die Berufstätigkeit oder den Rentenbezug gebunden und folglich auf Leistungen beschränkt ist, die in den Anwendungsbereich der EWG-Verordnung fallen.

Ein derartiger Anspruch unterscheidet sich von einem individuellen Rechtsanspruch, wie er ggf. in einem nationalen Gesetz verankert ist.

ACHTUNG:
Wenn Sie dieselbe Leistung auch in dem Wohnsitzland Ihrer Familie beanspruchen können, dann müssen Sie diese Ihre Ansprüche zuerst
in dem Wohnsitzland beantragen!

Falls der Ehepartner der in Luxemburg beschäftigten Person eine Arbeitstätigkeit im Wohnsitzland der Familie ausübt, hat dieser einen vorrangigen Anspruch auf die in diesem Land bestehenden Familienzulagen.

Die Familienkasse (CNPF) kann einen Unterschiedsbetrag gewähren, wenn die Leistung, die Sie in Luxemburg beanspruchen können, höher ist als das, was Ihre Familie aus Ihrem Wohnland gezahlt erhält.

Der Unterschiedsbetrag wird in der Regel in Abständen von 6 Monaten oder einem Jahr ausbezahlt.

Die Auszahlung erfolgt auf Grundlage einer vom zuständigen Träger des Wohnsitzlandes (das ist in der Regel die Kindergeldkasse) ausgestellten  Bescheinigung, aus der die während der entsprechenden Zeitspanne gewährten Beträge ersichtlich sind.






Bitte beachten Sie, dass die auf dieser Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden. Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im Linkverzeichnis angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können ebenso die Grüne Nummer benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland 0080080028002. Abhängig Beschäftigten wird unter Umständen die Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn Sie unser Informationsangebot hilfreich finden!