Der
Kinderbonus
Durch
das
Gesetz
vom
21. Dezember 2007 wurde eine neue Art von Familienleistung geschaffen.
Ab dem
Jahre 2008 hat jeder, der in Luxemburg einkommensteuerpflichtig und
bezugsberechtigt für das Kindergeld ist (ausgenommen, wer aus
einem Staate
kommt, mit dem ein zwischenstaatliches Sozialabkommen abgeschlossen
ist),
Anspruch auf die Zahlung eines "Kinderbonus".
Mit dem
Kinderbonus wird
der Kinderfreibetrag, der nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte vermerkt
und beim Lohnsteuervorabzug berücksichtigt wird, automatisch
ausgezahlt. Und
zwar auch an einen Steuerpflichtigen, der den Steuerfreibetrag bislang
nicht nutzen
konnte, etwa weil er keine oder zu wenig Steuern gezahlt hat.
Der
Kinderbonus wird
für jedes Kind gezahlt, für das Anspruch auf Kindergeld
besteht (mit Ausnahme derjenigen,
die aus einem Staate kommen, mit dem ein zwischenstaatliches
Sozialabkommen
abgeschlossen ist).
Keinen
Anspruch
auf
den
Kinderbonus
haben
- Kinder im Alter
zwischen
18 und 21 Jahren, die weder in Ausbildung sind oder studieren,
- Studenten im
Alter
über 27 Jahre.
Doch derlei Kinder
eröffnen immer noch einen Anspruch auf eine Steuerermäßigung,
der
auf
übliche Weise (Eintrag auf Steuerkarte, Lohnsteuerjahresausgleich
oder Einkommensteuererklärung) geltend gemacht werden kann.
Kinderbonus
muss
nicht besonders beantragt werden
Ein
besonderer
Antrag
auf Auszahlung eines Kinderbonus ist nicht
erforderlich.
Denn der
Kinderbonus
wird automatisch nach denselben
Regeln wie das Kindergeld ausgezahlt. Also aucvh für
denselben zeitraum wie das Kindergeld.
Seit 2009 wird der Kinderbonus monatlich ausgezhalt (76,88 Euro).
An
wen
wird
ausgezahlt?
Achtung:
Ausgezahlt
wird
nicht an den Steuerpflichtigen,
dem bisher der entsprechende Kinderfreibetrag eingeräumt worden
war, sondern an
denjenigen, der als Bezugsberechtigter für das Kindergeld
bzw. die
Familienleistungen figuriert.
Das Formular
der
Steuerbehörde, womit bislang ein Elternteil dem Steuerbüro
mitteilen konnte, dass
es den ihm zustehenden Kinderfreibetrag an den anderen Elternteil
abtreten will, ist
dadurch funktionslos geworden, eine solche Erklärung wird nicht
mehr berücksichtigt.
Ein
Elternteil, der
für ein oder mehrere Kinder, die nicht in seinem Haushalt leben,
Unterhaltsleistungen zahlt, kann diese nach Art. 127bis L.I.R. als Sonderausgaben
geltend machen.
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