Elternurlaub
in Luxemburg
Ein
neues
Gesetz
ist
zum
1.
Januar
2007
in Kraft getreten. Das Gesetz
vom
29.
Dezember
2006
(Mém.
A
n°
242) hatte bereits
in vielen Punkten wesentliche Änderungen der bislang bestehenden
Rechtslage gebracht.
Der
Elternurlaub
ist
Gegenstand der Richtlinie 96/34/EG,
die
auf
einer
Europäischen
Rahmenvereinbarung
der
Sozialpartner
beruht.
Im
Unterschied
zur
EU-Richtlinie,
die
am
15.12.1997 angenommen worden war, die sich
ausschließlich auf abhängig Beschäftigte bezieht, ist
das der Richtlinie entsprechende Luxemburger Gesetz auch auf Selbständige anwendbar.
Ziel des
Elternurlaubs ist es,
das Familienleben mit dem Berufsleben zu vereinbaren.
Beginnend
miit
dem Gesetz
vom 12. Februar
1999 über die Schaffung eines Elternurlaubs und eines Urlaubs aus
familiären
Gründen wurde in Luxemburg die oben genannte Richtlinie umgesetzt.
Das Recht auf
Elternurlaubsgeld besteht nach dem Gesetz vom 12.2.1999 für
Kinder, die ab dem 1. Januar 1999
geboren wurden,
oder für die das
Adoptionsverfahren
ab diesem Datum eröffnet wurde.
Es entsteht durch Geburt oder
Adoption eines
Kindes.
Der Anspruch wird jedoch erst eröffnet nach Antragstellung des
Anspruchsberechtigten.
1.
Elternurlaub: Elternurlaub im
Anschluss an den
Mutterschaftsurlaub oder an den
Adoptionsurlaub
Beginn
des
1.
Elternurlaubs:
Wenn beide
Elternteile
Anspruch auf Elternurlaub haben, muss der erste Urlaub unmittelbar im
Anschluss
an den Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub genommen werden. Andernfalls
erlischt der
damit verbundene Anspruch.
Der
zweite
Elternteil kann
seinen Urlaub bis zum 5. Lebensjahr des Kindes (2. Elternurlaub) nehmen.
Wenn
die Mutter nicht erwerbstätig ist, ist der Beginn des ersten
Urlaubs, auf den
der Vater Anspruch hat, auf die Zeit nach Ablauf der
Mutterschaftszulage, d.h. nach Ablauf der 8. Woche nach der Geburt,
festgelegt.
Antrag
an den Arbeitgeber auf Gewährung des Elternurlaubs
Wenn
der
Elternteil
Arbeitnehmer ist, muss er den1. Urlaub
spätestens
2 Monate vor
Beginn des
Mutterschafts- oder
Adoptionsurlaubs beantragen!
Antrag
an
die
Familienkasse
(CNPF)
auf
Bewilligung
von
Elternurlaubsgeld
2.
Elternurlaub: Urlaub bis zum Alter
von 5
Jahren des Kindes
Beginn
des
2.
Elternurlaubs:
Der 2.
Elternurlaub muss
begonnen werden, bevor das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat;
genauer gesagt:
nach
dem
neuen
Gesetz
muss
mindestens
die
Hälfte der
Monate des Urlaubs vor dem 5. Geburtstag des Kindes liegen!
Antrag
an den Arbeitgeber auf Gewährung des Elternurlaubs
Wenn
der
Elternteil
Arbeitnehmer ist, muss er den 2. Elternurlaub mindestens (bisher: 4,
nunmehr:)
6 Monate vor
Beginn
des Elternurlaubs in derselben Form, die für den 1.
Elternurlaub
vorgeschrieben ist, beantragen.
Der Arbeitgeber
hat nicht
das Recht, den 2. Elternurlaub abzulehnen, aber er kann aus
betrieblichen
Gründen verlangen, dass er um maximal 2 Monate
verschoben wird.
Wenn das
Unternehmen jedoch weniger als 15 Beschäftigte
hat oder wenn
es sich um ein saisonal tätiges Unternehmen handelt, kann der
Urlaub entweder
um 6 Monate oder bis zum Saisonende verschoben werden. Diese
Entscheidung
muss dem Antragsteller binnen 4 Wochen
zugestellt werden.
Eine solche Verschiebung darf nicht
erfolgen,
wenn der Zustand des Kindes
die
Anwesenheit des Elternteils im Haushalt erforderlich macht.
Antrag
an die Familienkasse (CNPF) auf Bewilligung des Elternurlaubsgeldes
Der
Antrag
für den 2.
Elternurlaub ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der
vierwöchigen
Zustellungsfrist für die Verschiebung des Urlaubs bei der CNPF
einzureichen.
Das stillschweigende Einverständnis
des Arbeitgebers wird vorausgesetzt, wenn er nicht
innerhalb dieser
Frist antwortet.
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