Familienleistungskasse
(Caisse Nationale des Prestations Familiales)
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11. März 2011

Kindergeld

Familienleistungen



Welche Belege müssen Sie Ihrem Antrag beifügen?

Was können Sie tun, wenn Ihr Antrag abgelehnt worden ist?

Welche Pflichten übernehmen Sie, wenn Ihnen eine Leistung bewilligt wird?

In welchen Fällen wird eine Leistung nicht ausgezahlt?

Kindergeld aus Deutschland



www.guichet.lu







Wie und wo beantragen Sie Kindergeld?

Welches Land ist zuständig?

Für Eltern, die in Deutschland wohnen, gilt:

"Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der antragstellende Elternteil in Deutschland lebt oder sich hier gewöhnlich aufhält. "

Deutschland als Wohnsitzstaat zahlt jedoch nicht, falls für dasselbe Kind Ansprüche auf entsprechende Leistungen aus dem Ausland bestehen.

Und diese können etwa nach einem Abkommen zwischen Luxemburg und Deutschland im Falle eines Grenzgängers unter Umständen gegeben sein.


Unternehmen Sie folgende Schritte:

Schritt 1:

Es muss festgestellt werden, welches Land allein oder vorrangig zuständig ist.

a) Arbeiten beide Eltern in L, dann ist L ausschließlich zuständig.
b) Arbeitet ein Elternteil in L, der andere in D, so ist zuständig, wo die Kinder wohnen.
c) Arbeitet ein Elternteil in L, der andere ist nicht erwerbstätig, dann ist L vorrangig zuständig. (Umgekehrt gilt das Gleiche.)


Schritt 2:

Der Antrag ist beim alleine oder vorrangig zuständigen Träger zu stellen.

Schritt 3:

Könnte im anderen Land ebenfalls ein Anspruch bestehen, und zwar einer, der höher ist, dann kann dort der übersteigende Betrag als Aufstockung beantragt werden.

In D kann nur derjenige Elternteil einen Antrag stellen, der nicht in L arbeitet.


Wer ist in Luxemburg zuständig?

Zuständig ist die Familienleistungskasse (Caisse Nationale des Prestations Familiales).

Laut Gesetz müssen Sie für jede Leistung einen schriftlichen Antrag bei der CNPF stellen. Mündlich reicht nicht! 

Lediglich der Alterszuschuss und die Schulanfangszulage (abgesehen von den oben beschriebenen Ausnahmefällen) werden automatisch an Kindergeldempfänger ausbezahlt.

Sämtliche Formulare sind bei der CNPF erhältlich. Meistens erhalten Sie sie gleichfalls bei den Gewerkschaften, der Arbeitnehmerkammer (CNS) oder dem Familienministerium.

In der Regel bekommen Sie folgende Formulare an ort und Stelle ausgehändigt:

- Mutterschafts- und vorgeburtliche Zulage: beim Frauenarzt

- gemeinsames Formular für Geburtenzulage und Kindergeld; Formular für Erziehungszulage:
durch das Einwohnermeldeamt bzw. Standesamt, bei dem Sie das Kind anmelden

- nachgeburtliche Zulage: in der Geburtsklinik

- Elternurlaubsgeld

Anträge auf Elternurlaubsgeld erhalten Sie beim Frauenarzt oder bei den Gewerkschaften.

Sollte dies einmal versehentlich nicht der Fall sein, zögern Sie nicht, das betreffende Formular umgehend anzufordern!

Es besteht sonst nämlich das Risiko, dass ggf. Ihr Antrag wegen Verjährung abgelehnt wird.

Formulare können online über

heruntergeladen, ausgefüllt, ausgedruckt und unterzeichnet eingesandt werden.


Das Kindergeld wird gewährt ab dem Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis
beginnt, auf Grundlage dessen die Leistung gewährt wird.

Die Leistung muss binnen eines Jahres ab dem Anspruchsmonat beantragt werden, sonst verfällt der Anspruch!

Telefonische Auskünfte werden von der Familienleistungskasse nicht erteilt.
Auskünfte nur am Schalter mo – fr,  8 - 16 Uhr.



Weitere Informationen

Kindergeld beantragen


Bitte beachten Sie, dass die auf dieser Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden. Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im Linkverzeichnis angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können ebenso die Grüne Nummer benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland 0080080028002. Beschäftigten wird in besonderen Umständen die Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren Berufsverband. - Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn Sie unser Informationsangebot hilfreich finden!