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11. März 2011

Kindergeld

Familienleistungen



Kinderbonus




Der Kinderbonus

Durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007 wurde eine neue Art von Familienleistung geschaffen.
Ab dem Jahre 2008 hat jeder, der in Luxemburg einkommensteuerpflichtig und bezugsberechtigt für das Kindergeld ist (ausgenommen, wer aus einem Staate kommt, mit dem ein zwischenstaatliches Sozialabkommen abgeschlossen ist), Anspruch auf die Zahlung eines "Kinderbonus".

Mit dem Kinderbonus wird der Kinderfreibetrag, der nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte vermerkt und beim Lohnsteuervorabzug berücksichtigt wird, automatisch ausgezahlt. Und zwar auch an einen Steuerpflichtigen, der den Steuerfreibetrag bislang nicht nutzen konnte, etwa weil er keine oder zu wenig Steuern gezahlt hat.

Der Kinderbonus wird für jedes Kind gezahlt, für das Anspruch auf Kindergeld besteht (mit Ausnahme derjenigen, die aus einem Staate kommen, mit dem ein zwischenstaatliches Sozialabkommen abgeschlossen ist).

Keinen Anspruch auf den Kinderbonus haben

  • Kinder im Alter zwischen 18 und 21 Jahren, die weder in Ausbildung sind oder studieren,
  • Studenten im Alter über 27 Jahre.
Doch derlei Kinder eröffnen immer noch einen Anspruch auf eine Steuerermäßigung, der auf übliche Weise (Eintrag auf Steuerkarte, Lohnsteuerjahresausgleich oder Einkommensteuererklärung) geltend gemacht werden kann.


Kinderbonus muss nicht besonders beantragt werden

Ein besonderer Antrag auf Auszahlung eines Kinderbonus ist nicht erforderlich. Denn der Kinderbonus wird automatisch nach denselben Regeln wie das Kindergeld ausgezahlt. Also aucvh für denselben zeitraum wie das Kindergeld.

Seit 2009 wird der Kinderbonus monatlich ausgezhalt (76,88 Euro).

Wer den Kinderbonus nicht erhält, gleichwohl er Anspruch darauf hat, kann den Kinderfreibetrag immer noch nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres beim Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.


An wen wird ausgezahlt?

Achtung: Ausgezahlt wird nicht an den Steuerpflichtigen, dem bisher der entsprechende Kinderfreibetrag eingeräumt worden war, sondern an denjenigen, der als Bezugsberechtigter für das Kindergeld bzw. die Familienleistungen figuriert.

Das Formular der Steuerbehörde, womit bislang ein Elternteil dem Steuerbüro mitteilen konnte, dass es den ihm zustehenden Kinderfreibetrag an den anderen Elternteil abtreten will, ist dadurch funktionslos geworden, eine solche Erklärung wird nicht mehr berücksichtigt.

Ein Elternteil, der für ein oder mehrere Kinder, die nicht in seinem Haushalt leben, Unterhaltsleistungen zahlt, kann diese nach Art. 127bis L.I.R. als Sonderausgaben geltend machen.



Weitere Informationen

CNPF: Le Boni pour enfant.



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