Die
Geburtenzulage
Worin
besteht die Geburtenzulage?
Die
Geburtenzulage
ist
eine
anlässlich
der
Geburt
eines
jeden
lebensfähigen
Kindes gewährte
einmalige Leistung. Ein
Kind, das nach dem sechsten Schwangerschaftsmonat
geboren wird, gilt als lebensfähig, auch wenn es tot geboren wird.
Auf diese Leistung hat
ausschließlich Anspruch, wer in Luxemburg seinen Wohnsitz hat.
Die
Geburtenzulage besteht aus 3 Teilen, die je besonderen
Bedingungen
unterliegen. Sie werden
unabhängig voneinander
und zu verschiedenen Zeitpunkten ausgezahlt.
Wer
ist anspruchsberechtigt und unter welchen
Bedingungen?
1.) Die
vorgeburtliche Zulage
wird an
die Mutter gezahlt, wenn diese:
- am
Tag der letzten vorgeburtlichen Untersuchung
ihren Wohnsitz im
Großherzogtum Luxemburg hat;
- sich
während der Schwangerschaft fünf
vorgeburtlichen und einer zahnmedizinischen Untersuchung unterzogen
hat.
Die
vorgeburtlichen Untersuchungen müssen vom Frauenarzt vorgenommen
werden, die
erste davon unbedingt vor Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats.
Bei
Nichtbeachtung dieser Frist verfällt der Anspruch auf die Zulage.
2.) Die
eigentliche Geburtenzulage
wird im
Normalfall an die Mutter gezahlt, wenn diese:
- ihren
Wohnsitz zum Zeitpunkt der Geburt in
Luxemburg hat;
- in
Luxemburg entbindet, ausgenommen sie befindet sich
im Ausland während einer zeitweiligen und begründeten
Abwesenheit. Persönliche
Beweggründe sind keine ausreichende Begründung.
- sich
einer nachgeburtlichen Untersuchung unterzogen
hat. Diese muss von einem Frauenarzt in einem Zeitraum von 2 bis 10
Wochen nach
der Geburt vorgenommen werden.
Falls
die Eltern getrennt leben wird die eigentliche
Geburtenzulage an die Person, die die Kosten der Entbindung trägt
oder an
denjenigen, der für den Unterhalt des Kindes aufkommt, gezahlt.
Bei
einem in Luxemburg anonym geborenen Kind wird die Leistung an
denjenigen ausgezahlt, der für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
3.) Die
nachgeburtliche Zulage
wird im
Normalfall ebenfalls an die Mutter gezahlt, sofern das Kind:
- seit
seiner Geburt dauernd im Großherzogtum Luxemburg
aufgewachsen ist;
- innerhalb
genau festgesetzten (auf dem
Antragsformular angegebenen) Fristen sechs ärztlichen
Untersuchungen
unterzogen wurde.
Falls
eine andere Person zum Zeitpunkt des 2.
Geburtstages des Kindes für dessen Unterhalt aufkommt, wird die
nachgeburtliche
Zulage an dieselbige ausgezahlt.
Diese
Leistung erfolgt vollständig, wenn das Kind tot
geboren wird oder vor dem 2. Lebensjahr stirbt.
Im
Falle einer Trennung der Eltern erhält sie
derjenige, der für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Die
Höhe
der
Leistung
Ab dem 1. Juli 2010 beläuft sich eine
jede der drei Teilzahlungen auf 580,03 Euro.
Bitte beachten
Sie, dass die
auf dieser
Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen
laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr
für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden.
Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die
Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im
Linkverzeichnis
angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können
ebenso die Grüne Nummer
benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland
0080080028002. Abhängig Beschäftigten wird unter
Umständen die
Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen
die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren
Berufsverband. Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn Sie
unser
Informationsangebot hilfreich finden!
|