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15. Oktober 2010

Kindergeld

Familienleistungen



Der unbezahlte Elternurlaub


Gemäß Richtlinie 96/34 EG kann ein Elternteil, dessen Antrag auf Elternurlaubsgeld endgültig abgelehnt wurde, bei seinem Arbeitgeber unvergüteten Elternurlaub beantragen.

Die Richtlinie legt eine Mindestdauer des Elternurlaubs von drei Monaten fest. Während dieses Urlaubs kann eine Erziehungszulage gewährt werden, vorausgesetzt, das Kind hat die für diese Leistung vorgesehene Altersgrenze nicht überschritten.

Diese Art des Elternurlaubs ist nicht an die Bedingungen geknüpft, dass er für 6 Monate genommen werden muss.
Die Eltern können ihn folglich ab einer Mindestdauer von 3 Monaten beantragen.

Das neue Gesetz führt zwei neue Typen von Elternurlaub ein:

1.) Der Elternteil, der es versäumt hat, seinen Elternurlaub unmittelbar im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub oder Adoptionsurlaub zu nehmen, hat dennoch Anrecht auf einen unbezahlten Elternurlaub von 3 Monaten.

2.) Der Elternteil eines Kindes, das am 1. Januar 1999 noch nicht das Alter von 5 Jahren erreicht hatte, der noch nicht Elternurlaub für dieses Kind genommen hat, kann unbezahlten Elternurlaub erhalten, vorausgesetzt, er teilt dies seinem Arbeitgeber binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.1.2007) mit und er nimmt diesen Elternurlaub (mindestens 3, höchstens 6 Monate nach Entscheidung des Arbeitnehmers) ) noch vor Jahresablauf.


Arbeitsrechtlich wird der unbezahlte Urlaub gleich wie ein bezahlter Elternurlaub behandelt.


Weitere Informationen




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