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5. März 2011

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Düsseldorfer Tabelle

Der Deutsche Bundestag hat eine Reform des Unterhaltsrechts am 9. November 2007 beschlossen. Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Der Kindesunterhalt wird dadurch Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen gewährt. Des Weiteren soll die "nacheheliche Eigenverantwortung" gestärkt werden. Es werden mehr Möglichkeiten eingeräumt, den nachehelichen Unterghalt zu befristen oder der Höhe nach zu beschränken.


Woran orientieren sich deutsche Gerichte bei der Festsetzung der Unterhaltspflicht?

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle (gültig ab dem 01.01.2010)  bekannt gegeben.

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Sie wird in Deutschland von den Gerichten als Orientierungshilfe bei der Festsetzung des Unterhalts angewandt.

Die Düsseldorfer Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.


Die Anrechnung von Kindergeld

Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen zur Hälfte zu.

Seit dem 1. Januar 2001 gibt es eine gesetzliche Neuregelung für die Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt. Danach hat der barunterhaltspflichtige Elternteil nur dann einen Anspruch auf seinen Kindergeldanteil, wenn er für sein Kind mindestens Unterhalt in Höhe des Existenzminimums zahlt.

Das Existenzminimum beträgt 135 % des Regelbetrages. Eine Verrechnung des hälftigen Kindergeldes mit dem Barunterhalt darf also nur ab einer Unterhaltsleistung - je nach Altersstufen - von 254 €/ 308 €/ 363 € in den alten Bundesländern und 235 €/ 285 €/ 337 € in den neuen Bundesländern vorgenommen werden.

Für Kinder, die einen Unterhalt oberhalb des Existenzminimums erhalten, ändert sich durch die Neuregelung nichts. Von seinem Unterhaltsanspruch kann der barunterhaltspflichtige Elternteil nach wie vor das halbe Kindergeld abziehen.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b I BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen.

Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b V BGB).


Ab 1. Januar 2011 wird sich die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen voraussichtlich nicht ändern, da Zahlungspflichtige im Durchschnitt 50€ mehr als eigenes Mindesteinkommen behalten dürfen; d.h. der Selbstbehalt für einen Erwerbstätigen beim Kindesunterhalt beträgt ab 2011 950€ statt bislang 900€. Nicht Erwerbstätige müssen wie bisher mit 770€ monatlich auskommen.

Beim Ehegattenunterhalt wird der Selbstbehalt um 100€ auf 1500€ angehoben.


Der Rat der Luxemburger Regierung (Conseil de gouvernement) hat zur Umsetzung eines EU-Reglements in nationales Recht ein Gesetzesprojekt beschlossen, das zur Erleichterung der EU-weiten Zusammenarbeit bei der Erleichterung der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Luxemburgs Zivilprozessrecht sowie das Luxemburger Anwaltsgesetz abändert.

A été adopté le projet de loi relatif à la mise en application du règlement (CE) n°4/2009 du 18 décembre 2008 relatif à la compétence, la loi applicable, la reconnaissance et l’exécution des décisions et la coopération en matière d’obligations alimentaires et modifiant:

a) le nouveau Code de procédure civile,
b) la loi modifiée du 10 août 1991 sur la profession d’avocat ainsi qu’un règlement grand-ducal portant exécution du projet de loi.

Les textes définissent un certain nombre de mesures de mise en application dans le droit national luxembourgeois du règlement (CE) no 4/2008 du Conseil du 18 décembre 2008 relatif à la compétence, la loi applicable, la reconnaissance de l'exécution des décisions et la coopération en matière d'obligations alimentaires dans le cadre de la coopération judiciaire civile de l'Union européenne. Sont plus particulièrement concernés par les modifications le nouveau code de procédure civile ainsi que la loi modifiée du 10 août 1991 sur la profession d'avocat.

Le règlement communautaire prévoit qu'un créancier d'aliments devrait être à même d'obtenir facilement, dans un État membre, une décision qui sera exécutoire sous certaines conditions déterminées par le règlement dans tout État membre. L'objectif du législateur communautaire est de simplifier, d'accélérer et de réduire les coûts du recouvrement des créances résultant d'obligations alimentaires. Le règlement communautaire permet de déterminer la juridiction compétente, la loi applicable et met le créancier d'une obligation alimentaire en mesure de faire reconnaître et exécuter les titres obtenus.

Conseil de gouvernement: Résumé des travaux du 17 décembre 2010. 17.12.2010


Weitere Informationen

Neue Düsseldorfer Tabelle: Nullrunde für Scheidungskinder. Trierischer Volksfreund, 1. Dezember 2010. S. 6.

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Luxemburg (Dt. Botschaft, März 2010).

Recouvrement d'aliments.


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