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8. April 2011

Kindergeld

Familienleistungen



Die Geburtenzulage

Worin besteht die Geburtenzulage?

Die Geburtenzulage ist eine anlässlich der Geburt eines jeden lebensfähigen Kindes gewährte einmalige Leistung. Ein Kind, das nach dem sechsten Schwangerschaftsmonat geboren wird, gilt als lebensfähig, auch wenn es tot geboren wird.

Auf diese Leistung hat ausschließlich Anspruch, wer in Luxemburg seinen Wohnsitz hat.

Die Geburtenzulage besteht aus 3 Teilen, die je besonderen Bedingungen unterliegen. Sie werden unabhängig voneinander und zu verschiedenen Zeitpunkten ausgezahlt.


Wer ist anspruchsberechtigt und unter welchen Bedingungen?


1.) Die vorgeburtliche Zulage

wird an die Mutter gezahlt, wenn diese:

  • am Tag der letzten vorgeburtlichen Untersuchung ihren Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg hat;
  • sich während der Schwangerschaft fünf vorgeburtlichen und einer zahnmedizinischen Untersuchung unterzogen hat.

Die vorgeburtlichen Untersuchungen müssen vom Frauenarzt vorgenommen werden, die erste davon unbedingt vor Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats. Bei Nichtbeachtung dieser Frist verfällt der Anspruch auf die Zulage.


2.) Die eigentliche Geburtenzulage

wird im Normalfall an die Mutter gezahlt, wenn diese:

  • ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Geburt in Luxemburg hat;
  • in Luxemburg entbindet, ausgenommen sie befindet sich im Ausland während einer zeitweiligen und begründeten Abwesenheit. Persönliche Beweggründe sind keine ausreichende Begründung.
  • sich einer nachgeburtlichen Untersuchung unterzogen hat. Diese muss von einem Frauenarzt in einem Zeitraum von 2 bis 10 Wochen nach der Geburt vorgenommen werden.

Falls die Eltern getrennt leben wird die eigentliche Geburtenzulage an die Person, die die Kosten der Entbindung trägt oder an denjenigen, der für den Unterhalt des Kindes aufkommt, gezahlt.

Bei einem in Luxemburg anonym geborenen Kind wird die Leistung an denjenigen ausgezahlt, der für den Unterhalt des Kindes aufkommt.


3.) Die nachgeburtliche Zulage

wird im Normalfall ebenfalls an die Mutter gezahlt, sofern das Kind:

  • seit seiner Geburt dauernd im Großherzogtum Luxemburg aufgewachsen ist;
  • innerhalb genau festgesetzten (auf dem Antragsformular angegebenen)  Fristen sechs ärztlichen Untersuchungen unterzogen wurde.

Falls eine andere Person zum Zeitpunkt des 2. Geburtstages des Kindes für dessen Unterhalt aufkommt, wird die nachgeburtliche Zulage an dieselbige ausgezahlt.

Diese Leistung erfolgt vollständig, wenn das Kind tot geboren wird oder vor dem 2. Lebensjahr stirbt.

Im Falle einer Trennung der Eltern erhält sie derjenige, der für den Unterhalt des Kindes aufkommt.


Die Höhe der Leistung

Ab dem 1. Juli 2010 beläuft sich eine jede der drei Teilzahlungen auf 580,03 Euro.


Weitere Informationen

L'allocation de naissance, www.cnpf.lu
L'allocation de naissance est une prestation pour résidents. (article 1er, z) et annexe I, II du règlement (CE) n° 883/2004)

CSL: Paramètres sociaux


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