Düsseldorfer
Tabelle
Der
Deutsche Bundestag hat eine
Reform des Unterhaltsrechts am 9. November 2007 beschlossen. Sie tritt
am 1. Januar 2008 in Kraft. Der
Kindesunterhalt wird dadurch
Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen gewährt. Des
Weiteren
soll die
"nacheheliche Eigenverantwortung" gestärkt werden. Es werden mehr
Möglichkeiten eingeräumt, den nachehelichen Unterghalt zu
befristen oder der Höhe nach zu beschränken.
Woran
orientieren
sich
deutsche
Gerichte
bei
der
Festsetzung
der
Unterhaltspflicht?
Die Familiensenate
des
Oberlandesgerichts Düsseldorf haben die Neufassung der Düsseldorfer
Tabelle (gültig ab dem 01.01.2010) bekannt gegeben.
Die
Düsseldorfer
Tabelle
ist
kein
Gesetz.
Sie
wird
in
Deutschland
von
den
Gerichten
als Orientierungshilfe bei der Festsetzung des Unterhalts angewandt.
Die
Düsseldorfer
Tabelle
nebst
Anmerkungen
beruht
auf
Koordinierungsgesprächen,
die
zwischen
Richtern
der
Familiensenate
der Oberlandesgerichte
Düsseldorf, Köln
und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen
Familiengerichtstages
e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei
allen
Oberlandesgerichten stattgefunden haben.
Die
Tabelle
hat
keine
Gesetzeskraft,
sondern
stellt
eine
Richtlinie
dar.
Sie
weist
monatliche
Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen
gegenüber einem
Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer
größeren/geringeren
Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch
Einstufung in
niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten.
Zur Deckung
des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich
des Ehegatten
– ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste
Tabellengruppe
vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus,
erfolgt eine
Mangelberechnung nach Abschnitt C.
Die
Anrechnung
von
Kindergeld
Das
Kindergeld
steht
grundsätzlich
beiden
Elternteilen
zur
Hälfte
zu.
Seit
dem
1.
Januar
2001
gibt
es
eine
gesetzliche
Neuregelung
für
die
Anrechnung des
Kindergeldes auf den Barunterhalt. Danach hat der
barunterhaltspflichtige
Elternteil nur dann einen Anspruch auf seinen Kindergeldanteil, wenn er
für
sein Kind mindestens Unterhalt in Höhe des Existenzminimums zahlt.
Das
Existenzminimum
beträgt
135
%
des
Regelbetrages.
Eine
Verrechnung
des
hälftigen
Kindergeldes
mit dem Barunterhalt darf also nur ab einer
Unterhaltsleistung - je nach Altersstufen - von 254 €/ 308 €/ 363 € in
den
alten Bundesländern und 235 €/ 285 €/ 337 € in den neuen
Bundesländern
vorgenommen werden.
Für
Kinder,
die
einen
Unterhalt
oberhalb
des
Existenzminimums
erhalten,
ändert
sich
durch
die Neuregelung nichts. Von seinem Unterhaltsanspruch kann
der
barunterhaltspflichtige Elternteil nach wie vor das halbe Kindergeld
abziehen.
Das
auf
das
jeweilige
Kind
entfallende
Kindergeld
ist
nach
§
1612b
I
BGB
grundsätzlich
zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen.
Die
Anrechnung
des
Kindergeldes
unterbleibt,
soweit
der
Unterhaltspflichtige
außerstande
ist,
Unterhalt
in
Höhe von 135 % des
Regelbetrages (vgl. Abschnitt
A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den
Richtsatz der
6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes
erhält (§ 1612b V
BGB).
Ab 1. Januar 2011
wird sich die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen
voraussichtlich nicht ändern, da Zahlungspflichtige im
Durchschnitt 50€ mehr als eigenes Mindesteinkommen behalten
dürfen; d.h. der Selbstbehalt für einen Erwerbstätigen
beim Kindesunterhalt beträgt ab 2011 950€ statt bislang 900€.
Nicht Erwerbstätige müssen wie bisher mit 770€ monatlich
auskommen.
Beim
Ehegattenunterhalt wird der Selbstbehalt um
100€ auf 1500€ angehoben.
Der Rat
der
Luxemburger
Regierung (Conseil
de
gouvernement) hat
zur Umsetzung eines EU-Reglements in nationales Recht ein
Gesetzesprojekt beschlossen, das zur Erleichterung der EU-weiten
Zusammenarbeit bei der Erleichterung der Durchsetzung von
Unterhaltsansprüchen Luxemburgs Zivilprozessrecht sowie das
Luxemburger Anwaltsgesetz abändert.
A
été
adopté
le
projet de loi relatif à la
mise en application du règlement (CE) n°4/2009 du 18
décembre 2008 relatif à la compétence, la loi
applicable, la reconnaissance et l’exécution des
décisions et la coopération en matière
d’obligations alimentaires et modifiant:
a)
le
nouveau
Code
de procédure civile,
b)
la
loi
modifiée
du 10 août 1991 sur la profession
d’avocat ainsi qu’un règlement grand-ducal portant
exécution du projet de loi.
Les
textes
définissent
un
certain nombre de mesures de mise en
application dans le droit national luxembourgeois du règlement
(CE) no 4/2008 du Conseil du 18 décembre 2008 relatif à
la compétence, la loi applicable, la reconnaissance de
l'exécution des décisions et la coopération en
matière d'obligations alimentaires dans le cadre de la
coopération judiciaire civile de l'Union européenne. Sont
plus particulièrement concernés par les modifications le
nouveau code de procédure civile ainsi que la loi
modifiée du 10 août 1991 sur la profession d'avocat.
Le
règlement
communautaire
prévoit
qu'un créancier
d'aliments devrait être à même d'obtenir facilement,
dans un État membre, une décision qui sera
exécutoire sous certaines conditions déterminées
par le règlement dans tout État membre. L'objectif du
législateur communautaire est de simplifier,
d'accélérer et de réduire les coûts du
recouvrement des créances résultant d'obligations
alimentaires. Le règlement communautaire permet de
déterminer la juridiction compétente, la loi applicable
et met le créancier d'une obligation alimentaire en mesure de
faire reconnaître et exécuter les titres obtenus.
Conseil
de
gouvernement:
Résumé
des
travaux
du
17
décembre 2010. 17.12.2010
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