Der
unbezahlte
Elternurlaub
Gemäß
Richtlinie
96/34
EG
kann
ein
Elternteil,
dessen Antrag auf Elternurlaubsgeld endgültig
abgelehnt
wurde, bei seinem Arbeitgeber unvergüteten Elternurlaub
beantragen.
Die
Richtlinie legt eine Mindestdauer des Elternurlaubs von drei Monaten
fest.
Während dieses Urlaubs kann eine Erziehungszulage gewährt
werden, vorausgesetzt,
das Kind hat die für diese Leistung vorgesehene Altersgrenze nicht
überschritten.
Diese Art des
Elternurlaubs
ist nicht an die Bedingungen geknüpft, dass er für 6 Monate
genommen werden
muss.
Die Eltern
können ihn
folglich ab einer Mindestdauer von 3 Monaten beantragen.
Das
neue
Gesetz
führt
zwei
neue
Typen von Elternurlaub ein:
1.) Der Elternteil, der es versäumt hat, seinen Elternurlaub
unmittelbar im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub oder
Adoptionsurlaub zu nehmen, hat dennoch Anrecht auf einen unbezahlten
Elternurlaub von 3 Monaten.
2.) Der Elternteil eines Kindes, das am 1. Januar 1999 noch nicht das
Alter von 5 Jahren erreicht hatte, der noch nicht Elternurlaub für
dieses Kind genommen hat, kann unbezahlten Elternurlaub erhalten,
vorausgesetzt, er teilt dies seinem Arbeitgeber binnen 6 Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.1.2007) mit und er nimmt diesen
Elternurlaub (mindestens 3, höchstens 6 Monate nach Entscheidung
des Arbeitnehmers) ) noch
vor Jahresablauf.
Arbeitsrechtlich
wird
der
unbezahlte
Urlaub
gleich
wie
ein bezahlter Elternurlaub behandelt.
Weitere
Informationen
Bitte beachten
Sie, dass die
auf dieser
Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen
laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr
für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden.
Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die
Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im
Linkverzeichnis
angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können
ebenso die Grüne Nummer
benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland
0080080028002. Beschäftigten wird in besonderen Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn Sie
unser
Informationsangebot hilfreich finden!
|