Wie
und wo beantragen Sie
Kindergeld?
Welches
Land
ist
zuständig?
Für
Eltern, die in
Deutschland wohnen, gilt:
"Voraussetzung
ist
grundsätzlich, dass der antragstellende Elternteil in Deutschland
lebt oder
sich hier gewöhnlich aufhält. "
Deutschland als
Wohnsitzstaat zahlt jedoch nicht, falls für dasselbe Kind
Ansprüche auf
entsprechende Leistungen aus dem Ausland bestehen.
Und diese
können etwa nach
einem Abkommen
zwischen Luxemburg und Deutschland im Falle eines Grenzgängers
unter Umständen
gegeben sein.
Unternehmen Sie
folgende Schritte:
Schritt
1:
Es
muss festgestellt werden, welches Land allein oder
vorrangig zuständig ist.
a)
Arbeiten beide Eltern in L, dann ist L ausschließlich
zuständig.
b) Arbeitet ein Elternteil in L, der andere in D, so ist
zuständig, wo die
Kinder wohnen.
c) Arbeitet ein Elternteil in L, der andere ist nicht
erwerbstätig, dann ist L
vorrangig zuständig. (Umgekehrt gilt das Gleiche.)
Schritt 2:
Der Antrag ist beim
alleine oder vorrangig zuständigen Träger zu stellen.
Schritt
3:
Könnte im anderen Land ebenfalls ein Anspruch bestehen,
und zwar einer, der höher ist, dann kann dort der
übersteigende Betrag als
Aufstockung beantragt werden.
In D kann nur derjenige Elternteil einen Antrag
stellen, der nicht in L
arbeitet.
Wer ist in Luxemburg
zuständig?
Zuständig
ist die Familienleistungskasse (Caisse
Nationale des Prestations Familiales).
Laut Gesetz
müssen Sie für
jede Leistung einen schriftlichen Antrag
bei der CNPF stellen. Mündlich reicht nicht!
Lediglich
der Alterszuschuss und die Schulanfangszulage (abgesehen von den oben
beschriebenen
Ausnahmefällen) werden automatisch an Kindergeldempfänger
ausbezahlt.
Sämtliche
Formulare sind bei
der CNPF erhältlich. Meistens
erhalten
Sie sie gleichfalls bei den Gewerkschaften, der Arbeitnehmerkammer
(CNS) oder dem
Familienministerium.
In der Regel
bekommen Sie folgende Formulare an ort und Stelle ausgehändigt:
-
Mutterschafts- und vorgeburtliche Zulage: beim Frauenarzt
-
gemeinsames Formular für Geburtenzulage und Kindergeld; Formular
für Erziehungszulage:
durch das Einwohnermeldeamt bzw. Standesamt, bei dem
Sie das Kind anmelden
-
nachgeburtliche Zulage: in
der
Geburtsklinik
-
Elternurlaubsgeld
Anträge
auf Elternurlaubsgeld erhalten Sie beim Frauenarzt oder bei den
Gewerkschaften.
Sollte dies
einmal versehentlich
nicht der Fall sein, zögern Sie nicht, das betreffende Formular
umgehend
anzufordern!
Es besteht
sonst nämlich
das Risiko, dass ggf. Ihr Antrag wegen Verjährung abgelehnt wird.
Formulare
können online über
heruntergeladen,
ausgefüllt, ausgedruckt und unterzeichnet eingesandt werden.
Das Kindergeld
wird
gewährt ab dem Monat, in dem das
Beschäftigungsverhältnis beginnt, auf Grundlage dessen
die
Leistung gewährt wird.
Die
Leistung
muss
binnen
eines
Jahres
ab
dem
Anspruchsmonat
beantragt
werden,
sonst
verfällt der Anspruch!
Telefonische
Auskünfte
werden
von
der
Familienleistungskasse
nicht
erteilt.
Auskünfte nur am
Schalter
mo – fr, 8 - 16 Uhr.
Bitte beachten
Sie, dass die
auf dieser
Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen
laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr
für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden.
Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die
Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im
Linkverzeichnis
angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können
ebenso die Grüne Nummer
benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland
0080080028002. Beschäftigten wird in besonderen Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn
Sie
unser
Informationsangebot hilfreich finden!
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